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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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haben, die er durch zwei andere ersetzen sollte. Nur in Ausnahmefällen sollte einDomherr länger <strong>im</strong> Rat bleiben dürfen. Damit gelang dem <strong>Domkapitel</strong> der Einbruch in denfürstlichen Rat, und es verhinderte gleichzeitig, daß die vom ~rzbischof zu berufendenDomherren durch lange Dienstzeiten persönlich zu eng an ihren Dienstherren gebundenwürden. Die Kontrolle des <strong>Domkapitel</strong>s über die Finanzen des Erzstifts wurde dadurchverstärkt, daß künftig bei der Abrechnung der Zollschreiber und Amtskeller <strong>im</strong>mer auchdrei Domherren anwesend sein sollten. Schließlich versprach der Elekt noch, dem <strong>Domkapitel</strong>den Besitz Bingens durch den Papst bestätigen zu lassen. Die Verbürgungsklauselwurde erneut ausgeweitet. Bei einem Bruch der Wahlkapitulation sollten alle Untertanenund Amtleute ihrer Eide gegenüber dem Erzbischof ledig und nur noch dem <strong>Domkapitel</strong>verpflichtet sein. Außerdem versprach Diether von Isenburg noch, sich weder durch denPapst noch ein Konzil von seiner Wahlkapitulation dispensieren zu lassen.Diethers Konflikte mit Papst und Kaiser führten 1461 zu seiner Absetzung und zur EinsetzungAdolfs von Nassau, zu dem auch gleich ein Teil der Domherren überging und der am2. Okt. 1461 als ,von gots gnaden erwelter vnd bestetdigter erczebischoff zu mencze" eineAnerkenn~ngska~itulation a~sstellte'~. Diese st<strong>im</strong>mt mit der Wahlkapitulation von 1459fast wörtlich ~berein'~, neue Forderungen wurden dem von Papst und Kaiser unterstütztenNassauer nicht abverlangt.Diether von Isenburg, 1475 erneut zum <strong>Mainzer</strong> Erzbischof gewählt, stellte am 13. Nov.1475 eine zweite Wahlkapitulation aus78. Eigentlich enthielt das Jurament nur wenige neueArtikel. Der erzbischöfliche Amtmann sollte dem <strong>Domkapitel</strong> die Burg Frauenstein öffne ~ Eine ~ ~ Folge ~ . der für das Erzstift überaus verlustreichen Stiftsfehde von 1461-1463 wares, daß Diether von Isenburg sich verpflichten mußte, den verlorenen Stiftsbesitz umErfurt, auf dem Eichsfeld, inHessenund in Westfalen, wenn möglich, zurückzugewinnen.Auf die aus der Schlacht von Seckenhe<strong>im</strong> resultierenden Lösegeldansprüche durfte er nichtverzichten. Wenn der Elekt versprechen mußte, auf keine Rechte und Ansprüche vonwegen des Erzkanzleramtes zu verzichten, dürfen wir darin wohl weniger eine späte Reaktionauf die Veräußerung des Erzkanzleramtes 1441 durch Erzbischof Dietrich an seinenTrierer Amtsbruder Jakob von Sierck sehens0, als eine Maßnahme gegen die seit Jahren vom76 SA Wü MUDK Libelli 3. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 47.77 <strong>Das</strong> Versprechen Diethers, seine Wahlkapitulation erneut zu besiegeln, ,so balden wir bestetigvndconfirmirt werden" (SA Wü MUDK Libelli 2, S. 14), wurde nicht weggelassen, obwohl Adolf 11.von Nassau als Papstprovise keiner Konfirmation bedurfte. Es wurde sogar erweitert; der Nassauerwollte seine Kapitulation ein zweites Mal besiegeln, ,so bade dann wir bestetiget, confirmert vndconsecriert werden" (Libelli 3, fol. 84. Hier liegt aber kein blindes Abschreiben vor, wie St<strong>im</strong>mingmeint, sondern eine bewußte Umformulierung. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> wollte auf die zweite Besiegelungder Kapitulation nicht verzichten, weshalb dies nach der Konsekration nochmals geschehen sollte.Adolf 11. ließ sich damit aber viel Zeit. Am 21. Juli 1466 übergab der Domdekan das Jurament demKapitelssyndikus, damit der erzbischöfliche Titel eingefügt und das große Siegel des Erzbischofsangehängt wurden. DProt, Nr. 130. Aber noch am 9. Sept. 1468 stand diese Besiegelung aus. Adolf11. begründetedas damit, daß er noch keinMajestätssiege1 habe anfertigenlassen. DProt, Nr. 493f.78 SA Wü MUDK Libelli 4 = MUGS 1/30 112 (Abschrift). Vgl. Liebeherr, Besitz, S. 20; Stirnming,Wahikapitulationen, S. 47-49." Hier besaß das <strong>Domkapitel</strong> schon lange einen Burganteil. Vgl. Liebeherr, Besitz, S. 107.RTA ä. R. XV, Nr. 336f.; Goerz, Regesten, S. 176. Vgl. Miller, Jakob, S. 125f.; Seeliger, Erzkanzler,S. 62-64.

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