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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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men handhaben solltez8'. Der Verzicht auf diesen Artikel, den wir sicher auf die Kritik desKardinallegaten Branda an der Wahlkapitulation Erzbischof Konrads 111. zurückführenkönnen, war jedoch nur vordergründig. Unter dem Begriff des Herkommens hielt das<strong>Domkapitel</strong> seine Forderungen weiterhin aufrecht. Wenn auch der Generalrichter-Protonotarkünftig die dominierende Instanz am Stuhlgericht wai.2" und der Einfluß des <strong>Domkapitel</strong>sauf das Stuhlgericht empfindlich beeinträchtigt war, die beiden iudices ordinariiwaren auch weiterhin Domherrenzg9.Die Erzbischöfe konnten aber selbst aus der Beschränkung der <strong>Mainzer</strong> Stuhlrichter auf dieDomkapitulare noch einen gewissen Nutzen ziehen. Zwar weist unsere Kenntnis über dieListe der Stuhlrichter große Lücken auf, da diese <strong>im</strong>mer nur anonym urkundeten, die wenigenNamen, die wir kennen, lassen aber darauf schließen, daß die Erzbischöfe diese mit 25Pfund Heller recht gut dotierten Stellen nur ihnen in besonderer Weise verbundenen Domherrenverliehenz9'. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> auf der anderen Seite gewann nicht nur maßgeblichenEinfluß auf das bedeutendste Gericht des Erzstifts, es selbst konnte sich dem Zugriff dieseserzbischöflichen Gerichts weitgehend entziehen und seinen Mitgliedern zwei lukrativePositionen sichern.Als zu Beginn des 13. Jahrhunderts die hochadeligen Burggrafen aus der Familie der Grafenvon l3ieneckz9' ganz aus Mainz verdrängt wurden, rückte in ihre Position als oberster Vertreterdes Erzbischofs in der Stadt und Vorsitzender des iudicium seculare, des <strong>Mainzer</strong>Weltlichen Gerichts, der <strong>Mainzer</strong> Stadtkämmerer ein29z. Da es sich bei diesem Gericht umdas alte Grafengericht, also ein Hochgericht, handelte und Geistlichen das Fällenvon Bluturteilenuntersagt war, kam das ursprünglich geistliche Amt in die Hände von Laien ausdem <strong>Mainzer</strong> Patriziat. Spätestens seit 1238 gehörten die Kämmerer der einflußreichenFamilie Zum Turm an. In den folgenden Jahren, der Hochphase in der politischen Stellungder Stadt Mainz, erschienen die Kämmerer <strong>im</strong>mer als deren hochrangigste Vertreter an derSpitze des Stadtrats.1298 hob Papst Bonifaz VIII. das Blutgerichtsverbot für Geistliche auf. Nach denschwerenKonflikten der Erzbischöfe mit der Stadt Mainz in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts,die 1276 in der Zerstörung der Bischofspfalz gipfelten293, nutzte Erzbischof Gerhard 11.SO wurde es zuerst in der Wahlkapitulation von 1434 formuliert. SA Wü MUDK Libelli 1.288 ZU zweien dieser Generalrichter, Johann Mentze und Helwich von Boppard, und ihren BeziehungenzumErzstiftvg1. Ringel, Studien, S. 26-42,112-127.289 An dieser Stelle sei noch angemerkt, d d die Erzbischöfe schon <strong>im</strong> 14. Jahrhundert in dem Maße,in dem das <strong>Domkapitel</strong> seinen Einfluß auf das Stuhlgericht ausweitete, auf eine zweite, wenigerinstitutionale Form der delegierten Rechtspflege, das Kommissariat, zurückgriffen. Auf dieseWeise beugten sie frühzeitig und wirkungsvoll einer Übernahme der gerade erst den Archidiakonenentwundenen Gerichtsbarkeit durch das <strong>Domkapitel</strong> vor. Zu den erzbischöflichen Kommissarenvgl.Bauermeister, Studien, S. 518-525.290 Die Namen der bekannten Domherren-Stuhlrichter finden sich in Anhang 4 (Belegliste Nr. 1).Siehe auch oben Kapitel C. 11.2.1.Vgl. hierzu Druppel, Judex, S. 16; Rietschel, Burggrafenamt, S. 122f., 134; Ruf, Grafen I, S. 21-23,128-130,II, S. 53-55,9lf.292 Die folgenden Ausführungen stützen sich auf Falck, Maipz Blütezeit, S. 159-175; ders., Rechtsprechung,S. 266-268; Hegel, Chroniken 11, S. 52-55; Ringel, Fall; Zilken, Geschichte, S. 63-66,83.293 Vgl. Falck, MainzBlütezeit, S. 105-115.

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