13.07.2015 Aufrufe

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Lebenszeit nicht zum Schaden des Erzstifts zu nutzen. Wollte der Erzbischof einen Laienin dieses Amt berufen, bedurfte er der Zust<strong>im</strong>mung des Generalkapitels264.Die Wahlkapitulation von 1459 stellt hinsichtlich der Anteilnahme des <strong>Domkapitel</strong>s an derStiftsregierung ein zentrales Dokument dar. Dies zeigt sich auch darin, daß in diesem Wahl-!gedinge erstmals eine Richtlinie für das Stiftsreg<strong>im</strong>ent bei Abwesenheit des Erzbischofsgetroffen wurde. Für den Fall, daß der Erzbischof das Erzstift länger als einen Monat verließe,was z. B. der Fall war, wenn er nach seiner Wahl wegen der Regalienleihe zum Kaiserreiste, mußte er mit Rat und Zust<strong>im</strong>mung des <strong>Domkapitel</strong>s eine Statthalterschaft einset-~en'~~. Es mag verwundern, daß das <strong>Domkapitel</strong> sich nicht auch gleichzeitig einen festenAnteil an einer solchen Statthalterschaft sicherte, wir dürfen aber sicher davon ausgehen,daß das <strong>Domkapitel</strong> einer Regentschaft ohne seine Beteiligung nicht zugest<strong>im</strong>mt hätte. Wiedie wenigen bekannten Regentschaften aus unserem Untersuchungszeitraum zeigen,gehörten dem Statthalterrat <strong>im</strong>mer auch Domkapitulare an266, das Kapitel konnte sich alsoauf eine gewisse Tradition berufen. Schließlich hätte es eine ohne sein Zutun eingesetzteRegentschaft in dem Sinne deuten können, daß dadurch der seit 1419 in den Huldigungseidaufgenommene Tatbestand, nach dem die Amtleute und Untertanen dem Kapitel auchgehorchen mußten, wenn der Erzbischof das Stift ohne Ka~itelskonsens einer anderen Personübergebe, erfüllt gewesen1459 hat das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> seinen Einfluß auf die Regierung des Erzstifts bedeutenderweitert. Trotzdem muß man sich davor hüten, diesen Einfluß zu überschätzen. Wie auchin den Bereichen des Pfand-, Vertrags- und Bündniswesens, der Stiftsfinanzen und der Territorialverwaltungberuhte er <strong>im</strong> wesentlichen auf dem Konsensrecht des Kapitels. DieAnteilnahme in all diesen Bereichen trägt stark passive Züge, bestand hauptsächlich darin,Entscheidungen der Erzbischöfe <strong>im</strong> Nachhinein zu sanktionieren. Es konnte so beispielsweiseverhindern, daß ein Laie Kanzler oder ein unliebsamer Adeliger Amtmann wurde,darüberhinaus reichte sein Mitspracherecht aber nicht. Und selbst wenn das <strong>Domkapitel</strong>einem Vertragsabschluß seine Zust<strong>im</strong>mung verweigerte, die Durchsicht der <strong>Domkapitel</strong>sprotokolleder Jahre 1450-1484 zeigt, daß es bestenfalls darauf hoffen konnte, seinen Inhalt264 SA Wü Libelli 2, S. 3f. Vgl. Goldschmidt, Zentralbehörden, S. 33f.; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen,S. 106f. Kirn, Urkundenwesen, S. 541, sieht einen Zusammenhang zwischen diesem Artikelund der Amtsführung des 1459 aus dem Kanzleramt geschiedenen MartinMair. Zu ihmund zu denspäter gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Bestechung und Untreue vgl. Ringel, Studien, S. 154-165.265 SA WüLibelli2, S. 12. Vgl, St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 112.Dem Vormundschaftsrat, der 1346-1353 das Erzstift regierte, gehörten neben drei Laien auch derDomscholaster Kuno von Falkenstein und Nikolaus I. vom Stein an. REM I, Nr. 5501. Als ErzbischofKonrad 11. 1391 zu König Wenzel nach Böhmen reiste, übergab er die Stiftsregierung denbeiden Domherren Nikolaus 11. vom Stein und Dietrich 11. Knebel von Katzenelnbogen. Gudenus,CD 111, Nr. 381 = Scriba 111, Nr. 3413. Vgl. Gerlich, Konrad, S. 186. 1470 berief ErzbischofAdolf 11. für die Zeit seiner Reise zu Kaiser Friedrich 111. neben drei Laien aus seinem Rat denDomkustos Ruprecht von Solms, den Scholaster Volprecht von Ders und Salentin von Isenburg.DProt, Nr. 691.267 Erst in der Wahlkapitulation von 1555 mußte Erzbischof Daniel zusagen, nur einen Domherrenzum Statthalter zu ernennen. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 112.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!