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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Dez. 1469 erklärte sich Erzbischof Adolf 11. dannunter der Bedingung, daß das Kapitel dasStatut noch vor Weihnachten besiegele, damit einverstanden, daß die veränderte Fassungunter Namen und Titel des <strong>Domkapitel</strong>s ausgefertigt und ingrossiert würde7". Damitwahrte dieses wenigstens nach außen hin den Schein, selbst Urheber des Statuts zu sein, dasam 24. Dez. 1469 schließlich urkundlich niedergelegt und besiegelt wurde7".obwohl bereits Lenhart und Rauch dieses Statut besprochen haben, erfordert seine Bedeutungfür die Geschichte des <strong>Domkapitel</strong>s an dieser Stelle eine erneute ~nhaltsan~abe. Dererste Abschnitt betrifft denDomdekan. Ihm wird besonders die Sorge für den Gottesdiensteingeschärft, wobei die~er~flichtun~ der ständigen Residenz betont und ihm bei unerlaubterAbwesenheit die Suspension angedroht wird. Er hat den flichtg gemäßen Chordienst zuüberwachen und nachlässige Domherren und -vikare zu bestrafen. Dabei wird auch dieResidenzpflicht von Scholaster und Kantor erwähnt. Sodann kommt die Tagesordnung derKapitelssitzungen zur Sprache. Derjenige, der das Kapitel ansetzt, soll nicht mehr Punkteauf die Tagesordnung setzen, als bequem an einem Tag verhandelt werden können, weil dieErfahrung gezeigt habe, daß, wenn das Kapitel sich bemühe, viele Angelegenheiten zu erledigen,keine gut erledigt werde oder nur sehr wenig herauskomme. Der Einberufende sollden Domkapitularen auch die Zeit der Sitzung mitteilen, und diese müssen bis zum Endeder Sitzung bleiben, andernfalls sie ihrer Einkünfte für diesen Tag verlustig gingen. Vondieser Pflicht werden Propst und Kustos unter Hinweis auf die Freiheit ihrer Prälaturenausdrücklich befreit, Allerdings ist es möglich, vom Vorsitzenden die Erlaubnis zum Fernbleibenzu erhalten, wenn man dafür gute und einsichtige Gründe hatte. Ein Domherr, derauf Befehl des Kapitels abwesend ist, braucht nur dann zu erscheinen, wenn ihm die Rückkehrbequem möglich ist. Wenn aber Dekan, Scholaster oder Kantor Befreiung beantragenwollen, muß der Dekan dies be<strong>im</strong> Scholaster und in dessen Abwesenheit be<strong>im</strong> Kantor tun,der Scholaster be<strong>im</strong> Dekan bzw. be<strong>im</strong>Kantor und der Kantor be<strong>im</strong> Dekan bzw. be<strong>im</strong> Scholaster.Während der Sitzungen soll kein Domherr den Raum mehr verlassen und, was oftgeschah, <strong>im</strong> Kreuzgang oder <strong>im</strong> Dom spazieren gehen. Und damit in Zukunft kein Zweifeldarüber besteht, wer das Kapitel zusammenrufen darf, wird folgendes festgelegt: <strong>Das</strong> Einberufungsrechtsteht dem Dekan zu. Seine Vertreter sind in der Rangfolge der Nennung derScholaster, der Kantor oder der älteste residierende Kapitular. Damit die Ordnung der Sitzungnicht gestört werde, soll jeder Domherr zu Beginn der Sitzung an seinen Platz gehen,wobei die Sitzordnung durch das Senioratsprinzip best<strong>im</strong>mt wird. <strong>Das</strong> gleiche gilt für dasRederecht. Zuerst sprechen die Prälaten und dann die einfachen Kapitulare in der Reiheihres Eintritts in das <strong>Domkapitel</strong>, wobei niemand die Rede eines anderen unterbrechendarf. Um die Effektivität der Kapitel zu garantieren, wird festgelegt, daß bei mehrerenTagesordnungspunkten nur dann zu einem neuen übergegangen werden darf, wenn dervorherige abgeschlossen oder auf ein anderes Kapitel vertagt wurde. Und weil schon öfterin Zweifel gezogen wurde, wem der Vorsitz <strong>im</strong> Kapitel zusteht und um jeden Gmnd fürUneinigkeit und Gezänk aus der Welt zu schaffen, best<strong>im</strong>mt man, daß der Vorsitz, d. h. dasRecht, das Kapitel einzuberufen, Tagesordnungspunkte vorzuschlagen, dem Dekanzusteht. Seine Vertreter sollen, sofern sie Kapitularkanoniker sind, Scholaster und Kantorsein. Dabei muß aber gewährleistet sein, dai3 sie trotzdem ihre Pflichten als Dignitäre erfüllenkönnen. Nur wenn diese drei Prälaten abwesend sind, dürfen der Propst und in seiner"' DProt, Nr. 663.772 SA Wü MUDK24alS 121 = MIB 32, fol, 13%-140~-MRA 604/H 217. Zu diesem Statutvgl. Lenhart,Geschichte, S. 139-141; Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 197f.

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