13.07.2015 Aufrufe

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

tion als Mitlandesherr. Mag man darin auch korporativen Egoismus sehen - und natürlichhaben die Domherren ihren eigenen Vorteil nicht hintangestellt - NutznieGer der Wahlkapitulationwar aber beileibe nicht nur das <strong>Domkapitel</strong>. Gerade die defensiv-bewahrendeHaupttendenz der Juramente brachte beiBefolgung durch den Erzbischof bedeutendevorteilefür den Diözesanklerus und die Stiftsuntertanen, deren Privilegien und Freiheiten dasKapitel den Kurfürsten zu respektieren zwang1".D. 11.2. Die Umsetzung der WahlkapitulationenDie Wahlkapitulationen sind normative Dokumente. In ihnen meldete das <strong>Domkapitel</strong>Forderungen an und suchte diese gleichzeitig durch den Einbau von Verbürgungsklauselnin die Realität, d. h. in die Zeit nach der Wahl und ihrer Bestätigung durch den Papst, hinüberzuretten.Inwieweit dies glückte und wie die wirkliche Stellung des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>sin Erzstift und -diozese aussah, kann nur dem weiteren Quellenmaterial entnommenwerden. Immerhin zeigen die Wahlkapitulationen aber die Felder <strong>im</strong> Bereich der Landesherrschaft,sowie der Stifts- und Diözesanregierung auf, in denen das <strong>Domkapitel</strong> einbesonderes Engagement an den Tag legte bzw. die in besonderer Weise Spannungsfelder irnVerhältnis zum Erzbischof waren.D. 11.2.1. Die Konsensrechte des <strong>Domkapitel</strong>sWenn wir auch in den folgenden Abschnitten noch häufiger auf die Konsensrechte des<strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s zu sprechen kommen werden, verlangt deren grundsätzliche Bedeutungdoch eine gesonderte, wenn auch knapp gefaßte ~ehandlun~"'. Grundsätzlichbedurften aiie Handlungen der <strong>Mainzer</strong> Erzbischöfe, die eine zeitweise oder endgültigeVeränderung des Besitz- oder Rechtsbestands des Erzstifts oder der Erzdiözese zur Folgehatten, der Zust<strong>im</strong>mung des <strong>Domkapitel</strong>s. Im 14. und 15. Jahrhundert durften die Erzbischöfeeigentlich kein Stiftsgutverkaufen, vertauschen oderverpfänden, keine Steuer erhebenund niemand von der Steuer befreien, keine Inkorporation vornehmen, keine Kirchezum Stift erheben, kein Privileg verleihen, ohne daG das Kapitel vorher seine Zust<strong>im</strong>munggegeben hätte. In dieser Zeit hat das <strong>Domkapitel</strong> seine Konsensrechte mit Hilfe der Wahlkapitulationenauch stark erweitert und spezifiziert. Auf diese Weise erlangte es gewichtigenEinfluß auf die Stiftsfinanzen, die Lehnspolitik und die Bündnis- und Vertragspolitikder Erzbisch~fe'~~. Wenn die Erzbischöfe auch manchmal versucht haben mögen, die Konsenserteilungdes <strong>Domkapitel</strong>s einfach zu umgehen - der Kapitulationsartikel, der dem Erzbischofdie Bestätigung von ohne Kapitelskonsens verbrieften Verpfändungen, PrivilegienDiesen Aspekt betont auch bereits Schneider, <strong>Domkapitel</strong>, S. 179.'O' Dies ist deshalb möglich, weil die Konsensrechte des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s schon mehrmals in derLiteratur behandelt wurden. Vgl. Biskamp, <strong>Domkapitel</strong>, S. 68-72; Fruhmann, Studien, S. 85-96;Kirn, Nebenregierung; ders.; Urkundenwesen, S. 326-330; zuletzt zusammenfassend Liebeherr,Besitz, S. 11-14. Über dieEntstehung des dornkapitelischen Konsensrechts siehe oben KapitelD. I.'02 Eine Zusammenstellung der wichtigsten Konsensrechte bei Kirn, Nebenregierung, S. 145, und <strong>im</strong>Anschluß an ihn bei Liebeherr, Besitz, S. 14.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!