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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Daß diese, allerdings dem Kirchenrecht widersprechende Satzung auch geübt wurde, gehtaus dem <strong>Mainzer</strong> Reformdekret des Kardinals Branda di Castiglione vom 26. Nov. 1422deutlich her~or"~. Darin wandte sich der Kardinal scharf gegen diese willkürliche undrechtswidrige St<strong>im</strong>mrecht~verwei~erung. Erfolg wird er damit aber sicher ebensoweniggehabt haben wie mit seinen anderen Reformvorschlagen. Der Zweck dieses statutum denon contradicendo bestand wohl darin, daß man den Neu-Domherrn von vorne hereindaran hindern wollte, die Fraktionsverhältnisse <strong>im</strong> Kapitel zu verändern, und ihm zwangsweiseeine dreijährige Eingewöhnungsphase verordnete, während der er sich in die bestehendenVerhältnisse schon einfügen würde,Als Abst<strong>im</strong>mungsmodus scheint <strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> zumindest bei wichtigen Entscheidungendas Prinzip der Einst<strong>im</strong>migkeit geherrscht zu haben. Wenn hierüber auch keineigenes Statut existiert, so geht dies doch umso deutlicher aus denpäpstlichenverboten diesesPrinzips hervor. Als erster ging am 1. Dez. 1368 Urban V. gegen den ,noxius abusus"vor, nach dem der Widerspruch eines Domherrn einen Mehrheitsbeschluß scheitern lassenkönnte. Gleichzeitig befahl er dem Kapitel nach dem Mehrheitsprinzip abzust<strong>im</strong>men777.Trotzdem scheint das Kapitel weiterhin an seinen bisherigen Gewohnheiten festgehalten zuhaben, denn auch Kardinal Branda nahm ein Verbot der Einst<strong>im</strong>migkeit als Abst<strong>im</strong>mungsmodus1422 in seinReformstatut 1450 war es der Bericht des Kardinals Johann SanctiAngeli, der Papst Nikolaus V. veranlaßte, dem <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> das Mehrheitsprinzipbei Androhung der Exkommunikation erneut zu verordnen779. <strong>Das</strong> Protokoll des <strong>Domkapitel</strong>sberichtet, daß die Bulle dem Kapitel arn 11. Febr. 1451 vor Zeugen übergebenwurde7'! Da die <strong>Domkapitel</strong>sprotokolle ihrer Art nach aber Ergebnisprotokolle sind,erhalten wir nur spärliche Nachrichten darüber, daf3 das Kapitel seine Geschäftsordnung indieser Hinsicht geändert hat. Ein Eintrag vom 15. Sept. 1466 besagt, daß Ulrich von Bikkenbachvia srutinii zum Amtmann von Bingen gewählt wurde7". Und als der RheingauerVitztum am 20, Juli 1473 darüber Klage führte, daß einem Rheingauer Bürger in Bingen776 ZU diesem Dekret vgl. Tüchle, Reformdekret; zum statutum de non contradicendo siehe S. 110.Zu Brandadi Castiglionevgl. Girgensohn, Castiglione, Branda.777 R. e. 1. UrbainV., I. C., Nr. 24414. Wer oder was den Papst zu dieserBulle veranldt hat, geht ausder Urkunde nicht hervor. Der ungenannte Urheber könnten aber sowohl der damalige PropstRa<strong>im</strong>und von Canilhac als auch der arn <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> sehr interessierte Kaiser Kar1 IV.gewesen sein. Es könnten aber auch einzelne <strong>Mainzer</strong> Domherren gewesen sein. <strong>Das</strong> Kapitel alsganzes kommt als Initiator deshalb nicht in Frage, weil in Mainz auch weiterhin nach dem Prinzipder Einst<strong>im</strong>migkeit abgest<strong>im</strong>mt wurde.ns Vgl. Tüchle, Reformdekret, S. 109.n9 SA WÜMUDK 17/193 =Rep. Germ. VI, Nr. 4080. Der Papst schreibt darin, daß der Widerspruchder einzelnen Domherren zumeist noch nicht einmal begründet oder um des Rechts willen erfolge,sondern aus puren Launen heraus und willkürlich. Lenhart, Gottesdienst, S. 138, meint, der.besonnenere Teil des Kapitels" habe diese Bulle erbeten. Dafür liegen allerdings keine Hinweisevor. Aus dem Umstand, d d die Bulle dem Kapitel durch den erzbischöflichen Generalvikar HermannRosenberg übergeben wurde, könnte man auch auf eine Initiative des Erzbischofs schließen,der auf diese Weise vielleicht das Beratungs- und Beschlußverfahren z. B. bei Konsenserteilungenbeschleunigen wollte. DProt, Nr. 2.DProt, Nr. 2. Immerhin könnte aber die Aufbewahrung dieser Bulle <strong>im</strong> Archiv des <strong>Domkapitel</strong>sdarauf hindeuten, daß das Kapitel diesmai nicht einfach über das päpstliche Gebot hinwegging.DProt, Nr. 167. Die Skrutatoren, die die Voten der einzelnen Domherren einholen sollten, warender Kustos, der Scholaster und Ewald Faulhaber. Zum Skrutinium siehe weiter unten.

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