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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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verfaßte Johann Michael Seuffert13. All diesen Studien gemeinsam ist die weitgehend ahistorischeBeschäftigung mit zeitgenössischen Problemstellungen.Auch nach der Säkularisation, durch die die <strong>Domkapitel</strong> des alten Reiches zu einem historischenPhänomen wurden, waren es noch keine genuin l~istorischen Fragestellungen, dieden <strong>im</strong>mer noch hauptsächlich von Kirchenrechtlern getragenen Forschungen zugrundelagen. Nunmehr ging es in erster Linie um eine neue Positionsbest<strong>im</strong>mung der <strong>Domkapitel</strong><strong>im</strong> Gefüge der ihrer weltlichen Herrschaftsrechte entkleideten deutschen Kirche. Zu diesemZweck wurden die Kapitel auch einer historischen Betrachtung unterzogen. DenAbschlug dieser von Binter<strong>im</strong> 1825/2614 eingeleiteten Phase der <strong>Domkapitel</strong>sforschung,aus der insbesondere die Arbeiten von ehri in^'^, ~inschiusl~und ~uller'~ herausragen,bildet die 1882/85 erschienene und auch heute für die allgemeineVerfassungsgeschichte der<strong>Domkapitel</strong> noch grundlegende Studie von Philipp schneidert'. Sie zerfällt deutlich in zweiTeile. Einem großen, systematischen und allein die rechtliche Stellung der neuen <strong>Domkapitel</strong>betreffenden Abschnitt stellt Schneider einen kürzeren, historischen voran, in welchemer die Entwicklung der Kapitel und ihrer Rechtsstellung von den urkirchlichen Presbyterienan darstellt. Beide Teile stehen jedoch keinesfalls gleichgewichtig nebeneinander, derhistorische besitzt dem systematischen gegenüber eindeutig eine unterbauende, dienendeFunktion.Ebenfalls gegen Ende des 19. Jahrhunderts setzt auch die historische Kapitelsfor~chun~ <strong>im</strong>eigentlichen Sinn ein. 1883 erschien dieDissertation Georgs von Below über die Entstehungdes ausschließlichen Wahlrechts der <strong>Domkapitel</strong>". Zwar nahm Below wiederum abstrahierendalle deutschen <strong>Domkapitel</strong> in den Blick, konzentrierte sich aber auf die Detailfragenach der Entstehung des Bischofswahlrechts. Stärker noch kommt das Abweichen vom bisherigenForschungsschema in der Studie Albert Brackmanns über das mittelalterliche Halberstädter<strong>Domkapitel</strong>2' zum Ausdruck, Er beschränkte sich erstmals in doppelter Weisethematisch auf die Verfassungsgeschichte eines <strong>Domkapitel</strong>s und zeitlich auf das <strong>Mittelalter</strong>.Damit wurde eine Phase der Historisierung, Intensivierung und Differenzierung in derKapitelsforschung eingeleitet. Insbesondere Brackmanns Arbeit fand in der Folgezeit sozahlreiche ~aralleluntersuchun~en~~, daß die gerade erst in Bewegung gekommene Forschungdurch zu starke Schematisierung erneut in eine Sackgasse zu geraten drohte. Brackmannhat dies bereits 1914 selbst erkannt und eine stärkere Beachtung der rechtlichen undpolitischen Stellung der Kapitel in ihren Diözesen gefordert22.Etwas zeitversetzt zu diesem verfassungsgeschichtlich orientierten Ansatz initiierte AloysI' Vgl. Seuffert, Versuch.l4 Vgl. Binter<strong>im</strong>, Denkwürdigkeiten.Vgl. Gehring, <strong>Domkapitel</strong>.l6 Vgl. Hinschius, Kirchenrecht 11, S. 49-161.l7 Vgl. Huller, Persönlichkeit.Vgl, Schneider, <strong>Domkapitel</strong>.l9 Vgl. Below, Entstehung.*' Vgl. Brackmann, Geschichte.Stellvertretend seien die Arbeiten von Biskamp, A. Müller, Ohlberger und Range über die DornkapitelMainz, Bremen, PaderbornundMerseburg aus den Jahren 1908-1911 genannt. Vgl. die Bibliographiebei Feine, Rechtsgeschichte, S. 389f.l2 Vgl. Brackmann, Literaturbericht, S. 130f.

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