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Schweizerische Handelsusanzen für Kartoffeln - Kartoffel.ch

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<strong>S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e</strong><strong>Handelsusanzen</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>Ausgabe 2013


Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis:I. Gültigkeit der Bedingungen 3Anwendungsberei<strong>ch</strong> ............................................................................ 3Treu und Glauben ............................................................................... 3II. Ges<strong>ch</strong>äftsabs<strong>ch</strong>luss 4S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Verkehr unter den Parteien .............................................. 4Angebot, Offerte .................................................................................. 4Zustandekommen des Vertrages ......................................................... 4S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Bestätigung ....................................................................... 5Fristen ................................................................................................. 6III. Menge 7Mengenabwei<strong>ch</strong>ungen ........................................................................ 7Leerfra<strong>ch</strong>t ............................................................................................ 7IV. Lieferzeit 8Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist .......................................... 8Lieferung auf Abruf .............................................................................. 8Fristenlauf bei mehreren Abs<strong>ch</strong>lüssen................................................. 9Fixges<strong>ch</strong>äft .......................................................................................... 9Unbestimmte Lieferzeit ........................................................................ 9V. Verlad und Versand 10Allgemeine Verladebestimmungen .................................................... 10Transportkosten und Transportrisiko ................................................. 10Verladematerial und Transportmittel .................................................. 11Verlad in Gebinden ............................................................................ 11Denaturierung.................................................................................... 12Gewährleistung bestimmter Knollentemperaturen ............................. 12Witterungss<strong>ch</strong>utz ............................................................................... 12VI. Massgebendes Gewi<strong>ch</strong>t 13Lose oder unegalisiert verpackte Ware ............................................. 13Egalisiert verpackte Ware .................................................................. 13Ansprü<strong>ch</strong>e aus Gewi<strong>ch</strong>tsdifferenzen ................................................. 14Kosten der Abwägung ....................................................................... 14VII. Preis und Zahlung 15Allgemeine Zahlungsbedingungen .................................................... 15Zahlungsbedingungen bei mangelnder Kreditwürdigkeit desKäufers .............................................................................................. 15Fra<strong>ch</strong>t und Zoll .................................................................................. 15Unvorhersehbare Mehrkosten ........................................................... 15VIII. Qualität und Haftung 17A Für alle Kategorien 17Grössenbestimmung ......................................................................... 17Anzeigepfli<strong>ch</strong>tige Krankheiten ........................................................... 17B Pflanzkartoffeln 17


C Frühkartoffeln 19Frühkartoffeln ungewas<strong>ch</strong>en auf Stufen Produktion undGrosshandel ...................................................................................... 19Frühkartoffeln gebürstet oder gewas<strong>ch</strong>en, aufbereitet <strong>für</strong>Detailhandel ...................................................................................... 22D Speisekartoffeln 23Speisekartoffeln ungewas<strong>ch</strong>en auf Stufen Produktion undGrosshandel ...................................................................................... 23Speisekartoffeln ungewas<strong>ch</strong>en in Basic-Qualität auf denStufen Produktion und Grosshandel ................................................. 26Speisekartoffeln gebürstet oder gewas<strong>ch</strong>en, aufbereitet <strong>für</strong>Detailhandel ...................................................................................... 27E <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Fabrikation von Speiseerzeugnissen 28Sortierter Veredlungsrohstoff ............................................................. 29Grobsortierter Veredlungsrohstoff ..................................................... 31F <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zu Futterzwecken 32IX. Beanstandung und Mängelrüge 33Ort, Zeit und Inhalt der Mängelrüge ................................................... 33Offene, verdeckte und bei Ablieferung ni<strong>ch</strong>t erkennbareMängel .............................................................................................. 34Ersatzlieferung oder S<strong>ch</strong>adenersatz .................................................. 34Behandlung beanstandeter Ware ...................................................... 34Vorgehen bei Transporthavarie ......................................................... 35X. Expertise und Festsetzung des Minderwertes 36Expertise ........................................................................................... 36Oberexpertise .................................................................................... 36Kosten der Beguta<strong>ch</strong>tung .................................................................. 37XI. Behördli<strong>ch</strong>e Ein- und Ausfuhrvors<strong>ch</strong>riften 38XII. Erfüllungsverzug und Ni<strong>ch</strong>terfüllung 39Inverzugsetzung ................................................................................ 39Na<strong>ch</strong>fristen ........................................................................................ 40Zahlungsverzug ................................................................................. 40Ansprü<strong>ch</strong>e aus Ni<strong>ch</strong>terfüllung ............................................................ 41XIII. Unvers<strong>ch</strong>uldete Erfüllungshindernisse 42Höhere Gewalt .................................................................................. 42Kurzfristige Hindernisse ..................................................................... 42XIV. S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>t 43XV. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 44


<strong>S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e</strong><strong>Handelsusanzen</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>I. Gültigkeit der BedingungenAnwendungsberei<strong>ch</strong>§ 1. Die vorliegenden <strong>Handelsusanzen</strong> finden, soweit die Vertragsparteienni<strong>ch</strong>t etwas anderes ausdrückli<strong>ch</strong> vereinbart haben, Anwendung auf alleGes<strong>ch</strong>äfte im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Inland-, Import- und Exporthandel mit <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er und ausländis<strong>ch</strong>er Herkunft.Die Einhaltung der Vors<strong>ch</strong>riften und Auflagen im <strong>S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e</strong>n Lebensmittelre<strong>ch</strong>twird vorausgesetzt.Treu und Glauben§ 2. Bei allen unter Zugrundelegung dieser <strong>Handelsusanzen</strong> abges<strong>ch</strong>lossenenGes<strong>ch</strong>äften gilt als oberster Grundsatz, dass Treu und Glauben im Handelsverkehrstreng zu bea<strong>ch</strong>ten ist.Demna<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong> die Berufung der Parteien auf bestimmte formale Vors<strong>ch</strong>riftender Usanzen, sofern si<strong>ch</strong> dies na<strong>ch</strong> den Umständen des betreffendenFalles mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ni<strong>ch</strong>t vereinbaren lässt,unstatthaft.3


