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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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gen. BeiBedarf sollten ihm dann Urkunden ausgeliehen werdeni3'. In der WahlkapitulationErzbischof Johanns 11. wurde die .Leihfristn dann sogar noch auf einen Monatbes~hränkt'~~. Ob diese Forderung erfüllt wurde, geht aus den Quellen nicht hervor. Jedenfallsfindet sich dieser Artikel in abgewandelter Form in allen weiteren Wahlkapitulationen.Seit der ,Miltenberger Kapitulation" Erzbischof Konrads 111. vom 7. Sept. 1424, in der <strong>im</strong>übrigen best<strong>im</strong>mt wurde, daß die Urkundenlade zwei Schlösser haben sollte, zu deren jeeinem der Erzbischof und ein Domherr die Schlüssel verwahren sollten, war das <strong>Domkapitel</strong>,wohl aus Gründen derrraktikabilität, damit einverstanden, daß die Hessen, Thüringenoder das Eichsfeld betreffenden Urkunden in Amöneburg, Erfurt oder auf dem Rustebergbleiben sollten13g. Best<strong>im</strong>mte die Urkunde vom 7. Sept. 1424 noch, daß die Urkunden desErzstifts in Höchst, Aschaffenburg oder auf Klopp lagern sollten, wurde eine exakte Regelungerst 1482 in der Wahlkapitulation des Administrators Albrecht von Sachsen getroffen.Privilegien, Freiheiten, Verpfändungen etc. sollten in Höchst, Lehnsbriefe, Reverse undBündnisse in Aschaffenburg in Kisten gelagert werden, zu denen Erzbischof und <strong>Domkapitel</strong>über je einen Schlüssel verfügen sollten140. Obwohl das <strong>Domkapitel</strong> der Registerführungdurch die erzbischöfliche Kanzlei schon viel früher größten Wert zugemessen hatte141,wurde die Forderung einer doppelten Registerführung erst in die erwähnte Kapitulationvom 7. Mai 1482 aufgenommen'42.Schon wesentlich früher hatte das <strong>Domkapitel</strong> die Ei,ntragung aller Lehnsreverse in spezielleLehn~re~ister durchgesetzt. Da die Reihe der <strong>Mainzer</strong> Lehnsbücher mit ErzbischofKonrad 111. einsetzt, war der ansonsten zuerst in der Wahlkapitulation Erzbischof Dietrichsanzutreffende Artikel über die Lehnsbücher aller Wahrscheinlichkeit nach bereits einTeil der vernichteten Kapitulation seinesVorgängers aus dem Jahr 1419 gewesen'43. Danach13' HSA Mü MU 4559. ,Auch wollenvnde sollen wir alle des stifftes briue sie sin ewig oder uff phantschafftdie in des stiffts sloze sin vnd darinn oder anderswo funden werden vnde wo sie vns andershere geantwunet werden in das capittel gein mencze schicken vnde nit hinder vns behalten wannaber wir des bedorffen zu vnsers vnde des stifftes noiden so salvns daz capittel die lihen vnde commendirndo wir dannvns der gebruchenso sollen wir sievnuerzogelichen deme capittel widder ant-Wurten ane geuerde".13* HSA Mü MU 4570. ,,. . . so sollen wir vnuirczogenlich in eyne monde deme capittel widder antworten".SADarmstadtA2 Mainz Domstift 1424 Sept. 7=SA WÜMIB 21, fol. 419v-422r.SAWuMUDKLibelli5,fol. 2r.14' Die fortlaufende Reihe der sogenannten <strong>Mainzer</strong> Ingrossaturbücher, der erzbischöflichen Register,setzt 1346 mit Erzbischof Gerlach ein. SA Wü MIB 3ff. DieIngrossaturbücher 1 und2 enthaltenzwar Urkundenabschriften auch aus dem 13. Jahrhundert, stammen aber erst aus der zweitenHälfte des 15. Jahrhunderts. Vgl. hierzu Fmhmann, Studien, S. 97-102; Kirn, Urkundenwesen,S, 336-347. Schon 1396 verlangte das Kapitel Jofrid von Leiningen das Versprechen ab, alle Urkunden,die das <strong>Domkapitel</strong> verlegt oder verloren hatte, die aber in den erzbischöflichen Registerningrossiert wären, auf dieser Grundlage neu auszustellen. HSA Mii MU 4559. Zur Anlage vonRegistern allgemein vgl. Patze, Typen; Willoweit, Entwicklung, S. 136f."' SA Wü MUDK Libelli 5, fol. 2r. ,Was auch priuilegia brieff vnd verschribung sin oder hynfurgemacht auch inn vnser canczlij gefertigt vnd vbergeben werden, sollen inn zwey bucher registrirtder wir eyns innvnser canczlij behalten, vnd das annder den obgenannten dechantvnd capitel gelibertwerden".Siehe oben Kapitel D. 11.2.1.

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