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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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tig nicht mehr nur noch der Zust<strong>im</strong>mung des Kapitels, sondern auch des Papstes bzw. des~~ostolischen Stuhls bedurften. Als Richter des Geistlichen Gerichts sollten graduierteoder erfahrene Richter eingesetzt werden. Die Beschränkung auf die Domherren fiel dabeioffensichtlich ebenso weg wie bei der Verleihung der unter erzbischöflichem Kollaturrechtstehenden Pfründen, also vor allem der Stiftspropsteien. Bemerkenswert ist, daß BrandadieVerpflichtung der Amtleute, dem <strong>Domkapitel</strong> bei Vakanz oder Gefangenschaft des Erzbischofszu gehorchen65, ebenfalls aufnahm und damit die landesherrliche Stellung des <strong>Domkapitel</strong>sanerkannte.Zwar war der Erzbischof für den Moment der Fesseln seiner Wahlkapitulation ledig, dieSachzwänge des territorialpolitischen Alltags veranlaßten ihn aber sehr schnell zu erneutenKonzessionen an das <strong>Domkapitel</strong>. Als die Lage in Hessen <strong>im</strong> Sommer 1424 <strong>im</strong>mer deutlicherauf einen militärischen Konflikt zusteuerte, mußte er sich die Rückendeckung und dieBewilligung der notwendigen Gelder durch das <strong>Domkapitel</strong> mit der "Miltenberger Kapitulation"vom 7. Sept. 1424 teuer erkaufen66. Den Hauptartikelmachte der Tausch der halbenStadt Bingen und der Burg Klopp gegen die domkapitelischen Dörfer Flörshe<strong>im</strong>, Hochhe<strong>im</strong>,Gau-Bischofshe<strong>im</strong> und Bürgstadt aus. Ein Domherr sollte auf Klopp als Amtmannresidieren, dem Erzbischof aber die Öffnung der halben Stadt und Burg garantieren. DieStadt mußte auch dem <strong>Domkapitel</strong> huldigen6'. Im Anschluß an diesen Punkt enthält dieUrkunde einige Artikel, die inhaltlich faktisch eine Nachkapitulation darstellen. Gut desErzstifts durfte der Erzbischof danach nur mit Konsens des <strong>Domkapitel</strong>s verpfänden, verkaufenoder auf anderem Wege veräußern. Alle Urkunden des Erzstifts sollten in Höchst,Aschaffenburg oder auf Klopp gelagert und verschlossen werden, wobei der Erzbischofden einen, ein von ihm zu best<strong>im</strong>mender Domherr aber den zweiten Schlüssel haben sollte.Dieser Domherr mußte dem Erzbischof schwören, ihm bei Bedarf Urkunden zu übergeben,die aber nach Gebrauch zurückkommen sollten. Ausgenommen davon waren die Hessen,Thüringen und das Eichsfeld betreffenden Urkunden, die in Amöneburg, Erfurt undauf dem Rusteberg bleiben sollten6'. Die Reverse von genehmigtenver~fändungen mußtenalle be<strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong> hinterlegt werden. Erzbischof Konrad 111. versprach, die Rechte desKlerus' zu schützen, keinen geistlichen des <strong>Mainzer</strong> Sekundarklems' an einen Ort außerhalbder Stadt Mainz zu zitieren, außer wenn das Geistliche Gericht außerhalb Mainz tagenwürde oder Mainz für den betreffenden Geistlichennicht sicherwäre. Alle Amtleute solltendem <strong>Domkapitel</strong> für die Fälle der Vakanz und Gefangenschaft des Erzbischofs gehorchen.Konrad 111. verpflichtete sich, die Rechte und Besitzungen des Kapitels zu schützen.65 ES verwundert nicht, daß Branda die Resignation als Grund für die Unterstellung der Amtleuteunter das <strong>Domkapitel</strong> nicht übernahm, da solche Resignationen normalerweise in die Hände desPapstes vollzogen wurden, wodurch diesem ein Eingriff in die Stiftsangelegenheiten ermöglichtwurde. Genau das war es aber, was das Kapitel mit dieser Klauselverhindern wollte.SA Darmstadt A 2 Mainz, Domstift 1424 Sept. 7 = SA Wü MIB 21, fol. 41%-422r. Teilregest derBingen betreffenden Artikel bei Weidenbach, Nr. 439. Vgl. Mathies, Kurfürstenbund, S. 168f.67 Vgl. hierzu Liebeherr, Besitz, S. 56f.; Reidel, Bingen, S. 3.'' Diese Au~nahmeregelun~ muß <strong>im</strong> Zusammenhang mit der krisenhaften Lage in Hessen gesehenwerden, Dem Erzbischof sollte wohl der schnelle Zugriif auf dieschriftsnicke vor Ort möglich bleiben.Wenn diese Ausnahmeregelung in die folgenden Wahlkapitulationen übernommen wurde,war dies wiederum ein Gebot der Praktikabilität. Eine erfolgreiche Revisionspolitik, die die Ergebnissedes Frankfurter Friedens von 1427, insbesondere die Gebietsverluste, rückgängig machenwollte, bedurfte auch der raschen Verfügbarkeit der Urkunden.

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