II.Ges<strong>ch</strong>äftsabs<strong>ch</strong>lussS<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Verkehr unter den Parteien§ 3. Im Verkehr unter den Parteien und zur Auslegung der vorliegenden<strong>Handelsusanzen</strong> wird unter „s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>“ sowohl „mit Brief“ als au<strong>ch</strong> „ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>“verstanden.„Ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>“ bedeutet S<strong>ch</strong>riftübertragung über das Fernmeldenetz (E-Mail, Fax, usw.).Angebot, Offerte§ 4. Angebote (Offerten) mit der Bezei<strong>ch</strong>nung „freibleibend“, „unverbindli<strong>ch</strong>“,„Zwis<strong>ch</strong>enverkauf vorbehalten“ und mit glei<strong>ch</strong>bedeutenden Klauseln verpfli<strong>ch</strong>tenden Anbietenden (Offertsteller) ni<strong>ch</strong>t.Angebote ohne Verbindli<strong>ch</strong>keitsklausel (Festofferten) sind zu befristen. DerAnbietende bleibt bis zum Ablauf der Frist gebunden. Eine auf die Festofferteeingehende Ablehnung des Angebotsempfängers entbindet den Anbietendenmit sofortiger Wirkung.§ 5. Eine unbefristete Festofferte verpfli<strong>ch</strong>tet den Anbietenden bis zum Zeitpunkt,da er den Eingang einer auf dem glei<strong>ch</strong>en Übermittlungswege abgesandtenAnnahmeerklärung erwarten darf.Trifft eine re<strong>ch</strong>tzeitig abgesandte Annahmeerklärung beim Anbietenden verspätetein, so ist dieser gebunden, es sei denn, er erhebe mit dem Hinweisauf das verspätete Eintreffen der Annahmeerklärung umgehend Einspru<strong>ch</strong>.§ 6. Will der Verkäufer eine auf ein Angebot hin eingegangene Bestellung,die neue Bestimmungen enthält, ni<strong>ch</strong>t annehmen, so hat er dies am Empfangstagezu erklären. Trifft eine sol<strong>ch</strong>e Bestellung ausserhalb der Werktagsstundenein, muss der Einspru<strong>ch</strong> innerhalb der 4 nä<strong>ch</strong>sten Werktagsstundenerfolgen. Stills<strong>ch</strong>weigen gilt als Annahme der Bestellung.4Zustandekommen des Vertrages§ 7. Ein Ges<strong>ch</strong>äftsabs<strong>ch</strong>luss kann mündli<strong>ch</strong> (au<strong>ch</strong> telefonis<strong>ch</strong>) oder s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>,persönli<strong>ch</strong> oder dur<strong>ch</strong> Vermittlung erfolgen. Ein Ges<strong>ch</strong>äftsabs<strong>ch</strong>luss giltals zustande gekommen, wenn si<strong>ch</strong> die Parteien über die wesentli<strong>ch</strong>en Punkte,nämli<strong>ch</strong> Warengattung, Sorte, Menge, Qualität, Preis, Parität, Lieferfristund Übergabeort geeinigt haben.§ 8. Der ausdrückli<strong>ch</strong>e Vorbehalt von Nebenpunkten beeinträ<strong>ch</strong>tigt die Verbindli<strong>ch</strong>keitdes Vertrages ni<strong>ch</strong>t. Kommt aber diese eine Vereinbarung ni<strong>ch</strong>tzustande, so hat das S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> der Natur des Ges<strong>ch</strong>äftes undna<strong>ch</strong> dem Grundsatz von Treu und Glauben zu ents<strong>ch</strong>eiden.Ni<strong>ch</strong>t gegenseitig vereinbarte Bestimmungen auf Fakturen, Liefers<strong>ch</strong>einenund derglei<strong>ch</strong>en sind unverbindli<strong>ch</strong>.


S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Bestätigung§ 9. Mündli<strong>ch</strong> oder telefonis<strong>ch</strong> abges<strong>ch</strong>lossene Verträge sollen von mindestenseiner Partei s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> bestätigt werden.Erfolgt auf s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Bestätigung eines Vertragsabs<strong>ch</strong>lusses ni<strong>ch</strong>t innert8 Werktagsstunden telefonis<strong>ch</strong>er und s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> bestätigter oder ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>erEinspru<strong>ch</strong>, so gilt der Vertrag im Sinne der Bestätigung als genehmigt.Die Re<strong>ch</strong>tsgültigkeit des Vertrages wird dur<strong>ch</strong> die Unterlassung der s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>enBestätigung ni<strong>ch</strong>t berührt, es sei denn, dass die Parteien ausdrückli<strong>ch</strong>die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form vorbehalten haben.Abma<strong>ch</strong>ungen „vorbehältli<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigung“ oder mit derglei<strong>ch</strong>enBestimmungen erhalten die Re<strong>ch</strong>tsgültigkeit erst na<strong>ch</strong> erfolgter s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>erBestätigung.§ 10. Der s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Vertrag (S<strong>ch</strong>lussbrief) soll in der Regel enthalten:a) Ort und Datum des Abs<strong>ch</strong>lussesb) Name, bzw. Firma der Parteien und des allfälligen Vermittlersc) Bezei<strong>ch</strong>nung des Kaufgegenstandes na<strong>ch</strong> Gattung, Sorte, Qualität undMenged) Art der Aufbereitung, Verpackung und Bereitstellung der Gebindee) Preis und Paritätf) Übergabe- und Erfüllungsortg) Lieferfristh Zahlungsbedingungeni) Usanzen und S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>tk) Unters<strong>ch</strong>rift§ 11. Wenn zwei Bestätigungss<strong>ch</strong>reiben oder S<strong>ch</strong>lussbriefe mit vers<strong>ch</strong>iedenenBestimmungen si<strong>ch</strong> kreuzen, so gilt dasjenige des Verkäufers, es seidenn, dass der Käufer innert 8 Werktagsstunden Einspru<strong>ch</strong> erhebt.§ 12. Werden na<strong>ch</strong> einem s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>äftsabs<strong>ch</strong>luss oder na<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>erBestätigung des Ges<strong>ch</strong>äftes no<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen getroffen,so sollen diese von mindestens einer Partei s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> bestätigt werden.§ 13. Verträge sind nur im Einvernehmen zwis<strong>ch</strong>en Käufer und Verkäuferübertragbar.5


