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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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consensu principum, fuit taliter diffinitum: ut neque principes neque alii quilibet constitutionesvel nova iura facere possint, nisi meliorum et maiorum terre Consensus pr<strong>im</strong>itushabeatur. Da Erzbischof Siegfried 111. in der Zeugenliste dieses Reichsspnichs die ersteStelle einn<strong>im</strong>mt, ist ein solcher Zusammenhang auch nicht von der Hand zu weisen, allerdingstrifft die Gleichsetzung des <strong>Domkapitel</strong>s mit den Landständen, die Liebeherr vorn<strong>im</strong>mt,nicht zui3. Entscheidender wird aber, darin ist wohl Demandt zu folgen14, derErwerb des ausschließlichen Bischofswahlrechts zu der Aufwertung des <strong>Domkapitel</strong>s von1233 geführt haben.Ähnlich spektakuläre Privilegien wie das über die Besteuerung der Geistlichkeit von 1233erhielt das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> hinsichtlich seiner Konsensrechte in den folgenden Jahrzehntennicht. Allerdings hat es seine Monopolstellung zu festigen verstanden. Kaum einewesentliche Entscheidung wurde von den Erzbischöfen in Angelegenheiten des Stifts oderder Diözese gefällt, ohne dai3 die Zust<strong>im</strong>mung des Kapitels eingeholt wurde. Zwar scheintnoch nicht genau festgestanden zu haben, in welchen Dingen der Erzbischof sich des Einverständnissesseines <strong>Domkapitel</strong>s versichern mußte, sicher war dies aber der Fall beiInk~r~orationen'~, Schutz~erpflichtun~en'6, Veräußerungen von Rechten und Besitz des~rzstifts", Privilegienverleihungen und -bestätigungenl' und auch politischen verträgeni9.<strong>Das</strong> Steuerprivileg von 1233 stellt aber nicht nur eine wichtige Etappe in der Entwicklungdes Konsensrechts des Kapitels dar, es steht auch am Anfang der <strong>Mainzer</strong> Wahlkapitulationen.In Mainz, wie auch anderswo, kam es zu Beginn des 13. Jahrhunderts als Folge des ausschließlichenBischofswahlrechts zur Aufstellung von Wahlgedingen durch das ~a~itel".Die neue Stellung des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s gegenüber dem künftigen Erzbischof versetztedieses in die Lage, die Wahl an best<strong>im</strong>mte Bedingungen zu knüpfen. Zwar sind für Mainzbis 1328 keine Wahlkapitulationen überliefert, einige sichere Anzeichen deuten aber auchfür das 13. Jahrhundert auf die Existenz solcher Kapitulationen hin. In einem Zusatz zumSteuerbewilligungsprivileg von 1233 verpflichteten die <strong>Mainzer</strong> Domherren sich gegenseitig,künftig nur den zum Erzbischof wählen zu wollen, der dieses Privileg auch'* Zitiert nach Weinrich, Quellen I, Nr. 108 (Text und Übersetzung). Vgl. Liebeherr, Besitz, S. 16;St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 22.l3 Siehe hierzu unten KapitelD. 11.2.2.'' Vgl. Demandt, Stadtherrschaft, S. 31,72-75.l5 Z. B. Regesten Zweibrücken, Nr. 216 (1273, Pfarrkirche Monzernhe<strong>im</strong> in Kloster Kirschgarten),Baur I, Nr. 180 (1288, Pfarrkirche Ginshe<strong>im</strong> in Kloster Patershausen), REM I, Nr. 814 (1304,Pfarrkirche Alsenz in Kloster Otterbach), 1982 (1318, LorenzkircheIErfurt in das Augustiner-Moster/Erfurt). Eine, wenn auch nicht vollständige Liste der Wachszinsverpflichtungen, die dieNutznieger der Inkorporationen dem <strong>Domkapitel</strong> zu leisten hatten, für die Jahre 1257-1342 liegt<strong>im</strong> SA Darmstadt C 1, Nr. 90, fol. lr-21r. Seit Innozenz 111. waren Inkorporationen an den Konsensder <strong>Domkapitel</strong> gebunden. Vgl. Kochan, Reformbestrebungen, S. 54.'' 2. B. REM I, Nr. 126,300." Z. B. Rernling1,Nr. 408; REMI, Nr. 363,375,455,501,582,1588.l8 Z. B. REM I, Nr. 101,390; HSAMü MU 3502 = Dertsch, Nr. 333.l9 Z. B. REM I, Nr. 1493. Zu den Konsenserteilungen siehe auchunten KapitelD. 2.1.*' Zur Entstehung der Wahlkapitulationen <strong>im</strong> allgemeinen vgl. Feine, Rechtsgeschichte, S. 383f.;Schneider, <strong>Domkapitel</strong>, S. 175-178; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapi~lationen, S. 1-20; und der <strong>Mainzer</strong> <strong>im</strong>besonderenvgl. Demandt, Stadtherrschaft, S. 69-76; Liebeherr, Besitz, S. 14- 20; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapinilationen,S. 20-24.

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