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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Kämmerer erst 1355 mit Wilhelm von ~aulhe<strong>im</strong>~'~. Auch der Artikel über das Kämmereramtverschwand nach 1397 aus den Wahlkapitulationen, aber auch der Besitz dieses Amtesscheint unangefochtenes Gewohnheitsrecht des <strong>Domkapitel</strong>s geworden zu sein. Zumindestin dem bereits erwähnten Auszug aus dem Statutenbuch wurde deutlich formuliert, ,,Wcamerarius sit ~a~itularis"~'~.Für die <strong>Mainzer</strong> Domherren scheint das Kämmereramt große Attraktivität besessen zuhaben, denn am 12. Febr. 1381 verlieh Erzbischof Adolf I. seinem He<strong>im</strong>lichen Nikolaus 11.vom Stein noch zu Lebzeiten des amtierenden Kämmerers Johann von Eberstein eineAnwartschaft auf dieses ~ mt~'~. Erst am 28. Mai 1387, einen Tag nach dem Tod des Ebersteiners,verlieh der Erzbischof Nikolaus das Amt auf ~ebenszeit~'~. 1403 mui3te Johannvon Schönburg auf das Kämmereramtverzichten, nachdem er mit Hilfe Erzbischof Johanns11. zum <strong>Mainzer</strong> Dompropst gewählt worden war. Der Erzbischof verlieh das Amt sofortseinem langjährigen Helfer Johann Winter von Rüdeshe<strong>im</strong>306. Scheinbar war er also daraufbedacht, möglichst alleihrn nahestehenden Domherren gleichmäßig zu fördern. Daß es sichbei diesem Amt nicht nur um eine bloße Würde handelte, zeigt die Absetzung EberhardSchenks von Erbach am 24. Mai 1440 durch Erzbischof Dietrich. Infolge seines hohenAlters war Eberhard zur korrekten Amtsführung nicht mehr fähig. Viele Klagen über dieMißstände be<strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> Weltlichen Gericht, dem er als Kämmerer vorzustehen hatte,machten seine Ersetzung durch einen anderen Kämmerer unumgänglich307. NachfolgerEberhards wurdeRichardvon Kleen, der am 18. April 1440seineBestallungerhielt308. Desgleichengeht aus den Streitigkeiten über das Geleitrecht des Kämmerers zwischen ErzbischofDietrich und Volprecht von Ders, der sich bemühte, die Abhängigkeit des Kämmereramtesvom Erzbischof zu verringern, hervor, welche Kompetenzen der Kämmererbesaß309.Seit 1459 waren die Erzbischöfe auch verpflichtet, das Generalvikariat mit Angehörigen des<strong>Domkapitel</strong>s zu besetzen. Erzbischof Diether mußte dies in seiner Wahlkapitulation verbriefen3".Allerdings lassen sich schon weit früher <strong>Mainzer</strong> Domherren in dieser Positionnachweisen311, Ob bereits Berthold I. von Henneberg, der zwischen 1308 und 1311 mehr-'02 REM I, Nr. 4113. Hier muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß bereits 1301-1324 dreiDomherren in Folge dieses Amt bekleideten. Vgl. die Liste in Anhang 4. Wahrscheinlich hat erstder Einbruch von <strong>Mainzer</strong> Bürgern in diese Reihe zur Aufnahme dieser Forderung in die Wahlkapitulationengeführt.303 SA WÜMIB 38, fol. 87r. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 223.'" SA WÜMIB 9, fol. 241r.'05 SA Wü MIB 11, fol. 112v. 1390 versprach der Elekt Konrad von Weinsberg die Anerkennung derlebenslänglichen Verleihung. SA WÜMIB 12, fol. 6lr.'06 SA Wü MIB 14, fol. 49r-V.'07 SA Wü MIB 24, fol. 79v-80r = Gudenus, CD 11, S. 476. Als Entschädigung erhielt Eberhard einelebenslange Jahresrentevon 50 fl. SA WÜMIB 24, fol. 67r-v. Dem<strong>Domkapitel</strong>, das sich geweigerthatte, diese Abmachung zu besiegeln, mußte der Erzbischof versprechen, aus diesem Fall nicht dieBerechtigung abzuleiten, die Kämmerer künftig nach Belieben ihres Amtes entsetzen zu dürfen.SA Wü MIB 24, fol. 80v.'08 SA Wü MIB 24, fol. 80r.309 Vgl. Ringel, Fall, bes. S. 16-19."O SA Wü MUDK Libelii 2, S. 3. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 224.Zum Generalvikariat allgemein vgl. Hinschius, Kirchenrecht 11, S. 205-227; Rosser, Generalvikar.Für das Erzbistum Mainz vgl, Bauermeister, Studien, S. 525-527.

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