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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Domherrn Konrad von Kirkel und, nach dessen Gefangennahme 1348, Kuno von Falkenzumallein ,,geschäftsführenden" ~egenten~". Diese Vormundschaftsregierung hattebis zum Tod Heinrichs 111.1353 Bestand. 1391 übergab Erzbischof Konrad 11. für die Zeitseiner Reise zu König Wenzel nach Böhmen Nikolaus 11. vom Stein und Dietich 11. Knebelvon Katzenelnb~~en die Regentschaft des ~rzstifts~~~. Und dem Statthalterk~lle~iumschließlich, dem Erzbischof Adolf 11. 1470 einer Reise zu Kaiser Friedrich 111. wegen dasErzstift anvertraute, gehörten neben drei Laien auch die Domherren Ruprecht von Solms,Salentin von Isenburg und Volprecht von Ders an323. Darauf, daß <strong>im</strong>mer auch Domkapitularean den Regentschaftsregierungen beteiligt waren, wird das <strong>Domkapitel</strong>, von dessenZust<strong>im</strong>mung die Einsetzung einer solchen Administration letztlich abhing324, sicherbestanden haben. Also nahmen auch diese Domherren eine Doppelstellung ein; einerseitsVertreter des Kapitels, darf man andererseits ihr enges Verhältnis zum Erzbischof wohlkaum bezweifeln.Nach den von Mayer überlieferten Kapitelsstatuten aus dem frühen 14. Jahrhundert besaßjeder Erzbischof das Recht, einen oder zwei Domherren zu erzbischöflichen Kaplänen zuernennen, die ihm be<strong>im</strong> Gottesdienst assistierten und ihn <strong>im</strong> Kapitel vertraten325. Dafürwaren sie von persönlicher Residenz und Chorbesuch befreit326 und kamen in den Genußeiniger, in den Quellen aber leider nicht näher bezeichneter Privilegien und ~reiheiten~".Die Wahl des oder der Kaplane stand demErzbischof frei. Erst <strong>im</strong> 16. Jahrhundert wurde erPer Statut dahingehend beschränkt, daß eines der beiden dann schon ständigen Kaplanatefest mit der ohnehin durch den Erzbischof zu besetzenden Domkustodie verbundenAUS den Statuten des Binger St. Martin-Stifts erfahren wir, daß der Propst diesesStifts, den der Erzbischof unter den Domherren auswählte, <strong>im</strong>mer auch erzbischöflicherKaplan ~ a$*~. Bemerkenswert ist allerdings, daß die beiden einzigen namentlich bekanntenerzbischöflichen Kaplane nicht Propst in Bingen waren und daß <strong>im</strong> Testamentarierverzeichnisdes Domstifts fast durchweg ein erzbischöflicher Kaplan unter den Domvikarengenannt Wie stark das Kapitel die persönliche Bindung der Kapläne an die Erzbischöfe,nach deren Tod sie ihre Stellung jeweils wieder verloren, bewertete, zeigt die Tat-'" ZU den drei genannten Domherren siehe die entsprechenden Biogramme.322 Gudenus, CD 111, Nr. 381 =ScribaIII, Nr. 3413. Vgl. Gerlich, Konrad, S. 186.DProt, Nr. 691."' Für den Fall, daß der Erzbischof dem <strong>Domkapitel</strong> mißliebige Regenten einsetzte, enthielten dieHuldigungseide seit dem 15. Jahrhundert eine Klausel, daß die Unteranen dann dem Kapitel undnicht dem Erzbischof bzw. seinem Regenten gehorchen sollten. Siehe hier unten Kapitel D. 11.2.4.jZ5 Vgl. Mayer, Thesaurus I, S. 12-25.HSAMüMU5357=REMI,Nr. 4814.327 In den beiden allein erhaltenen Kaplansbestallungen ist nur summarisch von Privilegien und FreiheitendieRede. REM 11, Nr. 179,2402. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 202.Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 202f. Vielleicht wollte das <strong>Domkapitel</strong> auf diesem Weg verhindern,daß der Erzbischof zu viele Domherren pers~nlich an sich band.329 Würdtwein, SD 11, S. 345: .est sciendum quod Dominus noster Archi Episopus Maguntinensispro tempore habet conferre Praeposituram Pinguensis uni Dominomm Canonicomm CapitulariumEcclesiae Majoris Maguntinae, quem ad hoc duxerit eligendum, qui ex tunc erit CapellanusArchi Episcopi ministrando sibi et baculum pastoralem respiciendo, quando Pontificdibus inceditornamentis". Vgl. Kuntze, St. Martin, S. 27.'jO SA Wu MBv I 99.

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