13.07.2015 Aufrufe

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

garantieren und dem <strong>Domkapitel</strong> ebenso huldigen wie dem Erzbischof. Schließlich wurdeauch die Auswahl der Amtleute insofern beschränkt, als der Erzbischof künftig nur nochLehnsleuten des Erzstifts und Domherren ein Amt verleihen Mit dem letztgenanntenArtikel trug das <strong>Domkapitel</strong> nicht, wie St<strong>im</strong>ming meinte, einem alten Anrecht derStiftsvasallen auf die Amtmannsstellen Rechnung249, vielmehr achtete es darauf, daß dieAmtleute dem Erzstift nicht einfach nur durch den nach dem Ausscheiden aus dem Amterlöschenden Amtseid, sondern auch durch die wesentlich umfassendere Treuepflicht einesVasallen gegenüber seinem Lehnsherrn verbunden waren2''. Als Motiv tritt deutlich dasBestreben nach Bewahrung und Sicherung der erzstiftischen Güter und Rechte hervor. Indie gleiche Richtung weist der erstmals 1393 in die Wahlkapitulationen aufgenommeneArtikel, der die Einsetzung von Fürsten, Grafen, oder „geboren landes herrenn als Amtleutedes Erzstifts an den Konsens des <strong>Domkapitel</strong>s band2". Bei ihnen war die Gefahr, dai3sie ihre Amtsbefugnisse und ihre Kenntnisse über die Struktur und insbesondere dieSchwachstellen der erzstiftischen Herrschaftsrechte zum Nachteil des Erzstifts ausnutzten,besonders groß und das vor allem, wenn es sich um territoriale Konkurrenten handelte unddas betreffende Amt in der Überlappungszone zwischen den beiderseitigen Interessenssphärenlag. Im Laufe des 15. Jahrhunderts wurde dem Eid, den die Amtleute dem <strong>Domkapitel</strong>zu leisten hattenz5', ein Artikel angefügt, in welchem diese sichverpflichteten, ihr Amterst dann an einen Nachfolger zu übergeben, wenn dieser dem <strong>Domkapitel</strong> ebenfalls gehuldigthättezs3. Eine letzte Reglementierung <strong>im</strong> Bereich der Amtsverwaltung brachte das<strong>Domkapitel</strong> in die Wahlka~itulation Diethers von Isenburgvon 1459 ein, als esvon den erzbischöflichenRaten und Amtleuten einen Eid abverlangte, während ihrer Amtszeit keineGeschenke <strong>im</strong> Wert von mehr als zwei Gulden anzunehmen254.Wenn das <strong>Domkapitel</strong> auf diese Weise auch den Erzbischöfen Maßregeln vorgab, nachdenen diese ihre Amtleute auszuwählen hatten, einen echten Einfluß auf die Territorialverwaltungerlangte es dadurch nicht. Mit all den genannten Artikelnverfolgte es <strong>im</strong> wesentlichennur das Ziel, die Integrität des Erzstifts ungeschmälert zu wahren. Auch die schon ananderer Stelle besprochene ständige Erweiterung des Huldigungseids der Arntle~te*~~Würdtwein, SD IV, Nr. 79 = REM I, Nr. 4045. Vgl. Braband, Domdekan, S. 51-53; St<strong>im</strong>ming,Wahlkapitulationen, S. 103. Zur Huldigung siehe oben KapitelD. 11.2.2."9 Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 103f. Für ein solches ,,altes Anrecht" ließ sich nirgendwoein Indiz finden, und St<strong>im</strong>ming fügt seiner Aussage auch keine Belege bei.250 Dahinter steht wohl die Einsicht, daß ein nicht auch anderweitig an das Erzstift gebundener Amtmannnach seinem Ausscheiden aus dem <strong>Mainzer</strong> Dienst dem Erzstift dadurch großen Schadenzufügen konnte, daß er das erworbene Herrschaftswissen in den Dienst der territorialen Konkurrentenstellte. Zur Mehrfachbindung der Arntleutevgl. Berns, Burgenpolitik, S. 40-55; Scheyhing,Eide, S. 120; Spieß, Lehnsrecht, S. 238-247.251 HSA Mü MU 4533."' Siehe oben KapitelD. 11.2.2.253 Z. B. SAWÜMUDK 12/118,12/121; MUDK22a/L 72 =MIB23, fol. 96v-97r;MUDK24a/S 16;MIB 29, fol. 59r-V (Formular um 1460).254 SA Wü MUDK Libelli 2, S. 9. ,,Item wir ensollen noch enwollen auch keynen zu vnßerm rate aderamptrnan vfnemen er swere vns dann zu got vnd den heyligen das er von niemants schenck nemenwolle dwijle er vnser rate ader amptrnan ist das sich treff uber zwen gulden ane vnser sunderlichwissen vnd willen". Stirnming, Wahlkapitulationen, S. 108, nennt diesen Anikelirrtümlich erst für1461.255 Siehe oben Kapitel D. 11.2.2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!