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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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erhielt Heinrich 11. von Schönburg (1435-1441) eine Reservation für die <strong>Mainzer</strong> Domkantorei,nachdem der Elekt diese resigniert hatte735. Daß man in Mainz diesen Weg ging, umHeinrich in den gesicherten Besitz der Kantorei gelangen zu lassen, ist sicherlich auf dieErfahningen der vergangenen Jahre zurückzuführen. Kein Anzeichen deutet darauf hin,daß der Elekt versucht haben könnte, seinen Nachfolger in der Kantorei unter Mißachtuqdes Kapitelswahlrechts selber auszusuchen und durchzusetzen. Am 20. Dez. 1435 erschienHeinrich zuerst als ~ornkantor~'~.Nach dem Tod Schönburgs konnte das <strong>Domkapitel</strong> sich auf keinen neuen Kantor einigen.Wahrend ein Teil der Kapitulare Richard von Kleen wählte, kürte der andere Teil KonradRau d. Ä. von Holzhausen zum Domkantor. Beide Bewerber baten Erzbischof Dietrichum Bestätigung, worauf dieser einen Unters~chun~sauss~huß einsetzte. Auf dessen Nachforschungenhin bestätigte er schließlich Richard von Kleen (1441-1448) und befahl seineAnerkennung, während er Konrad Rau Schweigen gebot737. Als Richard dann 1448 zumDomdekan gewählt wurde, kam Konrad Rau d. Ä. von Holzhausen (1448-1464) doch nochzum Zuge. Um sicher zu gehen, ließ er sich seine Wahl durch das Kapitel zusätzlich durcheine päpstliche Provision absichern7".Auf welchem Wege sein Nachfolger Hertnid vom Stein zu Osthe<strong>im</strong> (1464-1466) in denBesitz der Domkantorei gelangte, ist gänzlich unbekannt. Die einzige überlieferte NennungSteins, der 1464 schon Domdekan in Barnberg war, als Kantor geschah anläßlich seinerResignation. Zu der dadurch vakanten Domkantorei ließ das <strong>Domkapitel</strong>, ohne daßeine Wahl erfolgt wäre, arn 10. Nov. 1466 auf Antrag Erzbischof Adolfs 11. den DomherrUlrich von Bickenbach (1466-1469) Warum das Kapitel auf sein Wahlrecht verziehteteundden Wunsch des Erzbischofs erfüllte, geht aus den Quellen nicht hervor.Auch der nächste Domkantor, Ewald Faulhabervon Wächtersbach (1469-1485), erhielt diePrälatur nicht durch eine Kapitelswahl. Schon lange vor dem Tod Ulrichs von Bickenbachmuß er sich an der Kurie päpstliche Rechtstitel auf die Kantorei erworben haben, denn am17. Nov. 1469, nur fünf Tage nach dem Tod Bickenbachs, ließ das Kapitel ihn aufgrundeines päpstlichen Exekutorialschreibens und aus Furcht vor den darin angekündigten Strafenals Kantor Faulhaber muß diesen Vorstoß allein geplant haben, Hilfe von dritterSeite ist nicht erkennbar. Seiner guten Beziehungen zu Erzbischof Adolf 11. wegen, wird eraber sicher mit dessen Wohlwollen gerechnet haben können741. Wie die <strong>Domkapitel</strong>sprotokollezeigen, war das Verhältnis des Kantors zum <strong>Domkapitel</strong> durchaus normal. Faulhaberrnuß aber einen Konkurrenten besessen haben, denn am 23. Febr. 1470 beurlaubte das'I5 Rep. Germ. V Rom = ASV Rom L 333, fol. 240r-241v.'I6 SAWÜMBvI 99, S. 193-195.737 SA Wü MIB 24, fol. 190r-V. Der Erzbischof entschied sich wahrscheinlich deshalb für RichardvonKleen, weil er mehr W'ihler auf sich vereinigen konnte und weil seine Partei, der auch Dekan PeterEchter, Kustos Johann Flach und Scholaster Peter von Udenhe<strong>im</strong>, angehörten, als der sanior parsangesehen werden mußte.738 Rep. Germ. VI, Nr. 851. Ein Wahlinstrument ist nicht erhalten.DProt, Nr. 209. Hennid vom Stein hatte auch seine Mainaer Domherrenpfninde resigniert, dieWolf von Bicken erhielt. DProt, Nr. 208. Hertnid nahm dieResignation nicht sonderndurch einen Prokuratorvor."O DProt, Nr. 648. Am 19. Nov. 1469 leistete er seinen Eid. DProt, Nr. 650.'" Siehe die Tabelle in Anhang 4.

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