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Leistungsangebot von Beratungen im Bauwesen:

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Mitglied der<br />

<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong><br />

Diplom-Wirtschaftsingenieur<br />

Frank A. Bötzkes<br />

<strong>von</strong> der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter<br />

und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen<br />

Julius-Leber-Straße 50, 38116 Braunschweig<br />

Tel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536<br />

Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de<br />

kret darzulegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden. Das bedeutet jedoch<br />

nicht, dass allein die Darlegung einer verzögerten Lieferung freigegebener Pläne genügt. Vielmehr ist in der Regel eine konkrete<br />

bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen,<br />

die gegen eine Behinderung sprechen, wie z. B. die Lieferung <strong>von</strong> Vorabzügen, nach denen tatsächlich zu den vorgesehenen<br />

Zeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichst<br />

konkrete Vortrag zur Behinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder wegen Offenkundigkeit<br />

entbehrlich war und inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. […]<br />

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichen die Balkenpläne 16 a und 16 b nicht aus, die jeweiligen Behinderungen<br />

der IGEWA zu belegen. Die darin <strong>von</strong> der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung <strong>von</strong> Ist- und Sollplanlieferungen weist<br />

nur aus, wann die freigegebenen Pläne geliefert werden sollten und wie sich die verzögerten Planlieferungen ausgewirkt hätten,<br />

wenn die Klägerin nach der vertraglichen Vorgabe (nach Vorschrift) gearbeitet hätte. Damit wird die Pflichtverletzung der Beklagten<br />

nachgewiesen, nicht jedoch die sich konkret daraus ergebende Behinderung. Der <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Offenkundigkeit<br />

der Behinderung vom Berufungsgericht erfolgte Hinweis darauf, dass Rohbauarbeiten nicht ohne Schalungs- und Bewehrungspläne<br />

erstellt werden können, belegt ebenfalls keine konkrete Behinderung. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung<br />

der freigegebenen Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe und diese wiederum<br />

durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast für eine Behinderung<br />

nicht. Die in der Berufungsbegründung schablonenhaft vorgetragenen Behauptungen, infolge der verspäteten Lieferungen<br />

der freigegebenen Pläne hätten Arbeitsumstellungen stattgefunden, die infolge der Fehl- und Warte- und Neueinarbeitungszeiten<br />

zu einem erhöhten Aufwand geführt hätten, reichen deshalb nicht aus. Soweit die Klägerin nach Vorabzügen gearbeitet hat,<br />

hat sie darzulegen, warum sie dadurch behindert war, dass nicht die freigegebenen Pläne vorgelegt wurden. Die unsubstantiierte<br />

Darstellung, es habe nach Vorlage der Vorabzüge <strong>im</strong>mer wieder Planungsänderungen gegeben, reicht ebenfalls nicht.“<br />

• Die konkrete Schadenermittlung hat auf der Grundlage der Anforderungen an die Darlegungslast<br />

gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.1986 zu erfolgen:<br />

„2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht, soweit der Schaden auf die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigenden<br />

Behinderungen zurückzuführen ist. Wegen der Anforderungen an die Darlegungslast verweist der Senat auf die <strong>im</strong><br />

Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/ 84 dargestellten Grundsätze. Eine abstrakte Darstellung des Schadens reicht danach<br />

nicht aus. Vielmehr muss die Klägerin den Schaden konkret jedenfalls so darstellen, dass eine Schadensschätzung möglich ist. Die<br />

Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungen<br />

für die substantiierte Darlegung eines Schadens auf der Annahme beruhen, dass die Behinderungen dargelegt sind. Die pauschale<br />

Behauptung, infolge der verspäteten Übergabe der freigegebenen Pläne sei es zu Behinderungen gekommen, die ihrerseits<br />

nur durch zusätzlichen Einsatz <strong>von</strong> Personal, Maschinen und Material hätten aufgefangen werden können, und die daraus abgeleitete<br />

abstrakte Berechnung zusätzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.“<br />

Im jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes VII ZR 225/03, OLG Dresden vom 24.02.2005 wurde<br />

bestätigt, dass die Ursachen <strong>von</strong> Behinderungen konkret nachzuweisen sind, die Folgen aber gegebenenfalls<br />

durch Schätzung ermittelt werden können und dass das Gericht ein eingereichtes Privatgutachten<br />

vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen hat:<br />

• Nachweis der Ursachen <strong>von</strong> Behinderungen:<br />

„a) Soweit die Behinderung darin besteht, dass best<strong>im</strong>mte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit<br />

durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen.<br />

Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete<br />

Behinderung andauerte.“<br />

• Schätzung der Folgen <strong>von</strong> Behinderungen:<br />

„b) Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr<br />

zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt<br />

deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung <strong>von</strong> best<strong>im</strong>mter<br />

Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben.“<br />

• Vollständige Berücksichtigung und Würdigung eines Privatgutachtens:<br />

„d) Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag<br />

und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.“<br />

Leistungsprofil BiB: Seite 21 <strong>von</strong> 26<br />

19.06.2008 C:\Daten\BiB\2008\00-Dokumente\Leistungsprofil-40.doc

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