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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Prälaten ein sinnvolles und eigentlich handlungsfähiges Ganzes wurde", nieverlorengegangenDie normativ-rechtlichen Aspekte der spätmittelalterlichen <strong>Mainzer</strong> Domprälaturen sindvon Biskamp und bereits näher untersucht worden, ebenso wie die wirtschaftlichenvon Liebeherr und ~igener~~'. Uns interessiert insbesondere die Verfassungswirklichkeit,d. h. die Frage nach der konkreten Stellung von Propst, Dekan, Kustos, Scholasterund Kantor <strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> des 14. und 15. Jahrhunderts. <strong>Das</strong> Problem der Kollaturspielt dabei eine zentrale Rolle.C. 111.1.1. Der DompropstUrsprünglich der Vorsteher des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s, war der Dompropst <strong>im</strong>verlauf deshohen <strong>Mittelalter</strong>s stetig aus diesem herausgewachsen. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts findenwir ihn mehr neben als <strong>im</strong> Kapitel stehend. Aber auch weiterhin galt die Propstei als dievornehmste und bei weitem reichste Prälatur am <strong>Mainzer</strong> ~ 01-n~~~. Und da ein beachtlicherTeil der Pfründeinkünfte auch der übrigen Domherren durch den Propst ausgezahlt bzw.verteilt wurde, blieb ihm auch noch einiger Einflug auf das <strong>Domkapitel</strong> erhalten. <strong>Das</strong> Kapitelversuchte seinerseits der Möglichkeit, auf diesem Wege vom Dompropst unter Druckgesetzt werden zu können, dadurch entgegenzuwirken, dai3 es die Sicherstellung derPfründeinkünfte in den Propsteid aufnahm4". Wie empfindlich das <strong>Domkapitel</strong> in diesemPunkt war, zeigen der Entzug der Propstei durch den Stiftsverweser Konrad von Kirkel1347, nachdem der Propst Johann Colonna seinen Pflichten nicht nachgekommen war4'',475 Rauch, <strong>Domkapitel</strong> 11, S. 197.476 Vgl. Biskamp, <strong>Domkapitel</strong>, S. 16-40; Rauch, <strong>Domkapitel</strong> 11, S. 195-271. ObwohlRauch sich dieDarstellung der Verfassungsnorm, der „Tektonik" (S. 271) des frühneuzeitlichen <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>sunter weitgehender Hintanstellung der Verfassungswirklichkeit zum Thema stellt, hat erauch die normativen Quellen, also Statuten, Eide etc. , des 14. und 15. Jahrhunderts, sofern dieseüberhaupt überliefert sind, mitverarbeitet, wodurch seine Arbeit auch für das Spätmittelalter Geltungbeanspruchen darf.477 Vgl. Liebeherr, Besitz, S. 33-39. Die Aufzeichnungen über Besitz, Einkünfte und Pflichten desDompropstes aus den Jahren 1364-1367 hat Vigener, Dompropstei, ediert und kommentiert.478 Bei dieser Ablösung der Propsteien von ihren Kapiteln handelt es sich um einen an nahezu allenDom- und Stift~ka~iteln beobachcbarenvorgang. Wahrend man sich aufgrund der Aufzeichnungendes Bertrand de Macello nur schwer einBild vom Umfang der Propsteieinkünfte machen kann,vermitteln z. B. die Urkunden von 1351 bzw. 1439 einen deutlicheren Begriff vom Reichtum derPropstei. 1351 einigten sich Kuno von Falkenstein und Wilhelm Pinchon darauf, daß Wilhelmdie Verwaltung der Propstei Kuno gegen eine jährliche Zahlung von 12008 überließ. Dertsch,NT. 1450. Vgl. Vigener, Dompropstei, S. XXVf. 1439 pachtete das <strong>Domkapitel</strong> die Propsteivom damaligen Inhaber Heinrich von Nassau für jährlich 800flund2 Fuder Wein. SA Wü MUDK23b/P35 = MIB 23, fol. 330r-331r. Zu diesen Vorgängen sieheweiter unten.479 So die Formulare <strong>im</strong> Statuten- und <strong>im</strong> Juramentenbuch des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s. SA Wü MBv I93, fol: 3r-4v = MBvI 94, fol. 67r-68v. Danach mußte der Dompropst jedemDomherrn alljährlich1 Fuder Wein aus Lorch, 12 Malter Roggen, 12 Malter Weizen und 5 Pfund Heller austeilen. Hinzukamen noch Leistungen an das <strong>Domkapitel</strong> als Ganzes. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> 11, S. 224f.480 Mathias von Neuenburg, S. 224f. 1345 hatte ein Streit über die unterlassene Auszahlung der Einkünftedes Kaplans der Pr~~steihofkapelle noch einmal geschlichtetwerden können. HSAMÜ MU940. MU 941 liegt ein Verzeichnis dieser Einkünftevor.

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