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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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starkenburgund ~ildenber~ zustands8, ein Punkt, der ansonsten erstmals in der WahlkapitulauOnErzbischof Dietrichs erscheint. Im Bereich der Diözesanverwaltung wurde insbesonderedie Best<strong>im</strong>mung aufgenommen, daß der Erzbischof für unentgeltliche Weihenoder Konfirmationen, die er selbst nicht vornehmen könne oder wolle, nun einen Weihbischofbestellen dürfte, der keine überhöhten Gebührenverlange. Vielmehr sollte dieser eineangemessene Provision erhalten, damit er nicht aus materieller Not zur S<strong>im</strong>onie gezwungenAUS dem Umstand, daß die Reihe der libri feudales der <strong>Mainzer</strong> Erzbischöfe6' mitdem liber feudalis Conradi 111. einsetzt, kann man mit einiger Sicherheit schließen, daßauch der Artikel, nach dem Lehnsmutungen nur dann möglich sein sollten, wenn derLehnsmann dem <strong>Domkapitel</strong> vorher eine vollständige Liste seiner Lehen eingereicht hätte,zuerst von Erzbischof Konrad 111. beschworen wurde. Begründet wurde die Forderung,die ansonsten erstmals 1434 erschien, mit der Notwendigkeit zur Erneuerung der Lehnsbücherund der Gefahr der Entfremdung erzstiftischer Lehnsrechte.Die Härte der Wahlkapitulation führte dann auch zu ihrer Kassierung durch den KardinallegatenBranda, der 1422 auf seiner Visitationsreise durch Deutschland zuerst in Mainz Stationmachte6'. Man muß Mathies wohl darin zust<strong>im</strong>men, daß die von Branda erlassene.M~sterkapitulation"~~ nicht allein dem allgemeinen Reformwillen des Legaten entsprang,sondern <strong>im</strong> Wahlgedinge Erzbischof Konrads 111. auch einen konkreten Anlaß besaß. Anden Anfang seines Reformdekrets vom 26. Nov. 1422~' stellte Branda eine 17 Punkteumfassende Liste von Verpflichtungen, die fortan jeder neugewählte Erzbischof dem <strong>Domkapitel</strong>gegenüber billigerweise eingehen sollte. Da diese Artikel aber nahezu die schon inden früheren Wahlkapitulationen zu finden waren, hat der Kardinal diese wohl als Vorlagebenutzt, die seiner Ansicht nach guten Artikel übernommen und z. T. veränded4. Danachsollte der Elekt Privilegien und Besitz des Klerus' schützen, diesen von allen Zöllenbefreien, keine dem <strong>Domkapitel</strong> schädlichen Privilegien erteilen, die Kollati~nsrecht~ desKapitels respektieren, die Testierfreiheit der Geistlichen schützen, bei Visitationen nur dieüblichen Prokurationen erheben, nur geeignete Pönitentiare und Weihbischöfeund in wirtschaftliche Not geratene Klöster und Stifte unterstützen. Die Konsensrechte des<strong>Domkapitel</strong>s beschränkte Branda dahingehend, daß Verpfändungen von Stiftsbesitz künf-58 Vgl. Mathies, Kurfürstenbund, S. 16. Nur die Einsetzung der Lahnsteiner Amtleute blieb ein Rechtdes Erzbischofs.59 Daß dieser sonst erst in der Wahlkapitulation von 1434 auftauchende Artikel ebenfalls schon 1419gefordert wurde, geht daraus hervor, daß er in die Musterkapitulation des Kardinals Branda aufgenommenwurde,Siehe hierzu weiter unten.60 SA Wü MLB 1 ff.6' ZU KardinaiBrandavgl. Girgensohn, Castiglione, Branda. Zur Visitation der <strong>Mainzer</strong> Diözese vgl.Kehrberger, Provinzialstatuten, S. 29-31; Kochan, Reformbestrebungen, bes. S. 148-152; Liebeherr,Besitz, S. 19f.; Mathies, Kurfiirstenbund, S. 15f., 57f.; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen,S. 43-45; Tuchle, Reformdekret.62 Diesen Begriff St<strong>im</strong>mings (Wahlkapitulationen, S. 44) mochte Tuchle, Reformdekret, S. 106, ausnicht erkennbaren Gründen durch den Terminus ,,Musterverpflichtungn ersetzen.'' SA Wü MUDK 18/C 34 (schon geschriebenes Exemplar der ,,Charta visitatoria et reformatoria").Abschriften des Dekrets befinden sich SA Darmstadt C 1, Nr. 91, fol. 135r-141r und in der MurhardschenBibliothek in Kassel. Vgl. Tuchle, Reformdekret, S. 101. Abgedruckt ist es Ludewig,Reliquiae, S. 384-414.M St<strong>im</strong>mings Aussage, Brandas Musterkapitulation habe ,mit den bisherigen Wahlgedingen nicht diegeringste Ahnlichkeit' (Wahlkapitulationen, S. 44), trifft nicht zu.

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