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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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en, bezeichnenderweise erstmals nach dem Tod des überaus eigenmächtigen ErzbischofsJohann 11. eingingen, um künftig ein geschlossenes Vorgehen gegen Verletzungen desWahlgedinges zu ermöglichen94. Diesem Bund mußten fortan alle hinzugekommenenDomkapitulare beitreten95.Ganz erfolglos war das <strong>Domkapitel</strong> mit seinen Forderungen aber nicht. Schon sehr bald tratzum Aspekt der Bewahrung und Sicherung eine offensive Komponente hinzu, denn dasKapitel versuchte, seine Rechte und Kompetenzen zu erweitern, und tat dies in zwei Richtungen.Zum einen war man darauf bedacht, mit neuen Forderungen sich selbst, aber auchErzstift, Untertanen, Klerus und Lehnsleute noch weiter gegen Übergriffe des Erzbischofswie gegen Entfremdungen abzusichern. Hierzu gehören etwa die Artikel über das Archiv,das freie Testierrecht der Geistlichen, die Beschränkung des erzbischöflichen Zitationsrechtsoder die Einsetzung des <strong>Domkapitel</strong>s als alleinberechtigte Schiedsinstanz bei Konfliktenzwischen Erzbischof und Domherren. Dazu gehört aber auch die ständige Erweiterungder Konsensrechte des Kapitels, durch die dem <strong>Domkapitel</strong> ja keine aktive, sondernnur eine passive Einflußnahme auf die Politik des Erzbischofs ermöglicht wurde. Auf deranderen Seite hat das <strong>Domkapitel</strong> durch die Wahlgedinge neue Rechte erworben und istdabei zur Verbesserung der eigenen Position offensiv in die Bereiche des Erzbischofs unddes Diözesanklerus' vorgedrungen. Zu nennen wären hier etwa die generelle Exemtion derDomherren in der <strong>Mainzer</strong> Diözese und das Recht, jeweils zweiVertreter des erzbischöflichenRats stellen zu können.Die <strong>Mainzer</strong> Wahlkapitulationen allein als „das Resumke der Negativa einer vorhergegangenen~ e~ierun~"~~ ansehen zu wollen, ist wohl nicht gerechtfertig. Sicher kommen hinund wieder Artikel hinzu, die Probleme des letzten Pontifikats widerspiegeln9', insgesamtsind sie aber relativ selten. Auch Duggan möchte die Wahlgedinge nicht ausschließlich als„Negative documents" ansehen und vergleicht sie mit Feine eher mit den Herrschaftsverträgen9'.Dem wird in Mainz aber eigentlich nur das Jurarnent Balduins von 1328 gerecht,da den anderen Dokumenten das Moment der Gegenseitigkeit99fehlt. Verpflichtungen gingin den <strong>Mainzer</strong> Kapitulationen ansonsten nur der Elekt bzw., bei Anerkennungskapitulationen,der Erzbischof ein. Für das Kapitel bestand ja gerade ein wesentlicher Zweck derWahlgedinge in der Emanzipation vom Erzbischof bei gleichzeitiger Festigung seiner Posi-94 SA Wü MUDK 26N 28 1/2a.95 Solche Verpflichtungen, die meist mehrere neue Domherren gemeinsam eingingen, sind aus denJahren 1431-1434,1442-1448,1450,1455,1466 überliefert. HSA MüMU 3086a = SADarmstadt C1, Nr. 91, fol. 278v-279r; HSA Mü MU 3086b; SA Wü MUDK 22a/125 1/2; Mzer neureg. Urk.1455 Nov. 3 und 1466 April 25.96 SO Schubert, Verfassung, S. 25, für Würzburg.97 Natürlich wurde <strong>im</strong> Text der Wahlkapitulationen nicht darauf hingewiesen, daß dieser oder jenerArtikel auf negative Erfahrungen mit dem letzten Erzbischof zurückging. Zu diesen Artikeln dürfenwir aber z. B. die folgenden rechnen: Verbot, jemandem ein Lehen zu verleihen, damit er ein<strong>Mainzer</strong> Amt erhalten könnte (1397); Verpflichning, keinen Domprälaten oder -herrn gefangenzunehmenund zu privieren und bei Konflikten das <strong>Domkapitel</strong> oder fünf Kapitulare als Schlichter zunehmen (1459); Verpflichtung, keine Ansprüche des Erzkanzleramts und der Lösegelder von Sekkenhe<strong>im</strong>wegen, aufzugeben (1475).98 Duggan, Bishop, S. 57f. Vgl. Feine, Besetzung, S. 332-340.99 Hartung, Herrschaftsverträge, S. 29, definiert die Herrschaftsverträge als vertragsmaige Festlegungender gegenseitigen Rechte und Pflichten.

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