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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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fraglich, ob sie eine ähnliche Kontrollfunktion<strong>im</strong> Sinne des <strong>Domkapitel</strong>s ausübten, wie diesnach 1459 der Fall sein sollte. Wenn das <strong>Domkapitel</strong> 1459 auch beileibe keine Kontrolleüber die Stiftsfinanzen erhielt, es besaß künftig aber einen Überblick, der seine Position beiVerhandlungen mit dem Erzbischof über die Konsenserteilung zu Verpfändungen, Darlehenund auch außerordentlichen Steuern entscheidend verbesserte.D. 11.2.4. Einfluß auf Verwaltung und Regierung des ErzstiftsDie Verwaltungz4' des Erzstifts Mainz unterlag während des 13. Jahrhunderts einer tiefgehendenWandlung. Die Übernahme amtsrechtlicher, auf Delegation und Besoldung basierenderBestallungsformen in den Bereich der Territorialverwdtung fiihrte dazu, daß dieHerrschaftsorganisation der z. T. sehr verschieden strukturierten Teile des Erzstifts allmählichauf der Grundlage der territorialen Ämte?42 eine völlig neue Gestalt erhiel?43.Zwar dauerte dieser Vereinheitlichungsprozeß bis weit in die frühe Neuzeit hinein, die denÄmtern vorstehenden Amtleute bildeten aber schon <strong>im</strong> 14. Jahrhundert das Rückrat dererzbischöflichen Landesherrschaft. Ihre Bedeutung beruhte darauf, ,da4 sie als Gesamt-Vertreter des Landesherrn in ihrem Bezirk angesehen wurden und daß ihnen alle weiterenfinanziellen, gerichtlichen und militärischen Kompetenzen übertragen w~rden'''~.Daraus ergab sich auch für das <strong>Mainzer</strong> ~rzstift,. daß derjenige, der das Stift beherrschenwollte, sich der Loyalität der Amtleute versichern mußte. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> besaß daraufjedoch nur während der Sedisvakanz einen Anspruch, vivente archiepiscopo waren dieÄmter seiner Kontrolle entzogen. Der feste Wiiie, sein Wahlrecht gegen jede päpstlicheProvision zu verteidigen, führte dann 1328 dazu, daß das <strong>Domkapitel</strong> dem postulierten Balduinvon Luxemburg in seiner Wahlkapitulation das Versprechen abnahm, vor der Anerkennungder Postulation durch den Papst nur solche Amtleute einzusetzen, die bei der Aufgabeder Administration ihr Amt dem <strong>Domkapitel</strong> zur Verfügung stellen würden245. Da derPapst Balduin nie anerkannte, behielt das Kapitel de facto die Kontrolle über die Amtleute.Der Erfolg dieser ~ aßre~el*~~ und das <strong>im</strong>mer noch vorhandene Mißtrauen gegenüber dem1337 endlich anerkannten Erzbischof Heinrich 111. 247 veranlaßten das <strong>Domkapitel</strong> zurAusweitung dieses Artikels <strong>im</strong> Wahljurament des Virneburgers. Fortan sollte nicht mehrnur die Ein- bzw. Absetzung der Amtleute kon~enspflichti~ sein, die Amtleute mußtenschwören, ihre Amtsburg nur mit Willen des Kapitels zu übergeben, die Wahlkapitulation24' Zur Verwendung dieses Begriffs für das späte<strong>Mittelalter</strong> <strong>im</strong> Sinnevon ,,Mittel und Wege der Herrschaftsverwirklichung"siehe Willoweit, Entwicklung, S. 81-83.242 Zum territorialen Amt vgl. aus der umfangreichen Literatur Droege, Territorien; Kroescheil,Amt; ders., Amtmann; Peters, Ämter; Sprandel, Ämter; Tewes, Amts- und Pfandpolitik; Willoweit,Entwicklung."3 ZU den territorialen Ämtern des <strong>Mainzer</strong> Erzstifts liegt noch keine übergreifende Untersuchungvor. Zu einzelnen Ämtern oder Regionenvgl. Christ, Aschaffenburg; Fabricius, Verfassung; Falk,Behördenorganisation; Hartmann, Ämter; Klibansky, Entwicklung; Koob, Starkenburg; Ogiermann,Tauberbischofshe<strong>im</strong>; Salden-Lunkenhe<strong>im</strong>er, Besitzungen; Schneider, Stadt; Schunder,Kreis; Störmer, Miltenberg; Witte, Herrschaft.244 Sprandel, Ämter, S. 65.245 REM I, Nr. 2970. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 102.246Siehe hierzu obenKapitelD. 11.2.2.247 Vgl. Uhl, Untersuchungen, S. 89-92.

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