13.07.2015 Aufrufe

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

neswegs einverstanden, sie zeitigte jedoch insofern eine positive Nebenwirkung, als sie diebereits fortgeschrittene kapitelsinterne Umstmkturierung ungewollt förderte. Auch später,als es dem <strong>Domkapitel</strong> gelungen war, die Pröpste wieder fester an sich zu binden, undsogar die Wahl einiger Domherren zu Pröpsten durchsetzen konnte, mochten diese zwarkurzfristig wieder eine Führungsrolle <strong>im</strong> Kapitel spielen, die erste Stelle ließen die Dekanesich aber nicht mehr streitig machen. Dem Dompropst wurde bestenfalls ein Ehrenvorrangeingerä~mt~'~.Dem Abschluß dieses Verfassungswandels an der Wende des 13. zum 14. Jahrhundert entsprichtdie schriftliche Fixierung der Stellung des Dekans in den Antiqua Juraum die gleicheZeits6'. Danach oblag demDekan, dem alle Kapitelsmitglieder ehrerbietig gegenüberzutretenhatten, vor allem die Geschäftsführung und Leitung des <strong>Domkapitel</strong>s. Daneben besaßer zur Erhaltung geistlicher Zucht und Sitte eine Korrektionsgewalt gegenüber Domherrenund -vikaren, als deren Haupcmittel er zur Suspendiening solcher Kapitulare und Vikare,die gegen die Ordnungenund Statuten verstoßen hatten, indem sie beispielsweise ihre Residenzpflichtnicht erfüllten, berechtigt war561. Schließlich war es auch der Dekan, der überdie Urlaubswünsche der <strong>Mainzer</strong> Domherren zu befinden hatte.Daß der Domdekan die Geschäftsleitung des <strong>Domkapitel</strong>s innehatte, dessen Sitzungen einberufenund ihnen präsidieren sollte, wurde am Heiligen Abend des Jahres 1469 durch einneues Statut bekräftigP2. Der Dekan war allein berechtigt, die an das Kapitel gerichtetenSchreiben zu öffnen, die er dann offen ins Kapitel bringen lassen sollte563. Er führte auch dasSiegel des <strong>Domkapitel</strong>s und nahm, falls anwesend, die dem Kapitel zu leistenden Eide entgegen564.<strong>Das</strong> Recht der Siegelfuhrung wurde ihm aber, wie der Dekaneid zeigt, vom Kapitelerheblich eingeschränkt, so daß eigenwillige Handlungen ausgeschlossen waren565.559 Dies konnte sich beispielsweise darin äußern, daß in den Intitulationes oder am Anfang der Konsensformelin erzbischöflichen Urkunden, der Propst bisweilen vor dem Dekan genannt wurde.<strong>Das</strong> besagt aber noch gar nichts über das reale Ranggefüge<strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong>.5a Mayer, Thesaurus I, S. 3-32: ,,Constitutiones seu statuta Moguntina: Antiqua Iura et consuetudinesillustriss<strong>im</strong>orum dominomm decanorum capituli cathedralis ecclesie Moguntine". Biskamp,<strong>Domkapitel</strong>, S. 22-28, hat diese Statuten, die sichin erster Linie mit dem Gottesdienst <strong>im</strong>Domundder Disziplinarhierarchie des <strong>Domkapitel</strong>s befassen, ausführlich dargestellt.561 Allerdings durfte er Propst und Kustos überhaupt nicht, Scholaster und Kantor nur auf Beschlußdes Gesamtkapitels suspendieren. Ein gewisses Strafrecht besaß der Domdekan auch über dieübrige Stadtmainzer Geistlichkeit.562 SA Wü MUDK 24alS 121 = MIB 32, fol. 139v-140v = MRA 604/H 217. Die Initiative zu diesemStatut war von Erzbischof Adolf 11. ausgegangen, der dem <strong>Domkapitel</strong> einen Entwurf zur Stellungnahmeeinreichte. Dieses beriet sich am 15. Dez. 1469 in einer vom Dekan Richard vom Steinsub poena obedientiae einberufenen Kapitelssitzung, auf der der Entwurf verbessert wurde. Am18. Dez. 1469 erschien der Erzbischof selbst <strong>im</strong> Kapitel und st<strong>im</strong>mte einer Ausfertigung undIngrossiemng des verbesserten Entwurfs unter dem Namen des <strong>Domkapitel</strong>s zu, unter der Bedingung,daß das Kapitel die Urkunde nochvor Weihnachten besiegeln würde. DProt, Nr. 659,661-663. Zu diesem Statut siehe ausführlich unten Kapitel C. 111.2.DProt, Nr. 879.Z. B. DProt, Nr. 478,663,669,671,1032.565 SA Wü MIB 93, fol. 6v ,Item iuro quod sigillo capituli ecclesie maguntine maiori(?) non sigillabodiquas litteras nisi pnus in Capituto deliberatum et diffinitum. Item iuro quod sigillo minori ecclesiemaguntine qu~dicitur ad causas non sigillabo litteras preiudiciales ecclesie nisiprius concordatumfuit Per dominos de capitulo*.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!