III.MengeMengenabwei<strong>ch</strong>ungen§ 15. Eine Mehr- oder Minderlieferung ist ab Produktion sowie im Grosshandelbis zu 5 % der vereinbarten Menge zulässig. Der Käufer ist jedo<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet,die vertragli<strong>ch</strong> vereinbarte Menge auf Verlangen des Verkäufersabzunehmen.Für die Verfolgung von Ansprü<strong>ch</strong>en aus Ni<strong>ch</strong>terfüllung ist auf die volle Vertragsmengeabzustellen.§ 16. Ist die verkaufte Menge mit „zirka“ oder „ungefähr“ bezei<strong>ch</strong>net, so isteine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.§ 17. Für Mehrlieferungen im Rahmen der Toleranzen von 5 oder 10 % (§ 15oder 16) findet der Vertragspreis Anwendung.Für Mehrlieferungen, die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, ist derPreis zwis<strong>ch</strong>en Verkäufer und Käufer besonders zu vereinbaren. Diese Vereinbarunghat bei Bekanntgabe des Gewi<strong>ch</strong>tes, spätestens aber vor demvollständigen Entlad stattzufinden. Können si<strong>ch</strong> die Parteien über den Preiseiner sol<strong>ch</strong>en Mehrlieferung ni<strong>ch</strong>t einigen, so ist die über die Toleranz hinausgelieferte Menge dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.§ 18. Wird die vereinbarte Menge mit einem Spielraum angegeben (z.B. 100bis 150 t), so hat der Käufer si<strong>ch</strong> mit der niedrigsten Menge zu begnügenoder die Hö<strong>ch</strong>stmenge anzunehmen. Für die Verfolgung von Ansprü<strong>ch</strong>en ausNi<strong>ch</strong>terfüllung gilt die untere Mengengrenze, ohne Anre<strong>ch</strong>nung einer Mengentoleranz.Leerfra<strong>ch</strong>t§ 19. Wird die vertragli<strong>ch</strong> vereinbarte Menge ni<strong>ch</strong>t voll geliefert und ergebensi<strong>ch</strong> daraus über die Mengentoleranz hinaus je Gewi<strong>ch</strong>tseinheit höhereFra<strong>ch</strong>tkosten, so fallen diese zu Lasten des Verkäufers.7


IV.LieferzeitLieferung innerhalb einer bestimmten Frist§ 20. Bei Verkauf auf Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist steht demVerkäufer das Re<strong>ch</strong>t auf Bestimmung der Lieferzeit und gegebenenfalls derLiefermenge innerhalb der vereinbarten Frist zu. Bedarf es hierzu der Versandinstruktionendes Käufers, so hat der Verkäufer diesen zu deren Erteilungaufzufordern.Eine Verzögerung in der Übermittlung der Versandinstruktionen bere<strong>ch</strong>tigtden Verkäufer zu einer glei<strong>ch</strong>langen Verlängerung der Lieferfrist.§ 21. Unter „sofortiger“ Lieferung ist Lieferung innert 3 Werktagen zu verstehen.Ist „prompte“ Lieferung vereinbart, so hat der Verkäufer innert 5 Werktagenzu liefern.§ 22. Ist „sukzessive“ Lieferung oder „sukzessiver“ Abruf vereinbart, so ist diezu liefernde oder abzurufende Menge so glei<strong>ch</strong>mässig wie mögli<strong>ch</strong> auf dievereinbarte Liefer- bzw. Abruffrist zu verteilen.Lieferung auf Abruf§ 23. Bei Verkäufen auf Abruf innert einer bestimmten Frist ist der Käuferbere<strong>ch</strong>tigt und verpfli<strong>ch</strong>tet, zu dem ihm passenden Zeitpunkt innerhalb dervereinbarten Frist abzurufen.Fehlt <strong>für</strong> den Abruf eine vertragli<strong>ch</strong> vereinbarte Frist, so hat der Abruf frühestens10 Tage und spätestens 30 Tage na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss des Vertrages zuerfolgen.§ 24. Ist bei Abrufges<strong>ch</strong>äften eine besondere Lieferfrist vereinbart, so beginntdiese Frist mit dem Eintreffen der Abruferklärung beim Verkäufer.Ist keine besondere Lieferfrist vereinbart, so ist der Verkäufer auf den Abrufhin zu „prompter“ Lieferung verpfli<strong>ch</strong>tet.§ 25. Spätestens mit dem Abruf sind dem Verkäufer die <strong>für</strong> die Ausführungder Lieferung nötigen Verlade- oder Versandinstruktionen zu erteilen.8


Fristenlauf bei mehreren Abs<strong>ch</strong>lüssen§ 26. Bestehen glei<strong>ch</strong>zeitig mehrere Abs<strong>ch</strong>lüsse auf Lieferung derselbenSorte, so sind die Lieferungen in der Reihenfolge der Abs<strong>ch</strong>lüsse zu erfüllen.Bestehen glei<strong>ch</strong>zeitig mehrere Abs<strong>ch</strong>lüsse auf Lieferung vers<strong>ch</strong>iedener Sorten,so ist die Reihenfolge der Erfüllung zu vereinbaren. Ist ni<strong>ch</strong>ts vereinbartworden, so ist es dem Verkäufer überlassen, wel<strong>ch</strong>en Abs<strong>ch</strong>luss er zuersterfüllen will.Fixges<strong>ch</strong>äft§ 27. Dur<strong>ch</strong> den Abs<strong>ch</strong>luss eines Fixges<strong>ch</strong>äftes wird vereinbart, dass derVerkäufer spätestens bis zum fixierten Termin zu erfüllen hat. Der Verzi<strong>ch</strong>tdes Käufers auf na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Erfüllung wird vermutet. Eine na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>eLieferung muss der Käufer ni<strong>ch</strong>t annehmen.Zieht es der Käufer vor, na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Lieferung zu verlangen, so hat er diesdem Verkäufer na<strong>ch</strong> Ablauf des Fixtermins unverzügli<strong>ch</strong> ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> mitzuteilen.Als Fixges<strong>ch</strong>äfte gelten nur sol<strong>ch</strong>e Verträge, die ausdrückli<strong>ch</strong> entweder als„Fixges<strong>ch</strong>äft“ benannt sind oder die Klauseln „ohne Na<strong>ch</strong>frist“ und „bis spätestens“enthalten (Lieferung „bis spätestens 5. Oktober“ oder „bis EndeOktober na<strong>ch</strong>fristlos“, sind Fixges<strong>ch</strong>äfte; Lieferung „bis Ende Oktober“ istkein Fixges<strong>ch</strong>äft).§ 28. Bedarf es zur Erfüllung des Fixges<strong>ch</strong>äftes der Verlade- oder Versandinstruktionendes Käufers, so haben die Parteien zu vereinbaren, bis wanndiese dem Verkäufer zu erteilen sind. Eine Verzögerung in der Erteilung derVersandinstruktionen bere<strong>ch</strong>tigt den Verkäufer zu einer glei<strong>ch</strong>langen Verlängerungder Erfüllungsfrist.Unbestimmte Lieferzeit§ 29. Ist keine Lieferfrist vereinbart, so wird „prompte“ Lieferung vermutet,und beide Parteien können jederzeit die Erfüllung verlangen.9


