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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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hend aus Prokuratoren, Notaren, Sieglern, Schreibern, Pedellen und Boten, gehörte, warbis 1412 ~ainz'~', dann wurde er nach Höchst verlegt.Die beiden Richter, die zur persönlichen Amtsführung verpflichtet waren, übten die vollegeistliche Jurisdiktion des Erzbischofs aus. Diese umfaßte streitige Rechtssachen, zivilrechtlicheSachen mit kirchenrechtlichem Bezug oder mit einer kirchlichen Streitpartei, dieVollstreckung der Provinzial- und Synodalstatuten und seit dem 15. Jahrhundert auch Kr<strong>im</strong>inaldelikce.Daneben war es erste Appelationsinstanz gegenüber den Ar~hidiakonats~erichtenund dem zweiten geistlichen Gerichtshof der Diözese Mainzin Erfurt, sowie zweiteAppelationsinstanz für die gesamte <strong>Mainzer</strong> Kirchenprovinz. Die Richter waren zurDurchsetzung ihrer Gerichtsgewalt befugt, kirchliche Zensuren zu verhängen, gegebenenfallsauch den weltlichen Arm zu Hilfe zu rufen. Beschränkt wurde diese Kompetenzfülledurch die Erzbischöfe mit demverbot, ganzeTerritorien mit dem Interdikt zu belegen. DieBesoldung der Richter belief sich <strong>im</strong> Jahr auf 25 Pfund ~elle?". <strong>Das</strong> Geistliche Gerichtspielte auch in der freiwilligen Rechtspflege eine bedeutende Rolle. Notarielle Akte allerArt wurden bevorzugt vor diesem Gericht vollzogen, dessen Siegel höchste Autoritätgenoß.<strong>Das</strong> <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> hat frühzeitig nach Einfluß auf das Geistliche Gericht gestrebt.Bereits Balduin von Luxemburg rnußte 1328 in seiner Wahlkapitulation versprechen, nur<strong>Mainzer</strong> Domherren zu Stuhlrichtern zu ernennen2a2. 1393 erweiterte das Kapitel diesenArtikel, indem es für die Richter die lebenslängliche Unabsetzbarkeit forderte. Ihnenwurde nunmehr auch die Einstellung der Notare, Prokuratoren und Pedelle zugestanden.Gleichzeitig best<strong>im</strong>mte man, da5 das Stuhlgericht das <strong>Domkapitel</strong> oder einzelne Domherrennur inFällen ,uber bekante schult" belangen durfte2'j. Ob dieseErweiterung der Wahlgedingeauf einen konkreten Anlaß zurückging oder ob das <strong>Domkapitel</strong> nur die Gelegenheitgünstig fand, seine Rechte und Freiheiten zu erweitern, kann derzeit nicht gesagt werden.Der Meinung St<strong>im</strong>mings, das Kapitel habe sich mit seiner Forderung nach Unabsetzbarkeitnicht durchsetzen könnenza4, widerspricht Ringel zu Recht, indem sie feststellt, daß allebekannten Domherren-Richter des 15. Jahrhunderts ihr Amt bis zum Tod innehatten285.Für den Erfolg der Kapitelsforderung spricht auch die Umorganisation des Stuhlgerichtswohl um die Jahrhundertwende, die als eine Reaktion der Erzbischöfe auf die nun fastvollständigeKontrolle des <strong>Domkapitel</strong>s über das Geistliche Gericht gedeutet werden kann.Nun durchbrachen sie diese Positiondes Kapitels, indem sie einenprotonotar und Generalrichterberiefen, der dem Stuhlgericht aber kein Domherr waPa6.1397 wurde der Artikel, dai3 die Erzbischöfe nur Domherren zu Stuhlrichtern berufen durften,letztmalig in einer Wahlkapitulation erwähnt. In den folgenden Juramenten ist nurmehrdavon die Rede, daß der Erzbischof das Geistliche Gericht gemäß dem alten Herkom-280 Wie Falck, Mainz Blütezeit, S. 155, zeigt, konnte der Verhandlungsort innerhalb der Stadt wechsein.Krusch, Studie, S. 209 =REM 11, Nr. 2474.'" REMI, Nr. 2970. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 140."' HSA Mü MU 4533.''' Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 140f.Vgl* Ringel, Studien, S. 38 Anrn. 74.286 Vgl, Bauermeister, Studien, S. 528f. Anm. 4; Ringel, Studien, S. 38 Anm. 74. ober die Kompetenzabgrenzungnach dieser Umorganisation Iäßt sich noch nichts sagen.

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