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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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dynastischen Zukunftspläne gehörte. Insofern muß die kaiserliche Protektion für Gerlachvon Nassau, Rudolf Losse, Otto von Wettin und Heinrich 11. Beyer von Boppard als Teildieser Pläne gesehen werden. Wie recht Kar1 IV. hatte, wird <strong>im</strong> negativen Sinne 1371 und1373 deutlich, als Dekan Heinrich 11. Beyer von Boppard entgegen seiner „Best<strong>im</strong>mungpnicht für die kaiserlichen Kandidaten st<strong>im</strong>mte, sondern sich sogar an die Spitze der gegnerischen,d. h. nassauischen Partei setzte. Außer diesen beiden Herrschern hat kein römischerKönig oder Kaiser erkennbaren Einfluß auf die Dekanatswahlen oder die Dekane genommen.Abschließend muß noch festgehalten werden, daß der <strong>Mainzer</strong> Domdekan <strong>im</strong> <strong>späten</strong> <strong>Mittelalter</strong>nicht, wie dies später der Fall war, <strong>im</strong>mer auch ein ernsthafter Anwärter auf den<strong>Mainzer</strong> ~rzstuhl Gerlach von Nassau und Berthold von Henneberg stellen diesbezüglichdie einzigen Ausnahmen dar, sie allein besaßen aber auch die in unserem Untersuchngszeitraumnotwendigen ständischen Qualitäten für die Wahl zum Erzbischof.C. 111.1.3. Der DomkustosDie dritte Stelle in der Ehrenhierarchie des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s nahm der Domkustos ein.Schon <strong>im</strong> 11. Jahrhundert besaß er eine hochangesehene Position und vereinigte in seinerPerson die anderorts oft getrennten Funktionen eines Kustos und eines Thesaurars oder~akristans~~'. Seine ehemaligen Aufgaben, die neben der Sorge für die be<strong>im</strong> Gottesdienstnotwendigen Dinge (Kleidung, Geräte, Lampen) und den Kirchenschatz auch die Oberaufsichtüber das Geläut und die Bauinstandhaltung der Kathedrale umfaßten, hat der <strong>Mainzer</strong>Domkustos aber schon früh an seinen Gehilfen, den Subkustos, übergeben. Seine einzigePflicht bestand fortan in der Einsetzung dieses Subkustos, den er unter denDomherrenauswählte.Rauch bemerkt zu Recht, daß der Eid des Domkustos ,,kurz und ungewöhnlich nichtssagend"639ist. Darin kommt deutlich die eigentlich recht große Distanz dieser Prälatur zum<strong>Domkapitel</strong> zum Ausdruck. Wie der Propst war auch der Kustos von jeder Residenzpflichtbefreit, er konnte nicht suspendiert werden und das Kapitel durfte ihn trotz seiner nominellvornehmen Stellung nicht zur Übernahme einer Führungsposition <strong>im</strong> Kapitel zwingen640.Von den Statuten her gesehen stand der Domkustos außerhalb des Kapitels. Anders als beider Propstei lag der Grund für diese Entwicklung jedoch nicht in einer durch großen Reichtumder Pfründe bedingten Emanzipation des Kustos. Eine der Ursachen ist mit Sicherheitin der frühzeitigen Einsetzung von Unterbearnten zu suchen, die dem Kustos den allmähli-637 Vgl. Petry, Kräftespiel, S. 100.638 ZU diesen Kapitelsarntern und ihren Aufgabenbereichen vgl. Schneider, <strong>Domkapitel</strong>, S. 98-102.Zum <strong>Mainzer</strong> Domkustos irn hohen<strong>Mittelalter</strong> vgl. Biskamp, <strong>Domkapitel</strong>, S. 28-31.639 Rauch, <strong>Domkapitel</strong>II, S. 210."O Augenfällig wird dies <strong>im</strong> Geschäftsordnungsstatut von 1469, wo bei der Regelung der Vertretungfür den eventuell abwesenden Dekan als erster Stellvertreter der Scholaster, als zweiter der Kantorund dann der Kapitelssenior genanntwerden. SA WÜMUDK24alS 121 = MIB 32, fol. 139v-140v.Der Propst undin seiner Abwesenheit der Kustos dürfen zwar, sofernsie Kapitularkanoniker sind,den Vorsitz übernehmen, können aber ,,racione suarum dignitatum ad presidenciam non artanturn.

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