V. Verlad und VersandAllgemeine Verladebestimmungen§ 30. Sofern die Vertragsparteien ni<strong>ch</strong>ts anderes vereinbart haben, sind <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>in Paloxen zu liefern.Werden gebrau<strong>ch</strong>te Gebinde verwendet, müssen diese sauber und ohnefremden Geru<strong>ch</strong> sein.Für den Verlad von Pflanzkartoffeln gelten die Bestimmungen unter KapitelVIII B.§ 31. Sind vers<strong>ch</strong>iedene <strong>Kartoffel</strong>sorten oder Qualitäten zu liefern, so hat derVerlad na<strong>ch</strong> Sorten und Qualitäten getrennt zu erfolgen. Die Trennung musseinwandfrei erkennbar sein.Die vers<strong>ch</strong>iedenen Sorten und Qualitäten sind in den Versanddokumentenunter Angabe von Gebindezahl und Gewi<strong>ch</strong>t getrennt aufzuführen.Bei <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zu Futterzwecken kann auf die strikte Trennung na<strong>ch</strong> Sortenverzi<strong>ch</strong>tet werden.§ 32. Auf Verlangen des Käufers hat ihn der Verkäufer unverzügli<strong>ch</strong> über denerfolgten Verlad zu informieren unter Angabe von Transporteur, Menge undSorte.§ 33. Unter Verlad ist der Verlad der Ware auf der Verladestation oder amVerladeort zu verstehen, unter Lieferung die Übergabe der Ware amÜbergabeort.Transportkosten und Transportrisiko§ 34. Bei Verkauf „ab Abgangsstation“ oder „Abgangsort“ gehen Transportkostenund Transportrisiko zu Lasten des Käufers.Bei Verkauf „fra<strong>ch</strong>tfrei Empfangsstation“ bzw. „fra<strong>ch</strong>tfrei Empfangsort“ gehtallein das Transportrisiko zu Lasten des Käufers.Das Risiko <strong>für</strong> Verderb während des Transportes geht zu Lasten des Käufers,es sei denn, dass der Verderb auf ein Vers<strong>ch</strong>ulden des Verkäuferszurückzuführen ist.Die Klausel „franko“ ist glei<strong>ch</strong>bedeutend mit fra<strong>ch</strong>tfrei und s<strong>ch</strong>liesst nur dieTransportkosten ein.Bei Verkauf „frei ausgeliefert“ gehen Transportkosten und -risiko bis zu demim Vertrag angegebenen Bestimmungsort zu Lasten des Verkäufers.10


Verladematerial und Transportmittel§ 35. Die Bes<strong>ch</strong>affung der nötigen Gebinde und Transportmittel ist Sa<strong>ch</strong>edes verladepfli<strong>ch</strong>tigen Verkäufers, wel<strong>ch</strong>er gegebenenfalls deren re<strong>ch</strong>tzeitigeund ordnungsgemässe Anforderung zu beweisen hat.§ 36. Der verladepfli<strong>ch</strong>tige Verkäufer hat beim Verlad die der Natur des Gutesentspre<strong>ch</strong>ende Sorgfalt aufzuwenden, insbesondere geeignetes, sauberesWagenmaterial zu verwenden und die <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> so zu verladen, dass siewährend des Transportes keine dur<strong>ch</strong> unsa<strong>ch</strong>gemässen Verlad verursa<strong>ch</strong>tenMängel erleiden.Der Verlad (Manipulation) muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen. FürS<strong>ch</strong>äden, die aus der Verletzung der übli<strong>ch</strong>en Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten entstehen,haftet der Verkäufer, au<strong>ch</strong> wenn er na<strong>ch</strong> Vertrag die Transportgefahr ni<strong>ch</strong>t zutragen hat.§ 37. Die Ware muss während des gesamten Transportweges vor Hitze,Kälte, Regen, etc. entspre<strong>ch</strong>end ges<strong>ch</strong>ützt werden. Mit Keimhemmungsmittelbehandelte Posten sind zwingend abzudecken.Verlad in Gebinden§ 38. Sämtli<strong>ch</strong>e Gebinde sind mit der genauen Sortenbezei<strong>ch</strong>nung und denKennzei<strong>ch</strong>en des Produzenten oder des Verladers zu versehen. Bei Versandab Handelslager oder Sortierzentrale müssen die Sortenbezei<strong>ch</strong>nung und derVerlader aufgeführt sein. Weitere Angaben sowie eine allfällige Plombierungder Gebinde bleiben der besonderen Vereinbarung unter den Vertragsparteienvorbehalten.Packungen <strong>für</strong> den Detailverkauf sind mit Gewi<strong>ch</strong>t, Sorte, Name oder Kennzei<strong>ch</strong>endes Abpackbetriebes und Abpackdatum zu versehen.§ 39. Ist die Lieferung in Gebinden des Käufers vereinbart, so hat der Käuferdie Gebinde fra<strong>ch</strong>tfrei, in einwandfreiem Zustand und re<strong>ch</strong>tzeitig am Verladeortzur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist der Verkäufer bere<strong>ch</strong>tigt, na<strong>ch</strong>Ablauf einer dem Käufer anzusetzenden angemessenen Na<strong>ch</strong>frist, auf Re<strong>ch</strong>nungdes Käufers die erforderli<strong>ch</strong>en Gebinde zu bes<strong>ch</strong>affen.§ 40. Ist Lieferung in Leihgebinden vereinbart, so hat der Käufer die Gebindein glei<strong>ch</strong>em Zustand fra<strong>ch</strong>tfrei zurückzusenden. Erfolgt innert vereinbarterFrist keine Rücksendung, so hat der Verkäufer das Re<strong>ch</strong>t, den in Re<strong>ch</strong>nunggestellten Gebindepreis zu fordern.§ 41. Ist Lieferung in Taus<strong>ch</strong>gebinden vereinbart, sind diese dem Empfängerseparat in Re<strong>ch</strong>nung zu stellen. Bei der Rückgabe glei<strong>ch</strong>wertiger Taus<strong>ch</strong>gebindedes entspre<strong>ch</strong>enden Typs hat die Guts<strong>ch</strong>rift zum glei<strong>ch</strong>en Preis zuerfolgen. Es dürfen nur Taus<strong>ch</strong>gebinde in allgemein gutem Zustand zumVersand gelangen (siehe Ausführungsbestimmungen). Mängelrüge siehe§ 125.11


