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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Kaiser <strong>im</strong>mer offener geübte Mißachtung der <strong>Mainzer</strong> Rechte8'. Völlig neu war es aber, daßder Elekt in seiner Wahlkapitulation auch die Einhaltung parallel, aber in gesonderten Verträgeneingegangener Verpflichtungen garantierte, ohne daß diese direkt in die Kapitulationaufgenommen worden wären. <strong>Das</strong> Wahlgedinge Diethers wurde durch eine Reihe vonAbmachungen ergänzt, die ebenfalls alle am 13. Nov. 1475 verbrieft wurden. Auf diesebezogen versprach Diether dem <strong>Domkapitel</strong> Schadlosigkeit wegen 20000fl, die er PfalzgrafFriedrich zahlen s01lte"~ und die Einhaltung seiner Verpflichtungen bezüglich Ewald Faulhabersvon ~ächtersbach*', Bierstadts und des Gernshe<strong>im</strong>er Waldesa4, der Stadt ~ainz'~,des Ochsen- und viehgeldesg6, sowie des Ehrenfelser Zolls8'.Die Wahlkapitulation von 1475 stellte zusammen mit den Annexverpflichtungen denHöhe-, zugleich aber auch den Scheitelpunkt in der Entwickl~n~der <strong>Mainzer</strong> Wahlgedingedar. Nachdem das <strong>Domkapitel</strong> mit Lahnstein, Bingen, Ehrenfels, Starkenburg und Wildenbergdie stärksten Stiftsburgen beherrschte, griff es 1475 auch noch nach der Herrschaftüber die Bischofsstadt, die erst 1462 in die Landsässigkeit herabgesunken war. Es verwundertdaher nicht, daß Erzbischof,Diether, als ihm <strong>1476</strong> ein Aufstand der Bürger gegen dieKapitelsherrschaft die Gelegenheit bot, die Stadtherrschaft ohneRücksicht auf seine Wahlkapitulationund ohne, daß das Kapitel ernsthaft hätte etwas dagegen tun können, wiederübernahm.Die Anerkennungskapitulation des schon 1480 zum Koadjutor cum iure succedendibest<strong>im</strong>mten Administrators Albrecht von Sachsen enthielt substantiell keine neuen Forde-'' Friedrich 111. hatte 1463 den zwar siegreichen, infolge der heftigen Stiftsfehde aber doch arggeschwächten Adolf 11. von Nassau dazu bewegen können, ,,daß er für die Lebenszeit des Kaisersauf den Genuß der Kanzleieinkünfte und auf jede Einmischung in die Ges~haftsan~elegenheitenverzichtete". St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 89. Vgl. Seeliger, Erzkanzler, S. 66-69.82 In der Separaturkundeversprach Diether, 15000fl, die noch von einer von Erzbischof Adolf 11. mitSelbstverschuldung des Kapitels ausstehenden Schuld von 20000fl stammten, binnen 15 Jahren zutilgen. SA Wü MIB 37, fol. 3v-4r.'' Darin versprach der Elekt, alles zur Aufklärung der Mordvorwürfe gegen den Domkantor zu tunund das <strong>Domkapitel</strong> vor Schäden aus dieser Sache zu schützen. SA Wü MIB 37, fol. 5r-V.84 Diether versprach, dem <strong>Domkapitel</strong>, das <strong>im</strong> Besitz seiner Rechte am Dorf ,Birgstatn und amGernshe<strong>im</strong>er Wald stark behindert würde, gegen seine Gegner beizustehen. SA Darmstadt A 1Gernshe<strong>im</strong> 1475 Nov. 13 = SA Wü MIB 37, fol. 5v-6r. Liebeherr, Besitz, S. 118, identifiziert,Birgstatn mit Bierstadtmiesbaden.Hierbei handelt es sich um das gewichtigste Zugeständnis des Elekten. Er übergab dem<strong>Domkapitel</strong>die Stadt Mainz zu ewigem Besitz, damit kein Erzbischof sie, wie es unter Adolf 11. drohte, demErzstift entfremden könne. Alle Bürger sollten dem Kapitel huldigen, und dieses durfte einen Ratein- und einzelne Stadträte ein- und absetzen. Außerdem sollte es be<strong>im</strong> Grinsturm eine Burg bauendürfen. Dem Erzbischof verblieben aber das Hochgericht und seine Einkünfte. Niemand solltebe<strong>im</strong> kaiserlichen Hofgericht in Rottweil oder bei der Feme gegen diesen Vertrag klagen dürfen. SAWü MIB 37, fol. 10r-13v. Vgl. hierzu unten Kapitel D. 11.2.6.Nachdem dem <strong>Domkapitel</strong> mehrere Jahre lang seine Gülte von 1688 aus dem <strong>Mainzer</strong> Judengeldnicht gezahlt worden war, weshalb die Präsenz geschrumpft wäre und der Gottesdienst gelittenhätte, weist er dem <strong>Domkapitel</strong> diese Summe auf das erzbischöfliche "vnderkauff geltn auf alleOchsen- und Viehkaufe an. SA Wü MIB 37, fol. 4r-V.'' Diether bestätigte dem <strong>Domkapitel</strong> die schon während seiner ersten Regierungszeit gemachte Verpfändungdes Ehrenfelser Zolls (25. Jan. 1461, SA Wü MIB 29, fol. 113r-114r) und wies ihm die15008, mit denen der Zoll jährlich belastet war, auf andere Geldquellen an. SA Wu MIB 37, fol.Ir-3r.

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