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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Johann von Nassau-Wiesbaden baten16'. Vertreter des Oberstifts redeten sie 1469 als„domini nostri fundales" an'62. Als „rechte natuerliche erbherren" sprach auch die StadtAmöneburg die Domherren an, als sie diese bat, den <strong>Mainzer</strong> Besitz um Amöneburg vorweiterer ,,enterpenisseJ' zu bewahreni63.Parallel zu dieser Aufwärtsentwicklung zum Erblandesherrn hat das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>aber eine für seine Position <strong>im</strong> Erzstift seit dem 13. Jahrhundert ebenfalls wesentliche Komponentenicht vernachlässigt. Es war nämlich nicht nur Garant und Hüter des erzstiftischenBesitzstands nach außen hin, es war auch die Instanz <strong>im</strong> Erzstift, die für den Schutz der Privilegiender Stiftsuntertanen Sorge trug und damit schon <strong>im</strong> 13. Jahrhundert landständischeFunktionen übernahm164. Der früheste Beleg dafür, daß ein Glied des Erzstifts sich an das<strong>Domkapitel</strong> wandte, um eine Privilegienbestätig~n~ zu erhalten, ist in demversprechen zusehen, das die Stadt Mainz dem Kapitel 1245 abnahm, keinen Erzbischof zu wählen, dernicht das Stadtprivileg von 1244 anerkannte'65. 1361 baten die Stadt Duderstadt und dieBurgmannenvon Scharfenstein das Kapitel, die Stadt bzw. die Burgvor den Belastungen zubewahren, die Erzbischof Gerlach ihnen auferlegt habe'66. 1371 nahm das <strong>Domkapitel</strong> denSchutz der Privilegien und Freiheiten aller Lehnsleute, Amtleute, Bürger und Untertanenin die Wahlkapitulation Erzbischof Johanns I. aufi67. Fand sich dieser Artikel 1371 wie auch1379 noch unter ferner liefen, rückte er seit 1393 zusammen mit den Artikeln über denSchutz der Privilegien des <strong>Domkapitel</strong>s und des Diözesanklerus' an die erste stelle16*.Damit trifft für das Erzstift Mainz die für Würzburg getroffene Feststellung Schuberts zu,daß das <strong>Domkapitel</strong> durch seine Konsensrechte und durch die Vertretung der Lehnsleute,Untertanen und des Klerus' Aufgaben absorbierte, die sonst den Landständen zugefallenwären169. Neben der besonderen territorialen Situation des Erzstifts, dessen einzelne Teileder großen Entfernung wegen kaum oder gar nicht miteinander in Kommunikation traten,war es vor aiiem die eigentümliche Stellung des Kapitels, die dafür verantwortlich zumachen ist, daß es <strong>im</strong> Erzstift während des <strong>späten</strong> <strong>Mittelalter</strong>s nicht zur Ausbildung vonLandständen kam, sondern die einzelnen Gebietsteile sich nur als Landschaften organisierten170.In Abwandlung einer Aussage ~elbi~s"' läßt sich die Stellung des <strong>Domkapitel</strong>s <strong>im</strong>16' DProt, Nr. 1125.DProt, Nr. 321.SA Wü MIB 37, fol. 292v-293r.16' Auf das Verhältnis des <strong>Domkapitel</strong>s zum Diozesanklems werden wir gesondert eingehen. Sieheunten KapitelD. 11.2.7.Vgl. hierzu Demandt, Stadtherrschaft, S. 74-77.UB Duderstadt, Nr. 112 = REM 11, Nr. 1426f. Vgl. hierzu UB Duderstadt, Nr. 111, 113,115 =REMII, Nr. 1379,1422,1437.REM 11, Nr. 2842. Bisher hatte das <strong>Domkapitel</strong> in den Wahlkapitulationen nur den Schutz dergeistlichen Privilegien gefordert.L68 HSA MÜMU 4533.lb9 Vgl. Schubert, Verfassung, S. 26.170 ZU den einzelnen, völlig verschieden zusammengesetzten Landschaften des Erzstifts vgl. Goldschmidt,Zentralbehörden, S. 2,51-61; Helbig, Fürsten, S. 45-48; Höbelheinrich, 9 Städte, S. 22-50; Martini, Lehnshof, S. 107-111; Moser, Einleitung; Witte, Herrschaft, S. 168-189; Wolf,Geschichte, S. 207ff. Allgemein zur Entstehung der Landstände vgl. Bmnner, Land, S. 165-440;Carsten, Landstände; ders., Princes; Helbig, Fürsten.17' Vgl. Helbig, Fürsten, S. 48. Ähnlich sieht dies auchDuggan, Bishop, S. 187furSpeyer. ,,Throughoutthe troubles of these centuries it (das Speyerer <strong>Domkapitel</strong>) remained the Center of stability inthe see of Speyer".

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