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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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eschwöre2'. Mit Recht bewertet St<strong>im</strong>ming diese Verpflichtung als ,Ke<strong>im</strong> zu einer Wahlkapitulati~n"~~.In die gleiche Richtung weist das Versprechen des <strong>Domkapitel</strong>s gegenüberder Stadt Mainz, daß jeder neue Erzbischof das Stadtprivileg Erzbischof Siegfrieds 111. fürMainz bestätigen mußtez3.Neben dem Erwerb des ausschließlichen Wahl- und Konsensrechts erfuhr die Position des<strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s in Erzstift und -diözese zu Beginn des 13. Jahrhunderts noch ineinem dritten Punkt eine wesentliche Aufwertung. Bisher hatten die römischen Könige undKaiser unter Berufung auf ihr Spolien- und Regalienrecht die <strong>Domkapitel</strong> in ihrem Streben,in Zeiten der Vakanz die Regierung von Stift und Diözese übernehmen zu können, erheblichbehindert. Durch dieverzichterklärungen Ottos IV. 1209 und Friedrichs 11. 1213'~ fieldieses Hindernis jedoch weg. Fortan oblag die Regierung von Stift und Diözese währendeiner Sedisvakanz allein dem <strong>Domkapitel</strong>, ein Recht, das bis zum Ende des Alten Reichsnicht in Frage gestellt wurde. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> trat dadurch den Untertanen des Erzstiftszumindest zeitweise als Landesherres schloß Verträge und Bündnisse, nahmVerpfändungen vor und bestätigte Privilegienz5. Auch in die geistlichen Rechte des Erzbischofstrat das <strong>Domkapitel</strong> ein, nahm Inkorporartionen vor, erteilte Vollmachten, bestätigteAblässe und sogar Bischofswahlen in den <strong>Mainzer</strong> Suffraganbistümernz6; die pontifikalenRechte, wie z. B. die Weihe von Altären oder die Verleihung von Ablässen, mußte esallerdings an einen für die Zeit der Vakanz bestellten Weihbischof delegieren2'.D. 11, Die Stellung des <strong>Domkapitel</strong>s in Erzstift und Diözese MainzD. 11.1. Die <strong>Mainzer</strong> Wahlkapitulationen 1328-1484 <strong>im</strong> Überbli~k~~Zu den wichtigsten Quellen zur Geschichte des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s, seines Selbstverständnisses,seiner Ziele und seiner wirklichen Stellung in Erzstift und -diözese Mainz, insbesonderefür die Zeit vor 1450, für die noch keine<strong>Domkapitel</strong>sprotokolle vorliegen, gehörendie Wahlkapitulationen. Über die bescheidene Anfange der <strong>Mainzer</strong> Wahlgedinge, dieauf das Steuerbewilligungsprivileg von 1233 zurückgehen, wurde bereits weiter oben'' Gudenus, CD I, S. 525.22 st<strong>im</strong>mmg, Wahlkapitulationen, S. 22.'' BW 11, Nr. 484 = Gudenus, CD I, S. 580ff. Vgl. zur SacheDemandt, Stadtherrschaft, S. 74f.; St<strong>im</strong>ming,Wahlkapitulationen, S. 2,23.24 MGH CC 11, Nr. 31,46. Vgl. hierzuBiskamp, <strong>Domkapitel</strong>, S. 72-75; Liebeherr, Besitz, S. 20-22;Schneider, <strong>Domkapitel</strong>, S. 149-152.25 2. B. REMI, Nr. 872-904,2219-2260; 11, Nr. 2806-2829; HSAMÜMU 1922f., 2159; SA WuMIB12, fol. 52r-53r; MIB 20, fol. 293r-V, 294v-295v; MUWS 15/4,72/27; SSA Aschaffenburg Akten6262, Nr. 27; SAFrankfurtRS I A5105.26 Z. B. REMI, Nr. 875,2220-2224,2231,2235-2239,2968A, 3312,3630,4048,4050.27 Z. B. REMI, Nr. 2232,2243,2248,2251,2253.28 ZU den <strong>Mainzer</strong> Wahlkapitulationen vgl. Liebeherr, Besitz, S. 14-20; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapinilationen.Im folgenden soll ein Überblick über die Entwicklung der Wahlkapitulationen gegeben werden.Dabei können natürlich nicht alle Artikel derselben ausführlich dargestelltwerden. Dafür werdenin Kapitel D. 11.2. einzelne, besonders wichtige Aspekteunter Hinzuziehung weiterer Quelleneingehender behandelt.

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