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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Gebrauch. Die Handhabung der geistlichen Gerichte überließen sie ihren ~ffizialen~~~.Entsprechend schwach waren auch die Reaktionen auf die fortschreitende Zunickdrängungder Archidiakone durch die Erzbischöfe. Nur in der Wahlkapitulation Heinrichs III. von1337 mußte der Erzbischof sich ganz allgemein zur Wahrung der Rechte und Gewohnheitender Archidiakone ~erpflichten~'~. Es scheint also nicht so, als hätte das <strong>Domkapitel</strong> inden Archidiakonen ein geeignetes Instrument gesehen, um die erzbischöfliche geistlicheGerichtsbarkeit dauerhaft seiner Kontrolle zu unterwerfen.Sehr viel erfolgversprechender war es dagegen, Einfluß auf eine Institution zu gewinnen,die die Erzbischöfe in ihrem Streben nach Beschränkung der Archidiakone ins Leben gerufenhatten, das <strong>Mainzer</strong> Stuhlgericht. Dieses Iudicium sancte sedis Maguntinensis hat in derwissenschaftlichen Literatur schon des öfteren Erwähnung gefunden276, eine umfassendeUntersuchung dieser nicht nur für Erzstift und -diözese, sondern auch für den gesamten<strong>Mainzer</strong> Metropolitansprengel bedeutsamen Institution steht allerdings bis heute aus2".Seit etwa 1220 treten in den Quellen die Richter des <strong>Mainzer</strong> Stuhlgerichts auf, die ihreJurisdiktionsgewalt allein erzbischöflicher Delegation verdankten. Die Zahl der Richter,die übrigens bis 1393 jederzeit absetzbar waren2", betrug normalerweise zwei, eine BullePapst Johannes' XXII. vom 28. Sept. 1331 nennt mit Gerhard von Battenberg, Johann vonFriedberg und Johann de Fontibus allerdings drei Richter der erzbischöflichen Kurie279.Dieser Beleg ist allerdings singulär. Die Urteile des Gerichts geben weder über die Zahl,noch über die Namen der beteiligten Richter Auskunft. Die Intitulatio der Urkunden lautet<strong>im</strong>mer anonym auf ,,Nos iudices sancte sedis Maguntine . . . „. Der Tagungsort des GeistlichenGerichts, zu dem neben den beiden Richtern auch ein umfangreiches Personal, beste-274 Vgl. hierzu z. B. Bruns, Archidiakonat, S. 92-105,128-130.275 Würdtwein, SD IV, Nr. 79 =REM I, Nr. 4045. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 139.276 Vgl. Bauermeister, Studien, S. 527-531; FaIck, Mainz Blütezeit, S. 153-158; ders., Rechtsprechung,S. 266; Fruhmann, Studien, S. 67f.; Kirn, Urkundenwesen, S. 562-568; Krusch, Studie;May, Gerichtsbarkeit, S. 12-14; Ringel, Studien, S. 31f., 38; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S.139-142. Auf diese Literatur stützen sich auch die folgenden Ausführungen.277 Eine solche Untersuchung wäre vor allem wegen der von der bisherigen Forschung nur sehr unbefriedigendbeantworteten Frage nach Aufbau und Entwicklung der Gerichtsorganisation dringenderforderlich. Trotz ihrer Formularstudien können die AussagenBauermeisters, Fruhmanns, Kirnsund Kruschs insbesondere zumVerhältnis von Richteramt, Protonotariat und dem Amt des Generalrichtersnicht als endgültig angesehen werden. Beispielsweise kann mit den bisherigen Theoriennicht erklärt werden, warum Kuno von Sterzelhe<strong>im</strong>, der bereits am 2. Okt. 1377 als ,,iudex sanctiMaguntie sedis" genannt wurde (SSA Ascl~affenbur~U 2446), am 6. Nov, 1380 mit einer BestallungsurkundezumProtonotar des Stuhlgerichts ernanntwurde, diesich von der Urkunde, mitderErzbischof Johann 11. am 14. Jan. 1404 Winter von Reifenberg zum ,,iudex ordinarius" des Stuhlgerichtsbestellte, nur in einigen Formulierungen, nicht aber dem Inhalt nach, unterscheidet. WasKompetenzen und Besoldung angeht, sind die Bestallungen völlig identisch. SA Wü MIB 9, fol.223v- 224r; MIB 14, fol, 62r. Die Lösung diese Problems bestehtvielleicht darin, daß Ende des 14.Jahrhunderts beide Titel noch synonym gebraucht wurden. Die Klamng dieser Frage muR einerumfassenden Spezialuntersuchung vorbehalten bleiben. Zu den Geistlichen Gerichten in Aschaffenburgund Erfurtvgl. Fath, Judices; May, Gerichtsbarkeit.278 Beispielsweise beauftragteErzbischof GerhardII. am 13. April 1289 denDomherrnEberhardvomStein, die derzeitigen Stuhlrichter ab- und neue einzusetzen. REM I, Nr. 49. Zur 1393 erhobenenForderung des <strong>Domkapitel</strong>s nach Unabsetzbarkeit der Richter siehe weiter unten.279 VR 11, Nr. 2072 =REM I, Nr. 3940.

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