Denaturierung§ 42. Wird <strong>für</strong> bestimmte Sendungen die Denaturierung der <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> vorges<strong>ch</strong>rieben,so ist diese vors<strong>ch</strong>riftsgemäss und mit der gebotenen Sorgfaltvorzunehmen. Für allfällige Anstände mit der Transportanstalt wegen Denaturierungsspurenam Transportmittel na<strong>ch</strong> Entlad der Ware haftet der Verkäufer.Gewährleistung bestimmter Knollentemperaturen§ 43. Ist die Gewährleistung einer bestimmten Knollentemperatur vereinbartsowie bei Gefahr <strong>für</strong> Frost- oder Hitzes<strong>ch</strong>äden, haften die Vertragsparteien<strong>für</strong> die Einhaltung der Knollentemperatur na<strong>ch</strong> Massgabe der ihnen zufallendenVerantwortli<strong>ch</strong>keit und Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>t.Mit dem Übergang der Ware in den Gewahrsam des Käufers erlis<strong>ch</strong>t dieHaftung des Verkäufers <strong>für</strong> die Einhaltung der vereinbarten Knollentemperatur.Wird die vereinbarte Ablieferungs- bzw. Übernahmefrist in s<strong>ch</strong>uldhafter Weiseübers<strong>ch</strong>ritten, so haftet die <strong>für</strong> die Verzögerung verantwortli<strong>ch</strong>e Partei <strong>für</strong>die während dieser Zeit eintretenden temperaturbedingten S<strong>ch</strong>äden an derWare.Trifft den Käufer die S<strong>ch</strong>uld <strong>für</strong> die Fristübers<strong>ch</strong>reitung, so hat si<strong>ch</strong> der Verkäuferdenno<strong>ch</strong> mit der gebotenen Sorgfalt der Ware anzunehmen, gegebenenfallsunter Kostenfolge <strong>für</strong> den Käufer.Witterungss<strong>ch</strong>utz§ 44. Droht Gefahr <strong>für</strong> S<strong>ch</strong>äden wegen Frost, Nässe oder Hitze, so hat derVerkäufer <strong>für</strong> sa<strong>ch</strong>gemässe S<strong>ch</strong>utzmassnahmen zu sorgen.Die Kosten <strong>für</strong> S<strong>ch</strong>utzmassnahmen sind zu den Selbstkosten gesondert inRe<strong>ch</strong>nung zu stellen.Werden dur<strong>ch</strong> Übers<strong>ch</strong>reitung der vertragli<strong>ch</strong>en Lieferungs- bzw. AbnahmefristS<strong>ch</strong>utzmassnahmen notwendig, so fallen deren Kosten na<strong>ch</strong> erfolgterre<strong>ch</strong>tmässiger Inverzugsetzung zu Lasten der <strong>für</strong> die verspätete Erfüllungverantwortli<strong>ch</strong>en Partei.12


VI.Massgebendes Gewi<strong>ch</strong>tLose oder unegalisiert verpackte Ware§ 45. Bei lose oder in unegalisierten Gebinden gelieferter Ware ist <strong>für</strong> dieBere<strong>ch</strong>nung das Abgangsgewi<strong>ch</strong>t massgebend.Die Ermittlung des massgebenden Gewi<strong>ch</strong>tes hat vom Verkäufer auf eineröffentli<strong>ch</strong> zugelassenen Waage zu erfolgen. Andernfalls gilt das vom Käuferzweifelsfrei ermittelte Gewi<strong>ch</strong>t. Zur Ermittlung des Nettogewi<strong>ch</strong>tes bei Lieferungin Paloxen ist die landesübli<strong>ch</strong>e Normtara anzuwenden.§ 46. Ist die Leerabwägung vor dem Verlad ni<strong>ch</strong>t erfolgt, so ist eine Taragewi<strong>ch</strong>tsdifferenzbis zu 2 % des anges<strong>ch</strong>riebenen Eigengewi<strong>ch</strong>tes des Transportmittelsni<strong>ch</strong>t zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.§ 47. Stellt si<strong>ch</strong> am Empfangsort gegenüber dem Abgangsgewi<strong>ch</strong>t ein ungewöhnli<strong>ch</strong>esGewi<strong>ch</strong>tsmanko heraus, so ist der Verkäufer auf Verlangen desKäufers verpfli<strong>ch</strong>tet, ihm die erforderli<strong>ch</strong>en Beweismittel mit Zession zu bes<strong>ch</strong>affen,damit der Käufer seine Ansprü<strong>ch</strong>e gegenüber der Transportunternehmunggeltend ma<strong>ch</strong>en kann.Egalisiert verpackte Ware§ 48. Bei Lieferung in Gebinden versteht si<strong>ch</strong> das massgebende Warengewi<strong>ch</strong>tnetto na<strong>ch</strong> Abzug der effektiven oder dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en Tara der Gebinde.§ 49. Für in Gebinde von über 25 kg verpackte Ware mit egalisiertem Gewi<strong>ch</strong>tgelten im Zeitpunkt der Lieferung folgende Gewi<strong>ch</strong>tstoleranzen:a) Früh- und SpeisekartoffelnDas Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittsgewi<strong>ch</strong>t der untersu<strong>ch</strong>ten Gebinde muss mindestensdem vereinbarten Gewi<strong>ch</strong>t entspre<strong>ch</strong>en, wobei einzelne Gebinde mit einemManko bis zu 2 % zu tolerieren sind.b) Pflanzkartoffeln- Bis 31. Dezember: Das Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittsgewi<strong>ch</strong>t der untersu<strong>ch</strong>ten Gebindemuss mindestens dem vereinbarten Gewi<strong>ch</strong>t entspre<strong>ch</strong>en, wobei einzelneGebinde mit einem Manko bis zu 2 % zu tolerieren sind.- Ab 1. Januar: 2 % je Gebinde.Zur Ermittlung des Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittsgewi<strong>ch</strong>tes sind mindestens 10 Gebinde ausvers<strong>ch</strong>iedenen Stellen der Ladung zu entnehmen.13


