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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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(1383-1397), der die Domkustodie durch Erzbischof Adolf I. von Nassau erhalten hat648,wurde 1397 von Erzbischof Johann 11. vonNassau abgesetzt, weil Johann zu denvier Domherrender Leininger Partei gehörte, die die Anerkennung des Nassauers als Erzbischof verweigerten.An seiner Stelle setzte Erzbischof Johann 11. Brunovon Scharfenstein (1398-1415) als Domkustosein. Der gleiche Erzbischof hat mit Sicherheit auch den nachfolgenden Philipp Flachvon Schwarzenberg (1415-1427) auf die Prälatur gebracht649. Interessant ist der nachfolgendeWechsel in der Kustodie. In der ersten Jahreshälfte 1427 resignienephilipp Flach diePrälatur, und Nachfolger wurde sein Neffe Johann Flach von Schwarzenberg. In derJohann Flach am 5. Juli 1427 erteilten Bestätigung der Pfarrkirche Bretten heißt es, dai3 erdie durch Resignation Philipp Flachs vakante Domkustodie besitze650. Da hierin weder voneiner resignatio in favorem tertii651 noch von einer Provision die Rede ist, müssenwir davonausgehen, daß die Kollatur auf dem normalen Weg durch den Erzbischof stattfand. Wirwagen uns mit unseren Vermutungen wohl nicht zu weit vor, wenn wir annehmen, daß diegesamte Aktion in Absprache des Erzbischofs mit den beiden Flachvor sich ging652.Schon kurz nach dem Tod Johann Flachs am 25. Nov. 1453 ist seinNachfolger Diether vonIsenburg (1453-1459) am 11. Dez. 1453 erstmals als Domkustos belegt653. Die Einsetzungdurch Erzbischof Dietrich muß fast unmittelbar nach dem Tod Johanns erfolgt und sogleichein Bote nach Rom gesandt worden sein, um für Diether zusätzlich eine Provision auf dieKustodie zu erwerben, denn bereits am 26. Dez. 1353 wurde diese Provision ausgestellt654.Am gleichen Tag erhielt auch Ulrich von Helmstadt eine Provision auf Kanonikat, Pfründeund Kustodie des verstorbenen Johann lach^^^. Daß der Isenburger der Kandidat des Erzbischofsund wohl auch des Kapitels war, geht deutlich daraus hervor, daß er sich bereits am11. Dezember <strong>im</strong> Realbesitz der Domkustodie befand. Ulrich von Helmstadt dagegen warnoch nicht einmal <strong>Mainzer</strong> Domherr. Sein Wissen über die Vakanz der Flach'schen Pfründeund Prälatur rührt offensichtlich daher, daß Johanns Ableben auch in Speyer, wo beideDomherren waren, bekannt gemacht wurde. Aufgrund der Tatsache, daß in beiden Provisionender Verstorbene als päpstlicher Kubikular bezeichnet wurde, kann man vermuten,daß Ulrich von Helmstadt hierin den Hebel sah, mit dessen Hilfe die ordentliche Kollaturausgeschaltet werden könnte. Indem man Johann Flach quasi als verstorbenen Kurialenhinstellte, konnte man argumentieren, daß dadurch der Papst und nicht der Erzbischofrechtmäßiger Kollator wäre. Wie es scheint, hat man in Mainz von solchen Absichten erfahrenund, was ja unter anderen Umständen nicht notwendig gewesen wäre, eine ebensolcheProvision erworben, um dem nur vom Papst ~rovidierten Helmstadt den gleichen Rechtsti-648 An einer Verleihung durch Erzbischof Adolf I. kann der guten Beziehungen Johanns zum Erzbischofauch schon vor 1383 wegen (siehe die Tabelle in Anhang 4) nicht gezweifelt werden.649 ZU den guten Beziehungen Philipps zu Erzbischof Johann 11. siehe die Tabeiie in Anhang 4.650 Rep. Germ. IV, Sp. 1890.Siehe hierzu oben KapitelB. 11.3. und C. 111.1.2.Die Hintergründe dieser Aktion, insbesondere die Gründe Philipps, der erst 1429 starb, seinemNeffen die Kustodie zu übergeben-vielleicht war er schwerkrankund versuchte durch eine Resignationdie Kustodie in der Familie zu halten -, und Erzbischof Konrads III., auf diesen Handeleinzugehen, bleiben völlig unbekannt.653 SA WÜ MIB 26, fol. 273v-274r.654 Rep. Germ. W, Sp. 5406.655 Rep. Germ. W, Sp. 5587.

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