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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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sollten nur noch dem Vasallen seine Lehen erneuert werden'44, der dem Erzbischof zuvoreine vollständige Liste seiner gesamten <strong>Mainzer</strong> Stiftslehen eingereicht hatte. Dieser wiederummußte diese Aufstellung binnen Monatsfrist dem Kapitel zukommen lassen. ZurBegründung dieser Forderung hhrte das Kapitel die Erneuerung der alten ~ehnsbücher'~~und die Verhinderung der Entfremdung von Lehnsrechten des Erzstifts an146.Die Rolle des Besitzstandswahrers war dem <strong>Domkapitel</strong> aus Zeiten überkommen, die vorunserem Untersuchungszeitraum liegen; <strong>im</strong> 14. und 15. Jahrhundert hat es diese Positionausgebaut. Gleichzeitig hat es aber auch seine Stellung<strong>im</strong> Erzstift kontinuierlichverbessert.Wenn Balduin von Luxemburg 1328 versprechen mußte, vor der päpstlichen Anerkennungkeinen Amtmann einzusetzen, der sich nicht verpflichtete, mit seinem Amt dem <strong>Domkapitel</strong>zu gehorchen, wenn Balduin sterben oder von der Postulation zurücktreten sollte14', hatdas Kapitel dadurchversucht, sich für die genannten Fälle die Kontrolle über das Erzstift zusichern. Als Balduin dann 1337 tatsächlich zurücktrat und das Erzstift dem Papstübergebenwollte, zeigte sich die Berechtigung und zugleich der Erfolg dieser Forderung. Die Amtleutedes Erzstifts verweigerten dem Luxemburger den Geh~rsam'~~. In der WahlkapitulationErzbischof Heinrichs 111. zog das Kapitel aus den vergangenen Turbulenzen die Konsequenz;alle Amtleute, Burgmannen, Städte, Burgen und Untertanen sollten auch demKapitel huldigen149. Noch am 2. Juli 1337 erteilte Erzbischof Heinrich 111. den Besagteneinen entsprechenden ~efehl'". Damit sicherte sich das <strong>Domkapitel</strong> nicht nur ab, wie esdies 1328 besonders <strong>im</strong> Auge hatte, es ,,trat zum ersten Mal mit dem Anspruch hervor, ander ~andeshoheit teil~uhaben"'~~. Bisher hatten die Eide der Amtleute diese nur für den Fallder Sedisvakanz zum Gehorsam gegen das <strong>Domkapitel</strong> ~er~flichtet"~. Unter ErzbischofJohann I. erweiterte das <strong>Domkapitel</strong> diese Gehorsamspflicht auf die Fälle, daß der Erzbischofdas Erzstift aufgebe oderverset~twerde'~~. Seit 1390mußtendieAmtleutedem<strong>Domkapitel</strong>bei Vakanz und bei Gefangenschaft und Resignation des Erzbischofs gehorsamseinlS4. Ein Formular für den Bürgereid aus dem Jahr 1419 nannte folgende Fälle, in denendie Städte allein dem <strong>Domkapitel</strong> gehorchen sollten: Gefangenschaft des Erzbischofs,Übergabe des Erzstifts an eine andere Person ohne Billigung des <strong>Domkapitel</strong>s und Sedisva-'44 Zur Lehnserneuemngvgl. Spieß, Lehnserneuerung; ders., Lehnsrecht, S. 83-85,101-103.'45 Mit diesen ,,alten bucher der mannlehen vnd burglehen" sind wahrscheinlich das „Quintus" unddas „Sextus liber registri literarum ecclesiaemaguntine" (SA WüMBvI21 und22) gemeint. Zu diesen„Lehnsbüchern" vgl. Martini, Lehnsrecht, S. 141f.146 Eine ständige Gefahr für den Bestand der lehnsherrlichen Rechte stellte die Verschweigung vonLehen bei der Lehnsmutung dar, ein Vergehen, durch das der Tatbestand der Felonie erfüllt warund das den Lehnsentzug zur Folge haben konnte. Vgl. Krieger, Felonie; Spieß, Lehnserneuemng;ders., Lehnsrecht, S. 84,134.14' REM I, Nr. 2970.14' REM I, Nr. 3609f., 3623. Vgl. Braband, Domdekan, S. 50; Schrohe, BeiträgeHeinricliIII., S. 27.'49 Würdtwein, SD IV, Nr. 79 =REM I, Nr. 4045.lS0 Würdtwein, SD IV, Nr. 77 =REM I, Nr. 4047.15' St<strong>im</strong>ming, Waldkapitulationen, S. 34. Vgl. Braband, Domdekan, S. 51.'52 Z. B. REMI, Nr. 3302,3424,3468.153 REM 11, Nr. 2846. Auf diese Weise wollte das Kapitel wohl sicherstellen, daß Kaiser und Papstnicht über die Köpfe der Domherren hinweg mit dem <strong>Mainzer</strong> Erzstuhl nach Belieben disponierenkönnten.'54 2. B. SA Wü MIB 12, fol. 37v, 39r-v, 47r, 150v; HSA Mü MU 2118,4529. So formuliert es auchdie Wahlkapitulation Erzbischof Konrads 11. von 1393. HSA Mü MU4533.

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