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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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mens VII. zu erwirken, damit das <strong>Domkapitel</strong> ihn auch von daher anerkenne5". Bereits am8. März 1380 erhielt Andreas eine entsprechende Provision auf die Propstei, die nach freiwilligerResignation Hugo Ruppes vakant war5''. Daß Klemens VII., der auf die Obödienzdes <strong>Mainzer</strong> Erzbischofs ohne Zweifel sehr bedacht war502, seinen Protonotar zur Aufgabeeines ohnehin nicht realisierbaren Anspruchs bewegt haben könnte, um den <strong>Mainzer</strong> Erzbischofund seine Anhänger durch eine positive Geste fester an sich binden zu können,erscheint durchaus plausibel. Wieviel dem Braunecker an einer päpstlichen Bestätigung lag,zeigt eine Klausel in der Urkunde vom 3. Nov. 1379. Für denFall, daß Klemens VII. sterbensollte oder Urban VI. sich als rechtmäßiger Papst durchsetzen würde, sollte der Erzbischofdie Konfirmation von Urban VI. erbitten503. Aber auch das <strong>Domkapitel</strong> scheint aufdie Bestätigung durch den Papst großen Wert gelegt zu haben. Bevor man Andreas vonBrauneck am 30. Nov. 1380 den Propsteieid leisten ließ, nach dessen Ableistung er vomKapitel nur noch infolge eines Verstoßes hätte abgesetzt-werden können, wollte man wohlerst die Konfirmation abwarten504.In Andreas von Brauneck hatte das <strong>Domkapitel</strong> seit langem wieder einen Propst, der nichtnur den eigenen Reihen entstammte, sondern auch dauernd in Mainz residierte505 und aktiveine Führungsrolle <strong>im</strong> Kapitel wahrnahm. Dies zeigt sich beispielsweise darin, daß Andreashäufig an den Beurkundungsgeschäften des <strong>Domkapitel</strong>s teilnahm506. Darüberhinaus besaß500 SA Wü MIB 9, fol. 163r-V. In dieser Verpflichtung setzte der Erzbischof sich selbst unter Druck,indem er Andreas zum einen versprach, ihm bis zur Einlösung seiner Verpflichtung alljährlich400fl zu zahlen, und zum anderen darauf verzichtete, vor der Konfirmation des Dompropstes seineeigene Konfirmation als <strong>Mainzer</strong> Erzbischof erwirken zu wollen.50' Rep. Germ. I, S. 5.502 Zur Kirchenpolitik Adolfs I. von Nassau, der 1379 den Übertritt in die Avignoneser Obödienz alsHebel zur Erreichung seiner eigenen Anerkennung <strong>im</strong> Reich benutzte, vgl. Gerlich, Anfänge.503 Gerlich, Anfange, S. 54, druckt diese Klausel wörtlich ab und wertet sie als Beweis für die in Mainzgehegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Avignoneser Gegenpapstes. Auch das von ErzbischofAdolf I. initiierte Versprechen König Wenzels von 1381, Andreas in der Dompropstei, WihelmFlach von Schwarzenberg <strong>im</strong> Domdekanat und die Domherren Johann von Eberstein und Nikolaus11. vom Stein in ihren Pfründen zu schützen und vom Papst Urban VI. Konfirmationen erwirkenzu wollen, weist auf den hohen Bedeutungsgrad der päpstlichen Legit<strong>im</strong>ation hin. RTA ä. R.I, Nr. 170 = Gudenus, CD 111, Nr. 343. Siehe auch oben Kapitel C. 11.2.2.504 HSA Mü MU 4459.505 Dai3 Andreas von Brauneck während seiner Amtszeit offensichtlich an sieben Thomaskapiteln des<strong>Domkapitel</strong>s (1373-1376,1381,1384,1388) nicht an der Festlegung der Testamentarierteilgenommenhat (SA WÜMBvI 99, S. 43-68), heißt nochnicht, daß er in diesen Jahren seineResidenzpflichtvernachlässigte. Z. B. ist er für den 22. Juni 1375, den 1. Okt. 1376 und den 30. Nov. 1384in Mainzbelegt. HSA Mü MU 1667,1678; SA Wü MBv 194, fol. 35v-37r. Daß er aber an den anderen ThomaskapitelnDomherren als Testamentarier einsetzte und auch selbst als solcher von Mitdomherrenbest<strong>im</strong>mt wurde, bezeugt seine hohe Akzeptanz <strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong>.506 Sowohl in den Urkunden des <strong>Domkapitel</strong>s, als auch bei den Konsenserteilungen für erzbischöflicheUrkunden wurde häufig er in der Intitulatio bzw. am Anfang der Konsensformel und nicht,wie sonst üblich, der Domdekan an erster Stelle genannt. 2. B. Roth, Fontes I, S. 419, Nr. 60 (15.Juli 1374); HSA Mü MU 4419 (21. Mai 1375), 1667 (22. Juni 1375), 1678 (1. Okt. 1376); SA WüMIB 9, fol. 6v-8v (9. Juni 1377), 13v (10. Juni 1377); HSA Mü MU 2983 (21. März 1378); SA WÜMIB 9, fol. 123v(5. Febr. 1379); HSAMüMU4453 (23. April 1380); SAWÜMIB 12,foi. 31r(28.Mai 1385), 23v (30. Juni 1390). Warum der <strong>Mainzer</strong> Domherr Johann von Eberstein sich am 31.Okt. 1386 eine Provision Klemens' VII. auf die Dompropsteiausstellen ließ (Rep. Germ. I, S. 76),ist nicht bekannt. Über einen Konflikt liegen keine Nachrichten vor.

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