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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Auch die Disziplinargewalt des Dekans wurde in diesem Eid eingeschränkt. Diese bestandzwar nach wie vor566, durch seinen Eid verpflichtete der Dekan sich aber, Suspensionenwegen Verletzung der Chorpflichten nur <strong>im</strong> allgemeinen567 auszusprechen. Trotz dieserEinschränkungen blieb der Dekan das Haupt des <strong>Domkapitel</strong>s und als solcher auchdas desgesamten <strong>Mainzer</strong> Diözesanklerus'.Mit Ausnahme von zwei knappen Erwähnungen in den Provisionen Ottos von Wettin am9. Nov. 1363 und Heinrichs 11. Beyer von Boppard am 26. Febr. 1368~~' erhalten wirurkundliche Hinweise darauf, daß das Recht, den Dekan zu wählen, be<strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong> lag,erst Mitte des 15. Jahrhunderts. Erstmals über die Wahl Peters vonudenhe<strong>im</strong> <strong>im</strong> MaiIJuni1442 sind wir durch eine Wahlbestätigung Erzbischof Dietrichs, der den neuenDomdekanauch in die Korporalposseß des Dekanats investierte, unterrichtet569. Inder Bestätigung desWahlrechts für Dekanat und Scholasterei vom 29. April 1505 durch Papst Julius 11. 570 istdie Rede davon, daß schonvorher die PäpsteNikolaus V. (1447-1455)undSixms IV. (1471-1484) dieses Recht bestätigt hätten; diese Urkunden sind jedoch nicht erhalten geblieben.Seit wann das <strong>Domkapitel</strong> das Wahlrecht besaß, ist nicht bekannt. Wenn es auch schon<strong>im</strong>14. Jahrhundert bestand, scheint das Kapitel sein Recht aber nicht <strong>im</strong>mer geltend gemachthaben zu können. Nach dem Tod Ottos von Rüdeshe<strong>im</strong> (1298-132O), von dem wir nichtwissen, auf welchem Weg er in denBesitz seiner Prälatur gekommen war, folgte eine fünfjährigeVakanz. Die Frage, warum das <strong>Domkapitel</strong> das Dekanat solange unbesetzt gelassenhat, kann derzeit nicht beantwortet werden. Bis 1325 ist in denUrkunden des <strong>Domkapitel</strong>s,in denen fortan der Domkustos Gottfried von Eppstein und in seiner Abwesenheit derDomkantor Eberhard vom Stein als Vorstand des Kapitels bezeichnet wurden, von derErledigung des Dekanats die ~ede~". Erst 1325 wurde das Dekanat wieder besetzt. Durcheine ~ä~stliche Provision hatte Erzbischof Mathias 1324 dem in seinem Gefolge nachMainzgekommenen Johann Unterschopf (1325-1345) eine <strong>Mainzer</strong> Dompfründe verschafft, undes war wohl auch der Erzbischof, der die Provision Johanns auf das Domdekanat vom 30.Mai 1325~'~ veranlaßt und auch in Mainz unterstützt hat. In den „GestaBertholdi episcopiArgentinensis" des Mathias von Neuenburg wird der neue Dekan so beschrieben: ,. . .,quem predictus quondam Mathyas pauperem clericum suum ad canonicatum et decanatumUnter Johanns Führung nahm das <strong>Domkapitel</strong> 1328 den(in Mainz) promovit, . .566 Noch <strong>im</strong> oben erwähnten Statut von 1469 war davon die Rede, daß der Dekan besonders auf dieErfüllung der gottesdienstlichen Pflichten achten sollte. Allerdings waren damit wohl vor allem dieDomvikare gemeint.567 ,,Item iuro durn contingit me propter negligencias chori absentes suspendere quin illam suspensionemfaciam in genere". Rauch, <strong>Domkapitel</strong> 11, S. 215, deutet dieses in genere dahin, daß der Dekanniemanden bevorzugen oder benachteiligen durfte.568 R. e. 1. Urbain V., 1. C., Nr. 9058; VR V, Nr. 599 = R. e. 1. Urbain V., I. C., Nr. 21530 =REM 11,Nr. 2376. Hiernach durfte nur ein <strong>Mainzer</strong> Domherr zum Domdekan gewählt werden.569 SA Wü MIB 24, fol. 221v. Die Eintragung<strong>im</strong> Ingrossaturbuch ist nicht datiert.'" SA Wü MUDK 17/19. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> 11, S. 203,216.571 HSA Mü MU 3671, 3677; Gudenus, CD 111, Nr. 138, 149; REM I, Nr. 2235-2237,2242,2245,2254,2259,2302A, 2318A, 2344,2419,2444,2446,2465A, 2515,2536; Battenberg, Isenburg, Nr.344.572 R. e. 1. Jean XXII., Nr. 22449.573 Mathias von Neuenburg, S. 509. Zum Verhältnis Johann Unterschopfs zu Erzbischof Mathiassiehe Braband, Domdekan, S. 29-32.

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