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Leistungsangebot von Beratungen im Bauwesen:

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Mitglied der<br />

<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong><br />

Diplom-Wirtschaftsingenieur<br />

Frank A. Bötzkes<br />

<strong>von</strong> der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter<br />

und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen<br />

Julius-Leber-Straße 50, 38116 Braunschweig<br />

Tel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536<br />

Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de<br />

bei werden auf Grundlage der Kalkulation die störungsbedingten Mehrkosten ermittelt, 5 da ein<br />

Nachweis des konkreten Schadens auf Grundlage der Ist-Kosten aus der Betriebsbuchhaltung<br />

des Bauunternehmens nicht möglich ist. Diese Mehrkostenermittlung ist <strong>im</strong> Sinne einer Schadensschätzung<br />

gemäß § 287 ZPO möglich ist, wie es der Bundesgerichtshof jüngst festgestellt<br />

hat. 6<br />

Alternativ ist auch ein Entschädigungsanspruch wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers<br />

gemäß § 642 BGB als Anspruchsgrundlage möglich.<br />

§ 642, BGB<br />

„(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer,<br />

wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene<br />

Entschädigung verlangen.<br />

(2) Die Höhe der Entschädigung best<strong>im</strong>mt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten<br />

Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen<br />

erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.“<br />

Die Ermittlung der Entschädigung entspricht baubetrieblich der Ermittlung des geänderten Preises<br />

gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B, jedoch sind gegebenenfalls ersparte Aufwendungen abzuziehen<br />

(be<strong>im</strong> gestörten Bauablauf dürften dies ausschließlich geringere Verschleiß- und Wartungskosten<br />

sowie ersparte Betriebsstoffkosten für Betriebsmittel sein). Wagnis und Gewinn sind nicht Teil<br />

der Entschädigung; dies ist jedoch baurechtlich umstritten.<br />

Dass ein solch dezidierter und substantiierter baubetrieblicher Nachweis <strong>von</strong> Mehrkosten aus Auftraggeber-seitig<br />

gestörtem Bauablauf erforderlich ist, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

VII ZR 24/00, OLG Naumburg vom 21.03.2002 bestätigt:<br />

• Die Behinderungen müssen tatsächlich vorliegen und adäquat-kausal durch hindernde Umstände,<br />

die der Auftraggeber zu vertreten hat, verursacht sein:<br />

„2. Der vom Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass eine<br />

Behinderung tatsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden ist oder dass sie offenkundig bekannt war.<br />

Weiter ist erforderlich, dass die Behinderung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung<br />

einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen.“<br />

• Sofern dem Auftraggeber ein Bauablaufplan vorliegt, bedarf es keiner gesonderten Anforderung<br />

<strong>von</strong> Plänen für best<strong>im</strong>mte Leistungen:<br />

„aa) Es geht um die Frage, ob die Beklagte die für die Bauausführung erforderlichen Pläne ohne gesonderte Anforderung zu den<br />

Zeitpunkten zu liefern hatte, wie sie sich aus dem Bauzeitplan in Verbindung mit der Vereinbarung zu den Vorlaufzeiten ergaben.<br />

[...] Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Bauzeitplan jedenfalls in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung gemacht<br />

worden, dass es unter Berücksichtigung der vereinbarten Vorlaufzeiten keiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte.<br />

Dieses Verständnis der vertraglichen Abreden verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.“<br />

• Der Auftragnehmer hat konkret und ablaufbezogen die Auswirkungen <strong>von</strong> Behinderungen nachzuweisen:<br />

„b) Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass sich die verspätete Übergabe der freigegebenen<br />

Pläne behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat.<br />

aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzust<strong>im</strong>men, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene<br />

Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet den Auftragnehmer jedoch regelmäßig<br />

nicht <strong>von</strong> seiner Verpflichtung, diese Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt, möglichst kon-<br />

5 Vergleiche Universitätsprofessor Dr. rer. pol. habil. Rolf F. Toffel und Dr.-Ing. Dirk S. Schwilp: Die Ermittlung <strong>von</strong> Mehrpreisen für geänderte<br />

Bauabläufe. In: Baumarkt + Bauwirtschaft, Gütersloh, Bauverlag (2002), Heft 12, Seite 34 -41<br />

6 Urteil des Bundesgerichtshofes VII ZR 225/03 vom 24.02.2005 (Vorinstanz OLG Dresden)<br />

Leistungsprofil BiB: Seite 20 <strong>von</strong> 26<br />

19.06.2008 C:\Daten\BiB\2008\00-Dokumente\Leistungsprofil-40.doc

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