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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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achte Erzbischof Adolf 11. zum Ausdruck, daß er diese Urkunde des starken Drucks vonaußen wegen sofort habe besiegeln m~ssen"~. Wenn die Erzbischöfe diesem Wunsch des<strong>Domkapitel</strong>s aiso nicht nachkamen, dann lag das nicht nur daran, daß durch ein solchesVerfahren ,,die Neigung der Domherren, an jedem Wort ihres Landesherrn Kritik zu üben,gar zu sehr gefördert"11' worden wäre. Wie die <strong>Domkapitel</strong>sprotokolle deutlich belegenund Kirn es instruktiv dargestellt hat1", war die Konsenserteilung durch das <strong>Domkapitel</strong>eine ungemein zeitaufwendige Prozedur, die sich oft über Monate hinzog. Die Erfüllungder Kapitelsforderung auf Vorlage der Konzepte hättevon vorne herein jedes rasche politischeHandeln der Erzbischöfe unmöglich gemacht.D, 11.2.2. <strong>Domkapitel</strong> und ErzstiftDie Fundamente seiner späteren Stellung <strong>im</strong> Erzstift legte das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> zuBeginn des 13. Jahrhunderts, als es neben dem ausschließlichen Wahlrecht auch das alleinigeKonsensrecht und die Stiftsverwaltung bei Sedisvakanzen erwerben konnterT3. Von besondererBedeutung für die weitere Entwicklung war dann das älteste und grundsätzlichstealler Konsensrechte, das seit jeher den Verkauf, den Tausch oder die Verpfändung vonGütern und Rechten der ecclesia Maguntina durch die Erzbischöfe an die Zust<strong>im</strong>mung desPresbyteriums, später des Bischofsrats und schließlich allein noch des <strong>Domkapitel</strong>s band.Dieses Recht stellte von Anfang an ein Korrektiv dar, das den Erzbischöfen einen verantwortungslosenUmgang mit dem Besitz der <strong>Mainzer</strong> Kirche unmöglich machen sollteTT4, esgab dem Konsensberechtigten selbst aber noch kein Recht arn Stiftsbesitz. Allerdings entwickeltedas <strong>Domkapitel</strong> während des 13. Jahrhunderts als nunmehr alleinige Konsens- undWahlinstanz ein eigenständiges Verantwortungsbewußtsein für die integre Bewahrung desStiftsguts und der Stiftsrechte. Bei der Entstehung dieses Bewußtseins hat auch die Etablierungdes <strong>Domkapitel</strong>s als Alieinregent bei Sedisvakanzen sicher eine wichtige Rollegespielt. Während dieser Zeiten rückte es in alle weltlichen Rechte des Erzbischofs ein undwar Landesherr an dessen Stelle. Auch wenn alle wichtigeren Handlungen und Entscheidungendes Kapitels aus der Vakanz <strong>im</strong> Nachhinein der Bestätigung durch den Erzbischofbedurften und das Kapitel selbst in der Regierung des Erzstifts wieder in die zweite Liniezurucktreten mußte, entstand auf diese Weise doch ein festes Band zwischen <strong>Domkapitel</strong>und Erzstift.Dies fand auch in den Wahlkapitulationen einen deutlichen Niederschlag, die von Anfangan Artikel enthielten, die das Konsensrecht des <strong>Domkapitel</strong>s zu Veräußerungen von Stifts-"' DProt, Nr. 465. <strong>Das</strong> Kapitel hatte seit längerem die Besiegelung dieser Urkunde hinausgezögert.DProt,Nr. 354,36lf., 390,457."' Kirn, Nebenregierung, S. 148.iiz V gl. Kin, Nebenregierung, S. 145-148; ders. , Urkundenwesen, S. 327330."'Sieheoben KapitelD. I.'I4Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 92-94. In diesem Sinne ist noch der entsprechende Artikelder Musterkapitulation des Kardinaiiegaten Branda von 1424 zu verstehen, der allerdings auchnoch den Konsens des Papstes für irgendwelche Veräußerungen forderte. Für ihn war es wichtig,dail es einen Konsensberechtigten für diese Falle gab, nicht aber, wer dieser war. Vgl. Tüchle,Reformdekret, S. 106.

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