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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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mals als „gerens vices in spiritualibus" des Erzbis~hofs~'~ bezeichnet wurde, Generalvikarwar oder ob diese Betitelung synonym für seinen gleichzeitigen Weihepiskopat stand, istallerdings nicht sicher. Gudenus nennt in seiner Liste der <strong>Mainzer</strong> Generalvikare Emmerichvon Rudeshe<strong>im</strong> als ersten Domherrn in dieser ~osition~'~. In den Urkunden tritt uns 1331erstmals mit Reinhard von Westerburg ein sicher als Generalvikar betitelter Domherr ent-Eine durchgehende Besetzung des Generalvikariats mit <strong>Mainzer</strong> Domkapitularenist aber erst seit 1459 feststellbar.Wenn sich auch nirgendwo eine schriftliche Fixierung finden läßt, es scheint zum geltendenGewohnheitsrecht des <strong>Domkapitel</strong>s gehört zu haben, daß von den Kollektoren geistlicherSubsidien oder weltlicher steuern3I5, die der Erzbischof ausschrieb, <strong>im</strong>mer auch zwei<strong>Mainzer</strong> Domherren sein mui3ten. Zwar nahmen sie für das <strong>Domkapitel</strong> die Funktion vonKontrolleuren der erzbischöflichen Steuererhebung wahr, gleichzeitig muß man in ihnen,denen der Erzbischof eine so ungemein wichtige Angelegenheit übertrug, sicher auch Vertrautedes Erzbischofs sehen316.Nach der Wahl eines neuen Erzbischofs war es spätestens seit 1419 üblich, daß eine aus vier<strong>Mainzer</strong> Domherren bestehende Kapitelsdelegation das Erzstift bereiste, die Wahl bekanntmachte und eine vorläufige Huldigung der Untertanen und Amtleute entgegennahm. Obdieser Brauch schon <strong>im</strong> 14. Jahrhundert bestand, läßt sich nicht sagen. Die erste Gesandtschaftdieser Art ist für das Jahr 1419 belegt317, und die Klausel, nur den als neuen Erzbischofanzuerkennen, den das <strong>Domkapitel</strong> als solchen ausrufen lasse3'', taucht erstmals <strong>im</strong>Revers des Rheingauer Vitztums Hans von Helmstadt vom 15. März 1424 auf319, um fortanin allen Amtsreversen enthalten zu sein. Es liegt wohl nahe, in diesen ,,~ahlverkündern"~~~enge Vertraute des neuen Erzbischofs zu sehen, auch wenn sie eigentlich Abgesandte desKapitels waren. Daß man für diese wichtige Mission Personen ohne besonderen Bezug zumErzbischof ausgewählt haben könnte, erscheint höchst unwahrscheinlich.Aus dem hier interessierenden Zeitraum sind drei Fälle bekannt, in denen die ErzbischöfeRegentschaften - einsetzten. 1346 berief Erzbischof Heinrich 111. mit Zust<strong>im</strong>mung - des<strong>Domkapitel</strong>s einen aus zwei Domherren, Kuno vonFalkenStein undNikolaus I. vom Stein,und drei Laien bestehenden Vormundschaftsrat. Dieser wiederum best<strong>im</strong>mte 1347 den3'Z REMI, Nr. 1161,1172,1193,1202,1205,1215,1221,1339,1429."' Gudenus, CD IV, S. 42. Siehe die Liste der Domherren-Generalvikare in Anhang 4.'I4 REM I, Nr. 3937. Damit ist in Mainz zumindest seit 1331 ein Generalvikar nachweisbar und nichterst seit 1391, wieBauermeister, Studien, S. 525, meint."5 Vgl. hierzu unten Kapitel D. 11.2.3.'I6 Siehe die Liste der Subsidien- und Steuerkollektoren in Anhang 4."' Siehe die Liste der „Wahlverkünder" in Anhang 4.318 In einem Formular für Amtmannsreverse aus den Jahren 1459/60 heißt es: ,,. . . Ich gereden auchinn vorgeschr(ieben) maß den vorg(enan)nt(en) mynen h(er)rn dechant vnd capittel so ob derobg(enan)nt myn gnediger h(er)revon Mentz (. . . )von todes weg(en) abgangen ist das ich dannmit dem obg(enan)nt sloß und arnpt mit syner zugehorde den obg(enan)nt(en) h(er)rn dechantvndcapitell vnd nymant anders gewart(en) als lannge bieß das sie mir eynen h(er)rn vnd ertzbischof zuMentz mit viern b(enan)nt(en) iren mit tumh(er)rn mit iren offen brieffe mit des cap(ite1s) grosseminges(iege1) v(er)sieg(elt) zu eynem h(er)rnvnd ertzbischoffe zu Mentz geben. . . " SA Wü MIB 29,fol. 59r-V.3L9 SA Wü MIB 17, fol. 123r-124r. Siehe hierzu auch unten Kapitel D. 11.2.4.320 1475 waren es sechs statt der üblichenvier Domherren, da die Gesandtschaftenindas Oberstiftundnach Hessen und Thüringen unterschiedlich zusammengesetzt waren.

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