Die systematis<strong>ch</strong>e Ausnützung der Gewi<strong>ch</strong>tstoleranzen ist ni<strong>ch</strong>t gestattet.Bei Detailpackungen sind <strong>für</strong> die Gewi<strong>ch</strong>tstoleranz die Bestimmungen derVerordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren inHandel und Verkehr (Deklarationsverordnung) massgebend.Wird die zulässige Gewi<strong>ch</strong>tstoleranz übers<strong>ch</strong>ritten, dürfen die Packungenni<strong>ch</strong>t in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden.Ansprü<strong>ch</strong>e aus Gewi<strong>ch</strong>tsdifferenzen§ 50. Ein Anspru<strong>ch</strong> aus Gewi<strong>ch</strong>tsdifferenzen kann nur aufgrund einer amtli<strong>ch</strong>enLeer- und Vollabwägung der ganzen Ladung oder aufgrund einer amtli<strong>ch</strong>enEinzelabwägung der Gebinde erhoben werden.Der Käufer hat diesen Anspru<strong>ch</strong> innert 5 Werktagen na<strong>ch</strong> Empfang der Warebeim Verkäufer s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> geltend zu ma<strong>ch</strong>en und dur<strong>ch</strong> Beibringung dererforderli<strong>ch</strong>en Beweismittel (Waags<strong>ch</strong>ein) zu belegen, ansonsten er seineRe<strong>ch</strong>te aus Gewi<strong>ch</strong>tsdifferenzen verliert.Kosten der Abwägung§ 51. Die Kosten der Abwägung am Verladeort trägt der Verkäufer, diejenigeneiner Na<strong>ch</strong>wägung am Empfangsort der Käufer, es sei denn, dass keineordnungsgemässe Ermittlung des Abgangsgewi<strong>ch</strong>tes stattgefunden hat.14


VII.Preis und ZahlungAllgemeine Zahlungsbedingungen§ 52. Wenn im Vertrag ni<strong>ch</strong>ts anderes vereinbart ist, versteht si<strong>ch</strong> der Produzentenpreis<strong>für</strong> Inlandware „ab Abgangsort“, in S<strong>ch</strong>weizer Franken je100 kg inkl. MWSt. Die Transportents<strong>ch</strong>ädigung ist in den Übernahmebedingungengeregelt.Zahlungsbedingungen bei mangelnder Kreditwürdigkeit des Käufers§ 53. Lauten die na<strong>ch</strong> Vertragsabs<strong>ch</strong>luss eingegangenen Auskünfte über diefinanziellen Verhältnisse des Käufers derart ungünstig, dass <strong>für</strong> den re<strong>ch</strong>tzeitigenZahlungseingang ein offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Risiko besteht, und war demVerkäufer die ungenügende Zahlungsfähigkeit des Käufers ni<strong>ch</strong>t bekannt, sohat der Verkäufer das Re<strong>ch</strong>t, ungea<strong>ch</strong>tet der vereinbarten ZahlungsbedingungenVorauszahlung oder Si<strong>ch</strong>erstellung des Fakturabetrages zu verlangen.Hierzu hat er dem Käufer eine Frist von 3 Werktagen anzusetzen, unter derAndrohung, auf die Lieferung zu verzi<strong>ch</strong>ten und allenfalls S<strong>ch</strong>adenersatz zufordern, falls der Käufer dem Verlangen ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>kommt. Im Übrigen findendie Bestimmungen des § 162 sinngemäss Anwendung.Fra<strong>ch</strong>t und Zoll§ 54. Der Verkäufer ist bere<strong>ch</strong>tigt, die Ware unfrankiert abzusenden, au<strong>ch</strong>wenn er na<strong>ch</strong> Vertrag die Fra<strong>ch</strong>t zu tragen hat. In diesem Fall hat der Käuferdie Fra<strong>ch</strong>t zinsfrei vorzulegen und sie gegen Vorlage der Originaldokumentevon der Re<strong>ch</strong>nung des Verkäufers in Abzug zu bringen (Leerfra<strong>ch</strong>t vgl. § 19).Die glei<strong>ch</strong>e Regelung gilt sinngemäss au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> den Zoll.§ 55. Der Endempfänger hat der Partei, wel<strong>ch</strong>e die Fra<strong>ch</strong>t trägt, auf Verlangendas Reklamationsre<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu zedieren.Die glei<strong>ch</strong>e Regelung gilt au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> den Zoll.Unvorhersehbare Mehrkosten§ 56. Entstehen na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss des Vertrages bei der Lieferung Mehrkosten,so können sie auf den Käufer überwälzt werden, wenn sie ihre Ursa<strong>ch</strong>ena<strong>ch</strong>weisbar in unvorhersehbaren Ereignissen haben, deren Auswirkung aufden Vertrag si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> bei Anwendung aller kaufmännis<strong>ch</strong>en Sorgfalt vomVerkäufer ni<strong>ch</strong>t verhindern liess (behördli<strong>ch</strong>e Massnahmen, Zölle, Zollerhöhung,Bahntariferhöhungen).In glei<strong>ch</strong>er Weise wirken si<strong>ch</strong> Fra<strong>ch</strong>therabsetzungen bei Frankoverkäufenoder Zollermässigungen zugunsten des Käufers aus.15


§ 57. Der Eintritt preiserhöhender Ereignisse ist der Gegenpartei sofort na<strong>ch</strong>gegebener Mögli<strong>ch</strong>keit anzuzeigen.§ 58. Wer si<strong>ch</strong> im re<strong>ch</strong>tmässigen Verzug befindet (§ 151), verliert die Vorteileaus § 56, sofern die Mehrkosten während seines Verzuges in Kraft getretensind.Erfolgt hingegen die Lieferung verspätet und dadur<strong>ch</strong> erst na<strong>ch</strong> Inkrafttretender neuen Mehrkosten, ohne dass eine re<strong>ch</strong>tmässige Inverzugsetzung desSäumigen erfolgt ist, so kann die in § 56 vorgesehene Kostenüberwälzungtrotzdem stattfinden.16


