13.07.2015 Aufrufe

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ürgungsklausel von 1379 wurde übernommen und dahingehend erweitert, dafi dieseUnterpfänder ganz in die Verfügung des Kapitels übergehen sollten, wenn dieses dem Erzbischofeinen Bruch seiner Verpflichtungen anzeigen und dieser die Angelegenheit nichtbinnen eines Monats bereinigen würde.1390 bzw. 1393 gelang dem <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> in seinem Streben, die Erzbischöfe unterseine Kontrolle zu bringen, in ihrer Handlungsfreiheit ZU beschränken und sich selbst alslandesherrliche Instanz neben dem Kurfürsten zu etablieren, ein bedeutender Fortschritt.Vor allem das Konsensrecht für erzbischöfliche Bündnispläne und die Definition des Verhältnissesvon <strong>Domkapitel</strong> und Amtleuten sind hier zu nennen. Gleiches gilt auch für dieemanzipatorischen Bestrebungen des Kapitels, das seine korporative Stellung gegenüberdem Erzbischof erheblich verbesserte, indem es diesen zwang, das Kapitel selbst alsSchiedsrichter für seine Konflikte mit den Domherren anzuerkennen.Auch 1396/97 tat das <strong>Domkapitel</strong> wieder einen gofien Schritt nachvorne. Einen Tag, nachdemdievom <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>zur Wahl best<strong>im</strong>mten Kompromissare am 17. Nov. 1396endlich ihre langen Verhandlungen beendet und Jofrid von Leiningen zum Ka~itelselektenausgerufen hatten, beschwor dieser am 18. Nov. 1396 seine ~ahlka~itulation~'. Der Elektbefand sich aber in einer schwierigen Situation. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> war gespalten, bezüglichder Kompromifiwahl kursierten Gerüchte über Bestechung, und sein Konkurrent Johannvon Nassau, der 1390 schon einmal hatte zurückstehen müssen, war ganz offensichtlichnicht gewillt, sich diesmal wieder einmal geschlagen zu geben. Es verwundert daher nicht,daß das <strong>Domkapitel</strong> seinen Lagevorteil nutzte und der Wahlkapitulation einige neue Artikelhinzufügte. Jofrid mußte zusagen, alleUrkunden seiner Vorgänger, die das <strong>Domkapitel</strong>verlegt oder verloren hätte und von denen in den erzbischöflichen Registern Kopien vorlägen,zu bestätigen und neu auszustellen. Besonders demütigend muhe für den Elekten dieBest<strong>im</strong>mung sein, dai3 er alle Urkunden des Erzstifts an das <strong>Domkapitel</strong> ausliefern sollte,um sie bei Bedarf von diesem ausleihen zu können. Für sich selbst erlangten die Domherrenebenfalls ein bedeutendes Zugeständnis. Sie waren forthin auf allen ihren Pfründen in der<strong>Mainzer</strong> Diözese exemt. Weil aber daraus dem betreffenden Kollegiatstift erhebliche Belastungenentstehen konnten, verfügte der Elekt, daß ein an einem Stift exemter Kleriker seinPrivileg in dem Moment verlieren sollte, in dem ein <strong>Mainzer</strong> Domkapitular dort Stiftsherrwürde. Drei weitere Artikel, die der von 1379 übernommenen VersicherungsMausel beigefügtwurden, entsprangen der konkreten Situation des Jahres 1396. Jofrid versprach, sichweder von Papst noch Kaiser von seiner Wahlkapitulation dispensieren zu lassen, dem Erzstiftkeinenvormund zu bestellen und, wenn ein Papstprovise um das Erzstift aufträte, diesemdasselbe nicht ohne die Zust<strong>im</strong>mung des <strong>Domkapitel</strong>s zu übergebed2. Zusätzlich zuseiner Wahlkapitulation mußte Jofrid dem <strong>Domkapitel</strong> am gleichen Tag in zwei separatenUrkunden weitere Zugeständnisse rnached3. Ohne den Konsens des Kapitels sollten keinepäpstlichen Geldforderungen erfüllt werden. Fiele jemand deshalb be<strong>im</strong> Papst inUngnade,sollte der ~rzbischof ihn schützen. Jofrid woilte keine Domherren zu Bürgen oder Geiselnmachen und bestehende Bürg- oder Geiselbürgschaften lösen. Er versprach, ohne ZuStirn-" HSAMüMU4559. Vgl. Liebeherr, Besitz, S. 19; St<strong>im</strong>ming Wahlkapitulationen, S. 40f.'' Hierin ist ein deutlicher Hinweis dafür zu sehen, daß schon am Tag nach der Wahl weder ein Zweifeldarüber bestand, daß Johann von Nassau sich dem Votum der Kompromissare widersetzenwürde, noch über den Weg, den er dazu einschlagen wollte.53 HSA MüMU3164,4560.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!