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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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sondere die Artikel über die ~ mtleute~~ und die ~ ur~enöffnun~~~ dienten diesem Zweck.Daß das Kapitel sich gleichzeitig seine Rechte und seinen Besitz bestätigen und sich selbsteine Burg als Zufluchtsort übergeben ließ, darf angesichts der Risiken, die die Situationbarg, nicht verwunderng4. Die Bewertung St<strong>im</strong>mings, der meint, das Kapitel sei sich ,,desVorteils der Lage wohl bewußt" gewesen, weshalb es ,,weitgehende Forderungen stellen"konnte, ,ohne eine Ablehnung befürchten zu brauchen"35, trifft daher wohl nicht zu, zumaldie Entscheidungsfreiheit des Kapitels, von der St<strong>im</strong>ming ausgeht, gar nicht unangefochtenwar. Vielmehr zeigt die bereits am 11. Okt. 1328 erfolgte Provision Heinrichs von Virnebu$,daß der Papst, der sich nach eigenen Aussagen die Besetzung des <strong>Mainzer</strong> Stuhlsnoch zu Lebzeiten Erzbischof Mathias' vorbehalten hatte, das Recht, den neuen Erzbischofzu best<strong>im</strong>men, für sich in Anspruch nahm. Die Urkunde vom 12. Okt. 1328 diente vorallem der Sicherung des Kapitelswahlrechts und der Stellung des <strong>Domkapitel</strong>s in Stift undDiözese und, wenn überhaupt, erst in zweiter Linie der Erweiterung seiner Privilegien.Auch dieverpflichtungen, die Erzbischof Heinrich 111. am 2. Juli 1337 dem Kapitel gegenübereingingJ7, waren eigentlich keine Wahlkapitulation. Nachdem Balduin von Luxemburgvon der Adrninistratur zuruckgetreten war und das Erzstift gegen den Willen des<strong>Domkapitel</strong>s in die Hände des Papstes gab, schloi3 das Kapitel mit dem bisher erfolglos umden Erzstuhl kämpfenden Papstprovisen Heinrich von Virneburg Frieden3'. Seine Anerkennungmachte das <strong>Domkapitel</strong> aber von einer ganzen Reihe von Verpflichtungen abhängig,die der Virneburger am 2. Juli 1337 auch einging. Dieser Umstände wegen könnte man<strong>im</strong> Anschluß an Kremer von einer Anerkennungskapitulation spreched9. Die Forderungen,die das <strong>Domkapitel</strong> dem Erzbischof darin stellte, gingen weit über das hinaus, wasneun Jahre zuvor der Trierer Erzbischof hatte konzedieren müssen4'. Ihrer Bedeutungwegen soll diese Kapitulation, in der viele spätere Standardartikel erstmals enthalten sind,ausführlich vorgestellt werden. Heinrich versprach, das <strong>Domkapitel</strong> mit dem Papst zu versöhnen.Bis das geschehen sei, sollte das Kapitel Lahneck, Lahnstein, Ehrenfels, Bingen,Balduin mußte versprechen, keinen Amtmann einzusetzen, der nicht schwöre, dem <strong>Domkapitel</strong>auf Anforderung sein Amt zurückzugeben, wenn Balduin ohne päpstliche Anerkennung sterbeoder auf die Administratur verzichte.Der Administrator öffnete dem <strong>Domkapitel</strong> alle Burgen des Erzstifts und sagte ihm Unterstützungin eventuellen Fehden zu.34 Es handelte sich hierbei um die dem Kapitel vermachten Erbstücke Erzbischof Peters (vgl. REM I,Nr. 2086,2113) und die Schenkung zweier Kirchen durch Erzbischof Mathias (vgl. REM I, Nr.2733,2776). Neben dem Steuerbewilligungsrecht bestätigte Balduin auch das Adelsstatut von 1326und die Steuerfreiheit des <strong>Domkapitel</strong>s. Die Pflicht, best<strong>im</strong>mte Propsteien nur mit Domherren zubesetzen, bestand schon <strong>im</strong> 13. Jahrhundert. Siehe unten Kapitel D. 11. 2. 7. Gleiches gilt wahrscheinlichauch für die Bestellung der Geistlichen Richter. Ob die Domherren schon vor 1328 vonihrer Residenzpflicht und von der Geltung der Synodalbeschlusse gewohnheitsrechtich befreitwaren, oder ob diese Forderungen neu waren, ist nicht zu sagen.35 St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 28.l6 REM I, Nr, 3802. Siehe hierzu unten Kapitel E.37 HSAMüMU755 = Würdtwein, SD IV,Nr. 79 =REMI, Nr. 4045.3S Zur Sache siehe unten Kapitel E.Vgl. Kremer, Studien, S. 7. Typisch für diese Anerkennung~ka~inilationen ist, dai3 ihr Ausstellernicht nur als Elekt, sondern bereits als bestätigter Erzbischof betitelt wurde.40 Zur Urkunde vom 2. Juli 1337 vgl. Braband, Domdekan, S. 50-53; Liebeherr, Besitz, S. 17f.;Schrohe, Beiträge Heinrich 111- S. 29-32; St<strong>im</strong>ming, Wahlkap<strong>im</strong>lationen, S. 32-35; Uhl, Untersuchungen,S. 91-93.

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