VIII.Qualität und HaftungAFür alle KategorienGrössenbestimmung§ 59. Die Grösse der Knollen wird bestimmt na<strong>ch</strong> ihrem Dur<strong>ch</strong>gang dur<strong>ch</strong> einQuadratmass oder Quadratsortiersieb, dessen Seite bzw. Mas<strong>ch</strong>enweite inMillimetern ausgedrückt ist.Unter Knollenlänge versteht si<strong>ch</strong> die längstmögli<strong>ch</strong>e Dimension einer <strong>Kartoffel</strong>.§ 60. <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>, die befallen sind von:Anzeigepfli<strong>ch</strong>tige Krankheiten- <strong>Kartoffel</strong>krebs (Syn<strong>ch</strong>ytrium endobioticum)- Bakterienringfäule (Clavibacter mi<strong>ch</strong>iganensis)- Bakterieller S<strong>ch</strong>leimfäule (Ralstonia solanacearum)- <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>ematoden (Globodera rosto<strong>ch</strong>iensis und pallida)- <strong>Kartoffel</strong>-Erdflöhen (Epitrix ssp.)sind gut abgesondert si<strong>ch</strong>erzustellen. Die zuständige Fors<strong>ch</strong>ungsanstaltAgroscope ist unverzügli<strong>ch</strong> zu bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigen. Sie wird die erforderli<strong>ch</strong>enAnordnungen treffen.BPflanzkartoffeln§ 61. Pflanzkartoffeln müssen sortene<strong>ch</strong>t, sortenrein, gesund und praktis<strong>ch</strong>erdfrei sowie ordnungsgemäss sortiert sein.Sie müssen von einem Zertifikat der zuständigen Stelle begleitet sein, dasbei Exportges<strong>ch</strong>äften au<strong>ch</strong> den im Bestimmungsland geltenden Vors<strong>ch</strong>riftenzu entspre<strong>ch</strong>en hat.§ 62. Sorte, Anerkennungsklasse, Herkunft und Grössensortierung sind zuvereinbaren und mindestens von einer der beiden Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zubestätigen. Für die Unters<strong>ch</strong>eidung der Anerkennungsklassen gelten diebesonderen offiziellen Bestimmungen.17


§ 63. Die Grösse der Pflanzkartoffeln wird na<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ender Quadratsiebsortierung(§ 59) bestimmt. Vorbehältli<strong>ch</strong> anderer Abma<strong>ch</strong>ungen beträgtdie Normalsortierung 35 mm und mehr, wobei die Differenz zwis<strong>ch</strong>en untererund oberer Grenze hö<strong>ch</strong>stens 25 mm betragen darf.Als Kleinsortierung gelten Knollen bis 35 mm.Zwis<strong>ch</strong>engrössen dürfen ni<strong>ch</strong>t entnommen werden.§ 64. Lei<strong>ch</strong>te Mängel, sofern sie den Pflanzwert ni<strong>ch</strong>t beeinträ<strong>ch</strong>tigen, bere<strong>ch</strong>tigenim Allgemeinen ni<strong>ch</strong>t zur Beanstandung. Als sol<strong>ch</strong>e Mängel geltenzum Beispiel: lei<strong>ch</strong>te Eisenfleckigkeit, Hohl- und Braunherzigkeit, Graufleckigkeit,lei<strong>ch</strong>ter Fla<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>orf, lei<strong>ch</strong>t ergrünte Knollen, kleine Missbildungen,S<strong>ch</strong>alenrissigkeit, lei<strong>ch</strong>te Frass- und Mas<strong>ch</strong>inens<strong>ch</strong>äden sowie vereinzelteloss<strong>ch</strong>alige Knollen.Im Übrigen gelten die Anforderungen an Qualität, Gebinde, Etikettierung undKontrolle von Pflanzkartoffeln gemäss Pflanzkartoffel-Reglement von swisssem.§ 65. Sind die im Pflanzkartoffel-Reglement von swisssem geregelten Anforderungenni<strong>ch</strong>t erfüllt, besteht Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung oder Annahmeverweigerung.Bei jeder Übers<strong>ch</strong>reitung hat der Käufer entweder Anspru<strong>ch</strong>auf Vergütung des vollen Minderwertes sowie allfälliger Kosten (z.B. <strong>für</strong>Neusortierung), oder er kann die Annahme der Lieferung verweigern.Vorbehalten bleibt die Rücknahme der Ware dur<strong>ch</strong> den Verkäufer gegen einemängelfreie Ersatzlieferung (§ 134).§ 66. <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>, die mit Keimverhütungs- oder Keimhemmungsmitteln behandeltworden sind, dürfen ni<strong>ch</strong>t als Pflanzkartoffeln verkauft werden.§ 67. Jede andere <strong>ch</strong>emis<strong>ch</strong>e Behandlung von Pflanzkartoffeln muss sowohlauf einer Etikette aussen als au<strong>ch</strong> auf der Verpackung oder in derselbenvermerkt sein.§ 68. Besteht beim Eintreffen einer Lieferung begründeter Verda<strong>ch</strong>t eines voroder während des Entlades no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erkennbaren Frost- oder Kältes<strong>ch</strong>adens,so kann der Empfänger innert der in § 125 festgesetzten Frist beimVerkäufer ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder telefonis<strong>ch</strong> mit s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigung einenVorbehalt anbringen. Die Abklärung des vermuteten Frost- oder Kältes<strong>ch</strong>adenshat spätestens 10 Tage na<strong>ch</strong> Anbringen des Vorbehaltes zu erfolgen,sei es dur<strong>ch</strong> Verständigung unter den Parteien oder aufgrund einer Expertisedur<strong>ch</strong> swisssem. Verstrei<strong>ch</strong>t diese Frist unbenützt, so verliert der Käufer dasRe<strong>ch</strong>t auf S<strong>ch</strong>adenersatz.18


