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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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tisch gewählte Kapitelspröpste entgegen, Kuno von Falkenstein aus der Virneburger undReinhard von Sponhe<strong>im</strong> aus der Nassauer Fraktion. Während der Sponhe<strong>im</strong>er bereits frühzugunsten Wilhelm Pinchons verzichtete, konnte Kuno sich <strong>im</strong> Realbesitz der Propstei halten.Kuno und Wilhelm arrangierten sich dann mehrere Jahre lang derart, daß Kuno <strong>im</strong>Realbesitz der Dompropstei verbleiben, dafür aber Wilhelm jährlich 1200fl als Rente überweisensolite. Am Ende war es weniger der Widerspruch des Papstes als der Wille ErzbischofGerlachs, der seinen alten Gegner unbedingt aus dieser einflußreichen Position zuverdrängen strebte, an dem das Projekt einesvom Kapitel gewählten PropstesZwar gelang es dem <strong>Domkapitel</strong>, Wilhelm Pinchon eng an das Kapitel zu binden495, ihmfolgte mit dem Kardinal Ra<strong>im</strong>und de Canilhac aber erneut ein vom Papst providierterKuriale, der selbst nie nach~ainz gekommen ist496. Nach seinem Tod am 20. Juni 1373 providiertePapst Gregor XI. den späteren päpstlichen Protonotar Hugo Ruppe am 20. Sept.1373 auf die <strong>Mainzer</strong> ~ om~ro~stei~~'. Diesmal akzeptierte das <strong>Domkapitel</strong> den päpstlichenKollationsanspruch aber nicht. Die Domherren, die geschlossen hinter ihrem Erzbischofs-Postulaten Adolf von Nassau stehend gegen die päpstliche Besetzung des Erzstuhls mit demWettiner Ludwig von Meißen kämpften, hatten bereits am 30. Aug. 1373 die Propstei anihren Mitdomherren Andreas von Brauneck (1373-1391) verliehen und damit dem Papst indieser Anfangsphase des dritten <strong>Mainzer</strong> Schismas unseres Untersuchungszeitraums nachder Postulation des Nassauers einen zweiten Fehdehandschuh vor die Füße geworfen498.<strong>Das</strong> ohnehin schon aufs äußerste gespannte Verhältnis zum Papst konnte hierdurch auchnicht mehr verschlechtert werden. Hugo Ruppe, der am 15. März 1374 auch noch eine Provisionfür Kanonikat und Pfründe in Mainz erhalten hatte499, gab seine Ansprüche aber erstkurz vor 1380 auf, nachdem er wohl die Sinnlosigkeit eines weiteren Beharrens eingesehenhatte. Es mag aber auch sein, daß die Initiative zum Verzicht von Papst Klemens VII. ausging.Am 3. Nov. 1379 hatte Erzbischof Adolf I. sich Andreas von Brauneck gegenüberverpflichtet, ihm bis Pfingsten 1380 die Konfirmation in der Dompropstei von Papst Kle-494 Vgl. hierzuVigener, Kuno; ders., Dompropstei, S. XXIV-XXVI.495 Pinchon erschien 1357,1358,1359,1361 (jeweils am 20. Dez.) und in einem Eintrag am 11. März1363 <strong>im</strong> Testamentariemerzeichnis (SA,Wü MBv 199, S. 17-25) und ernannte <strong>Mainzer</strong> Domherrenzu Testamentariern, selbstwurde er aber nicht als solcher eingesetzt.496 Nicht bei Vigener erwähnt ist der erfolgloseVersuch Ottos von Wettin, die Dompropstei für sichzu erwerben. ~h 8. Nov. 1363 ließ er sich eine entsprechende Provision ausstellen. R. e. 1. UrbainV., 1. C., Nr. 9057 = Kehr/Schmidt, Nr. 564. Er selbst scheint seine Chancen sehr niedrig eingeschätztzu haben, da er sich gleich am nächsten Tag eine Provision auf das <strong>Mainzer</strong> Domdekanatausstellen ließ. R. e. 1. Urbain V., 1. C., Nr. 9058. Ebenfalls unerwähnt 1ä43t Vigener, daß PapstUrban V. kurz vor dem 3. April 1363 Elias (Helyas) de Eredio, Kardinalpriester tit. s. Stephani inCel<strong>im</strong>onte auf Kanonikat, Pfründe und Propstei Pinchons providiert hatte, nachdem diese an derKurie erledigt gewesen waren. Am 3. April forderte Urban V. Erzbischof und <strong>Domkapitel</strong> auf,Elias zur Posseß kommen zu lassen, und bat Pfalzgraf Ruprecht I. um Untersützung des Kardinals.R. e. 1. Urbain V., 1. s. France, Nr. 349-351; REM 11, Nr. 1618. Von dieser Provision ist späterjedoch keine Rede mehr.497 AVB XX, Nr. 2307. Auf die Geschichte der Dompropsteivon 1373 bis 1490 müssen wir deshalbausführlicher eingehen, da für diese Zeit keine Vorarbeiten existieren, die Entwicklung der Propsteiaber dennoch von Bedeutung für die Geschichte des <strong>Domkapitel</strong>s war.498 HSAMÜ MU4411 =Schunck, CD, Nr. 149 =REMII,Nr. 3117.499 ASV Rom V 273, fol. 256r. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, daß der <strong>Mainzer</strong>Dompropst nicht zwangsläufig auch Kapitularkanoniker sein mußre.

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