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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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diente letztlich vor allem diesem Zweck. Die wirkliche Kontrolle der Amtleute besaß das<strong>Domkapitel</strong> nur bei ~edisvakanz'~~ oder, wenn der Erzbischofisich wie 1346 Heinrich 111.von der Stiftsregierung zurückzog und das Feld dem Kapitel überließz5'.Gleiches trifft auch für den erzbischöflichen Rat zu, der <strong>im</strong> <strong>späten</strong> <strong>Mittelalter</strong> neben derKanzlei die einzige zentrale, an der Regierung des Erzstifts beteiligte Instanz darstellte258.Zwar gab es einen organisierten Rat in Kurmainz erst seit der Reform Erzbischof Albrechts11, (von Brandenburg) aus dem Jahr 1522~~', eine locker geordnete Gruppe erzbischöflicherRäte bestand aber schon seit dem 14. Jahrhundert. Wenn dieser Personengruppe <strong>im</strong>merwieder auch Domherren angehörtenzb0, heißt das noch nicht, daß das <strong>Domkapitel</strong> über siedirekten Einfluß auf das Stiftsreg<strong>im</strong>ent erhielt. Räte waren diese Domherrenin ihrer Eigenschaftals erzbischöfliche Vertraute und nicht als Vertreter des Kapitels. Dies änderte sicherst 1459, als Diether von Isenburg in seiner Wahlkapitulation versprechen mußte, stetszwei Domherren in seinem Rat zu haben, die er, sofern sie in Mainz wären, täglich konsultierensollte.Jedes Jahr sollte er zwei andere Domkapitulare berufen, es sei denn, das Kapitelerteile eine ~usnahme~enehmi~un~~~'. Durch die tägliche Konsultationspflicht wolltedas <strong>Domkapitel</strong> von vorneherein verhindern, daß die besagten beiden Domherren, die derErzbischof übrigens frei auswählen durfte, nur .Ehrenräten ohne wirklichen Einfluß aufdie Stiftspolitik blieben. <strong>Das</strong> jährliche Austauschen dieser Räte sollte dagegen dem Entsteheneiner zu engen persönlichen Bindung zwischen dem Erzbischof und den Vertretern desKapitels <strong>im</strong> Rat vorbeugen. Bis zur Installierung eines geordneten Hofrats 1522, der aus 13Räten bestand und nach dem Mehrheitsprinzip abst<strong>im</strong>mte, in dem also die beiden „Pflicht-Domherrenn nur eine kleine Minorität darstellten2b2, sicherte das <strong>Domkapitel</strong> sich für etwa60 Jahre einen echten Anteil am Stiftsreg<strong>im</strong>ent. Wie weiter oben erwähnt, galt auch für dieerzbischöflichen Räte das Verbot, Geschenke <strong>im</strong> Wert von mehr als zwei Gulden anzunehmen.Auf die erzbischöfliche Kanzlei konnte das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> keinen wesentlichen Einflußgewinnen263. Die Einstellung eines Kanzlers durch den Erzbischof wurde 1459 dahingehendreglementiert, daß jeder Kanzler schwören sollte, sein erworbenes Wissen aufIn diesem Sinne war auch die Amtszeit Baiduins als Administrator eine Zeit der Vakanz, da dasErzstift vor der Bestätigung der Postulation durch den Papst eigentlich keinen rechtmäßigen Erzbischofhatte.257 Zum Rückzug Erzbischof Heinrichs 111. von der Stiftsregierung und zur Einsetzung eines Vormundschaftsratessiehe unten Kapitel E.258 Zum fürstlichen Rat allgemein vgl. Brandenstein, Urkundenwesen, S. 209-425; Lange-Kothe,Rat; Miller, Jakob, S. 258-277; Moraw, Beamtentum; Willoweit, EntwicMung, S. 109-112. ZumRat der Erzbischöfe von Mainz, insbesondere <strong>im</strong> 16. bis 18. Jahrhundert vgl. Goldschmidt, Zentralbehörden,S. 1-106.259 Vgl. Goldschmidt, Zentralbehörden, S. 8-11.260 Siehe die Tabelle in Anhang 4 und die zugehörige Belegliste Nr. 5.26' SA Wü MUDK Libelli 2, S. 12. Der Text dieses Artikels wird weiter oben, Kapitel C. 11.2.1 ., <strong>im</strong>Originalton zitiert. Vgl. hierzu Goldschmidt, Zentralbehörden, S. 45; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulauonen,S. 107f.262 Nach Goldschmidt, Zentralbehörden, S. 10, gehörten dem Rat seit 1522 neben diesen beidenDomherren der Hofmeister, der Kanzler, der Marschall, zwei promovierte Juristen, zwei Adelige,letztere vier wurden vom Erzbischof frei ernannt, sowie vier Räte an, die je einer durch die Prälaten,den Adel, denRheingau und das Oberstift deputiert wurden."' Zur Kunnainzer Kanzleivgl. Fruhmann, Studien; Kirn, Urkundenwesen; Ringel, Studien.

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