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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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noch das Recht dar, an best<strong>im</strong>mten kirchlichen Festen während des Gottesdienstes dieMitra tragen zu dürfen, was außer ihm nur noch dem Dompropst und dem Dekan erlaubtwar709.Neben Dekan und Scholaster war auch der <strong>Mainzer</strong> Domkantor durch seinen Eid zu persönlicherDauerresidenz verpflichtet, ein Umstand, der wohl seinen ehemaligen liturgischenAufgaben entsprang. Dafür nahm er in der Kapitelshierarchie bezüglich desvorsitzesund der Geschäftsführung nach Dekan und Scholaster den dritten Rang ein7''.Wenn das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> bereits <strong>im</strong> 14. Jahrhundert das freie Recht zur Wahl seinesKantors besaß, dann wurde, wie bei Propstei, Dekanat und Scholasterei, diesem Rechtwährend des 14. Jahrhunderts noch recht oft Abbruch getan. Johannvon Sponhe<strong>im</strong>-Kreuznach(1331-1343) erhielt am 2. Nov. 1330 eine Provision auf Kanonikat, Pfründeund Kantoreides erst am 7. Okt. 1330 verstorbenen Eberhard vom Stein (1291-1330)~". Für denFall, daß die Provision nicht vordatiert wurde, muß die Geschwindigkeit erstaunen, mit derder Graf, nachdem der Tod des Kantors bekannt wurde, in Avignon um eine Verleihungnachsuchte und diese auch erhielt. Über Widerstände von seiten des <strong>Domkapitel</strong>s gibt eskeine Nachricht. Vielmehr mag es sein, daß Johann sogar die Unterstützung des AdministratorsBalduin fand, dessen ansonsten eher distanziertes bis schlechtes Verhältnis zu denGrafen von Sponhe<strong>im</strong>-Kreuznach in dieser Zeit gerade ,eine kurze Phase der Kooperati~n"~"durchlief. 1343 resignierte Johann Kanonikat, Pfründe und Kantorei durch einenProkurator vor der Kurie, worauf am 16. Juni 1343 sein Bruder Reinhard (1343-1352) mitdiesen providiert wurde713. Durch diese resignatio ex Causa permutationis umgingen dieSponhe<strong>im</strong>er Brüder das kapitulare Wahlrecht. Wenn das Kapitel hierüber verärgert gewesensein sollte, hat sich die Mißst<strong>im</strong>mung aber schnell gelegt, denn 1345/46 treffen wir denSponhe<strong>im</strong>er in den Urkunden häufig an der Spitze des <strong>Domkapitel</strong>s an714. Nachdem er <strong>im</strong><strong>Mainzer</strong> Schisma 1346-1353 anfangs zur Virneburger Partei gehört hatte, trat er bald zuGerlach von Nassau über. Dessen Ka~itelsfraktion wählte ihn 1348 zum Dompropst. Da ersich auf dieser Position aber nicht durchsetzen konnte7'', blieb er wohl bis zu seinem Tod1352 Domkantor, ohne in den Quellen nochmals exponiert zu erscheinen.Sein Nachfolger wurde Dietrich Beyer von Boppard (1353-1359162). Die ~ä~stliche Provisionvom 18. April 1353, durch die ihm die Kantorei verliehen wurde, spricht davon, daßdie Kurie sich die Kantorei schon vor Reinhards Tod reserviert hätte7'". Mit dieser Provi-709 Be<strong>im</strong> Propst entsprang dieses Vorrecht seiner Stellung als höchstem geistlichen Würdenträger derDiözese nach dem Bischof, be<strong>im</strong> Kantor, der andernorts, z. B. in Köln, auch Chorbischof heißenkann, seinen kultischen Aufgaben. Der Dekan erhielt dieses Recht 1245 als letzter infolge - päpstli- - -eher Verleihung. SA WÜ M% I 19, fol. 55v = Potthast, Nr. 11768.1480 wurdedas Recht des Kantors,die Mitra zu tragen, auf folgende Feste beschränkt : Ostern, Pfingsten, Kirchweihe, Martiniund Weihnachten. DProt, Nr. 1305.710 So das Ge~chäftsführun~sstatutvorn24. Dez. 1469. SA WüMUDK24a/S 121 =MIB 32, fol. 139v-140v.71' VR 11, Nr. 1991; R. e. 1. Jean XXII., 1. C. , Nr. 51481; Kirsch, Annaten, S, 10.712 Mötsch, Trier, S. 377.713 VRIII, Nr. 192.714 Z.B.REMI,Nr. 5388,5414,5418ff.,5429,5434,5441,5453,5489,5501f.715 Siehe hierzu oben Kapitel C. 111. 1. 1.716 AVB V, Nr. 170. Ob diese Angabe in der Supplik Dietrichs den Tatsachen entsprach, Iäßt sichnicht überprüfen.

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