Leistungsangebot von Beratungen im Bauwesen:
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Mitglied der<br />
b) Das Einzelfallprinzip<br />
<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong><br />
Diplom-Wirtschaftsingenieur<br />
Frank A. Bötzkes<br />
<strong>von</strong> der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter<br />
und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen<br />
Julius-Leber-Straße 50, 38116 Braunschweig<br />
Tel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536<br />
Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de<br />
Die Vorgänge <strong>im</strong> Bauablauf und die auf diese Vorgänge wirkenden Störungen sind <strong>im</strong> Einzelfall zu<br />
erfassen, zu berücksichtigen und zu verarbeiten. So werden Störungen zum Beispiel nur auf diejenigen<br />
Vorgänge bezogen, die durch die Störung direkt betroffen sind. Andere Vorgänge bleiben <strong>von</strong><br />
solchen Störungen unbetroffen. Eine pauschale Zuordnung <strong>von</strong> Störungen widerspricht dem Einzelfallprinzip<br />
und kann somit nicht erfolgen.<br />
c) Das Verursachungsprinzip<br />
Störungen <strong>im</strong> Bauablauf sind ihrer Ursache gemäß auf die Vorgänge zu beziehen, auf die sie sich<br />
störend auswirken.<br />
Störursachen können zum Beispiel fehlende Baufreiheiten, verspätete Planbeistellungen, verspätete<br />
Bemusterungsentscheidungen oder andere ändernde Anordnungen des Auftraggebers sein.<br />
Störursachen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durch Dokumente, wie zum Beispiel Vertragsunterlagen,<br />
Schriftwechsel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder Besprechungsprotokolle<br />
belegt sind.<br />
Weiterhin sind nur solche Störursachen zu berücksichtigen, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers,<br />
also dem Auftraggeber selbst oder einem seiner Erfüllungsgehilfen, stammen.<br />
Im Bauablauf muss die Auswirkung einer Störursache, zum Beispiel eine Bauzeitverlängerung, direkt<br />
auf eine konkrete Ursache bezogen werden können.<br />
d) Das Schadenprinzip<br />
Die Auswirkungen <strong>von</strong> Störungen <strong>im</strong> Bauablauf sind als Schaden festzustellen. Ein solcher Schaden<br />
wird ermittelt durch Differenzbildung zweier Vermögenslagen.<br />
• Vermögenslage 1 ist die Vermögenslage, die dem Auftragnehmer bei vertragsgemäßer Erfüllung<br />
des Bauvertrages entstanden wäre.<br />
• Vermögenslage 2 ist die Vermögenslage, die dem Auftragnehmer bei gestörtem Bauablauf entstanden<br />
ist; dabei sind die Störungen zu berücksichtigen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.<br />
Die Vermögenslage 2 kann zum Beispiel dadurch beeinflusst werden, dass durch Störungen <strong>im</strong><br />
Bauablauf Leerzeiten für Kapazitäten zu Leerkosten führen und damit zu höheren Kosten für das<br />
Bauunternehmen als <strong>im</strong> Bauvertrag vereinbart sind. Diese Leerkosten bilden unter anderem den<br />
Schaden, der dem Auftragnehmer bei Störungen <strong>im</strong> Bauablauf entsteht.<br />
Die Geltendmachung eines solchen Schadens kommt bei einem VOB-Bauvertrag aus baubetrieblicher<br />
Sicht gemäß folgender Best<strong>im</strong>mungen in Betracht:<br />
• Geänderter oder zusätzlicher Preis<br />
für Konstruktive Leistungsänderungen<br />
Sofern der Auftraggeber sein Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht nach § 1 Nrn. 3 und 4 VOB/B ausübt<br />
und geänderte oder zusätzliche Bauleistungen anordnet, wird hierfür ein geänderter Preis<br />
gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B oder ein zusätzlicher Preis gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B berechnet:<br />
Leistungsprofil BiB: Seite 18 <strong>von</strong> 26<br />
19.06.2008 C:\Daten\BiB\2008\00-Dokumente\Leistungsprofil-40.doc