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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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schöflicher Fürsprache in das <strong>Domkapitel</strong> gelangt wa389. Da aber in diesem Fall die ,,Dunkelziffer"besonders hoch anzusetzen ist, soll <strong>im</strong> hiesigen Zusammenhang auf diesen Punktnicht weiter eingegangen werden.In der Wahlkapitulation des vom <strong>Domkapitel</strong> zum Erzbischof postulierten Trierer ErzbischofsBalduin von Luxemburg vom 18. Okt. 1328 mußte dieser unter anderem versprechen,die Propsteien Bingen, St. Bartholomäus/Frankfurt, L<strong>im</strong>burg und (Ober-)Mock-Stadt, deren Be~etzun~srecht dem Erzbischof zustand, nur an <strong>Mainzer</strong> Domherren zu vergeben290.Diese Best<strong>im</strong>mung, wenn auch ohne Nennung dieser konkreten Propsteien, fandsich fortan bis 1397 in den Wahlkapitulationen wieder. Aber auch später galt sie alsGewohnheitsrecht des Kapitels weiter. Nochin einem Auszug „exlibro statutorum ecclesieMaguntine" aus den <strong>späten</strong> 1470er Jahren, der auch die Verleihung der Stiftspro~steienbetraf, wurde zwar die Frankfurter Propstei nicht mehr genannt, dafür kamen aber diePropsteien der Stifte in Aschaffenburg und Hofgeismar und des Erfurter Liebfrauenstiftshinzu, die alle nur an Domherren vergeben werden sollten291. Nicht <strong>im</strong>mer jedoch konntendie Erzbischöfe ihr Kollationsrecht auch zur Geltung bringen; Papstprovisen und Widerständevon seiten der Stiftskapitel, die ihre Pröpste autonom wählen wollten, standen demoft entgegen. Wenn aber ein <strong>Mainzer</strong> Domherr die Propstei eines der genannten, aber auchder übrigen Kollegiatstifte der <strong>Mainzer</strong> Diözese erwerben konnte, wird er dies zu einemwesentlichen Teil der Unterstützung durch den Erzbischof verdankt haben; sei es, daß dieserihn auf die Propstei providierte oder daß er Einfluß auf das wählende Kapitel nahm. Am7. Aug. 1314, zum Beispiel, befahl Erzbischof Peter, daß das Frankfurter Stift seinen NeffenWilhelm von Aspelt auf die vakante Propstei zuließez9'. Am 16. April 1366 bestätigePapst Urban V. auf Bitten Erzbischof Gerlachs dieVerleihung der Fritzlarer Propstei durchden Erzbischof an den Domherrn Johann von Eber~tein'~~.Daß die Erzbischöfe in den Stiftspropsteien Objekte sahen, mit denen sie ihnen nahestehendeDomherren für ihre Dienste belohnen konnten, und daß das Hauptmerk eindeutigauf dem Aspekt lag, zeigen folgende Beispiele. Am 12. Dez. 1382 versprachErzbischof Adolf I., dem Domherrn Werner Knebel von Katzenelnbogen solange jährlich100 fl aus dem Zoll Ehrenfels zu zahlen, bis Werner <strong>im</strong> Besitz der ihm durch Adolf verliehenenPropstei St. SeveriIErfurt konfirmiert worden wäre, für die Propstei eine Neuprovisionoder aber ein anderes gleichwertiges Benefizium erhalten hätte294. Am 8. März 1390 wieslB9 Siehe hierzu oben Kapitel B. 11. 5.290 REM I, Nr. 2970. Zu den Wahlkapitulationen der <strong>Mainzer</strong> Erzbischöfe vgl. Liebeherr, Besitz, S.14-20; St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen. Zu den Propsteien siehe auch oben Kapitel C. 11. 1. unduntenKapitelD. 11.2. 7.291 SA WÜMIB 38, fol. 86v-89r, zu denPropsteienfol.87~.292 LJB Frankfurt I, Nr. 971 =REM I, Nr. 1669. Hierbei handelte es sich zwar um den einzig bekanntenFall einer erzbischöflichen Verleihung der Frankfurter Propstei, dennoch weist Rauch daraufhin, daß der Erzbischof ais Schutzherr des Stifts gegenüber der Stadt normalerweise bindendevorschlägemachen konnte. Vgl. Rauch, Propste, S. 42, 244, 280f. Als Beispiel sei die von Rauch,Pröpste, S. 59-62, ausführlich behandelte .Wahl" Nikolaus' 11. vom Stein angeführt, hinter derdeutlich der Einfluß des Administrators Adolf von Nassau zu spüren ist.293 REM 11, Nr. 2086 =VRV, Nr. 498.SA Wü MIB 10, fol. 63r-V. Am gleichenTagverschrieb ErzbischofAdolf I. Wernerfür Freundschaftund Dienst, und damit er das Amt Ockenhe<strong>im</strong> umso besser versehen könne, auf Lebenszeit jährlich608 aus dem Zoll Ehrenfels und wies ihm für noch ausstehende 408fl auf den gleichen Zoll die hohejährliche Gültevon 40 fl (=ca. 10% statt der sonst üblichen 5%) an. SA Wü MIB 10, fol. 63v-64r.

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