CFrühkartoffeln(Ab 1. September siehe D Speisekartoffeln.Veredlungsrohstoff siehe E <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zurFabrikation von Speiseerzeugnissen.)§ 69. Unter „Frühkartoffeln“, versteht man Sorten, die laut offizieller Sortenlisteals frühreife Sorten bezei<strong>ch</strong>net sind, vor ihrer völligen Reife geerntet undvor dem 1. September vermarktet werden.§ 70. Als handelsübli<strong>ch</strong>e Frühkartoffeln gelten unbes<strong>ch</strong>ädigte, normal geformte,gesunde und sonst wie mängelfreie Knollen einer bestimmten Sortein der festgelegten Quadratsiebsortierung (§ 59).§ 71. Die Kalibergrössen, Vermarktungstermine und Sorten sind im Frühkartoffelkonzeptder swisspatat verbindli<strong>ch</strong> geregelt.Beim festgelegten Grössenberei<strong>ch</strong> dürfen nur auf ausdrückli<strong>ch</strong>e Vereinbarunghin Zwis<strong>ch</strong>engrössen entnommen werden.Frühkartoffeln ungewas<strong>ch</strong>en auf Stufen Produktion und Grosshandel§ 72. Keime, Erdbesatz und Fremdkörper (Steine, Holz und derglei<strong>ch</strong>en) biszu 2 % des Gewi<strong>ch</strong>tes bere<strong>ch</strong>tigen ni<strong>ch</strong>t zur Beanstandung. Übersteigt derBesatz 2 %, so darf der Käufer Vergütung des vollen Fremdgewi<strong>ch</strong>tes verlangen.Mehr als 6 % Besatz bere<strong>ch</strong>tigen zur Annahmeverweigerung.Abzüge <strong>für</strong> Fremdgewi<strong>ch</strong>t sind vorweg und unabhängig von übrigen Mängelnvorzunehmen.§ 73. Grössenabwei<strong>ch</strong>ungen: Ein Gesamtanteil zu kleiner oder zu grosser,von der vereinbarten Grösse (Quadratmass) und/oder Länge (§ 59) abwei<strong>ch</strong>enderKnollen von 6 % des Gewi<strong>ch</strong>tes ist in jedem Fall zu tolerieren. Der6 % übersteigende Anteil gibt Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung; ein Gesamtanteilvon mehr als 10 % bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung.§ 74. Nass- und Trockenfäule: Die Mitlieferung von <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>, die von Nassund/oderTrockenfäule befallen sind, gibt in jedem Fall Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderungund Vergütung der Verlesekosten, ausgenommen beim Vorhandenseinnur ganz vereinzelter befallener Knollen. Ein AnteiI von mehr als 2 %bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung (anzeigepfli<strong>ch</strong>tige Krankheiten siehe§ 60).§ 75. Örtli<strong>ch</strong> begrenzter Kältes<strong>ch</strong>aden gibt in jedem Fall Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung;mehr als 2 % bes<strong>ch</strong>ädigter Knollen bere<strong>ch</strong>tigen zur Annahmeverweigerung(vgl. § 34).Erstreckt si<strong>ch</strong> das Vorhandensein von Knollen mit Kältes<strong>ch</strong>aden auf dieganze Ladung (Frosts<strong>ch</strong>aden vor Verlad), kann die Annahme verweigertwerden.19


§ 76. Fremde Sorten: Sind <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> einer bestimmten Sorte oder Farbeverkauft, so gibt das Vorhandensein anderer, in Sorte, S<strong>ch</strong>alen und Fleis<strong>ch</strong>farbeabwei<strong>ch</strong>ender Knollen Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung; mehr als 2 % bere<strong>ch</strong>tigenzur Annahmeverweigerung.§ 77. Eins<strong>ch</strong>ränkende Vors<strong>ch</strong>riften über Produktionsart oder Labelproduktion(BIO, IP-Suisse, SUISSE GARANTIE, AdR, etc.) müssen ausdrückli<strong>ch</strong> vereinbartsein. Davon abwei<strong>ch</strong>ende Ware bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung.§ 78. Diverse Mängel: Die Knollenmängel vers<strong>ch</strong>iedenen Ursprungs sind <strong>für</strong>die Beurteilung der Qualität wie folgt gruppenweise geordnet:1. Me<strong>ch</strong>anis<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>äden und Frasss<strong>ch</strong>äden: Äussere oder innere Mas<strong>ch</strong>inen-,Transport-, Manipulations- und Lagers<strong>ch</strong>äden, Mäuse-, S<strong>ch</strong>necken-,Drahtwurm- und Insektenfrass; Innenkeimung, Queckeneinwu<strong>ch</strong>s sowie„Dry-core“-Lö<strong>ch</strong>er.2. Ergrünte Knollen (Li<strong>ch</strong>teinwirkung, Solaninbildung).3. Silber-, grau-, blau- bis s<strong>ch</strong>warzfleckige Verfärbungen des Knollenfleis<strong>ch</strong>es(physiologis<strong>ch</strong>e und/oder temperaturbedingte Manipulationseinwirkungen).4. Eisenfleckige (stippige), braun- und hohlherzige, glasige, dur<strong>ch</strong> Virusnekrosenbes<strong>ch</strong>ädigte Knollen sowie starke Gefässbündelverfärbung und Anfangsstadiendiverser Innenfäulen (S<strong>ch</strong>nittproben).5. Mit Tief-, Buckel- oder Pulvers<strong>ch</strong>orf befallene Knollen.6. Missförmige, ausgewa<strong>ch</strong>sene, tiefrissige (ni<strong>ch</strong>t verwe<strong>ch</strong>seln mit blosserS<strong>ch</strong>alenrissigkeit, Raus<strong>ch</strong>aligkeit), stark welke, ges<strong>ch</strong>rumpfte oder dur<strong>ch</strong>Sonnenbrand bes<strong>ch</strong>ädigte Knollen.7. Ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>alenfeste Ware.Anforderungena) Bei Sortierungen unter Kaliber 42,5 mm Quadratmass (Raclettes, Patatli)dürfen die Knollen keine Mängel der Positionen 1 – 3 aufweisen.Bei Knollen über Kaliber 42,5 mm sind Mängel der Positionen 1 – 3 bis zueiner Tiefe von 4 mm zu tolerieren, sofern eine Knolle im Maximum zweiMängel von hö<strong>ch</strong>stens 2 cm Länge aufweist.b) Mängel der Positionen 4 – 7 sind nur zulässig, soweit sie den Gebrau<strong>ch</strong>swertals Speiseware ni<strong>ch</strong>t beeinträ<strong>ch</strong>tigen und/oder das Aussehen der befallenenKnollen nur wenig stören (siehe Ausführungsbestimmungen).Knollen, die den unter a) und b) festgelegten Anforderungen ni<strong>ch</strong>t genügen,sind bis zu einem Anteil von 4 % des Gewi<strong>ch</strong>tes zu tolerieren. Bei mehr als4 % Mängelbesatz gilt folgende Regelung:20


Mängelbesatz5 % 2 %6 % 4 %7 % 6 %Bere<strong>ch</strong>tigter Gewi<strong>ch</strong>tsabzug8 % und mehr geben Anre<strong>ch</strong>t auf vollen Abzug. Die Sortierkosten werden inden Übernahmebedingungen geregelt. Mehr als 12 % Mängelbesatz gebenAnre<strong>ch</strong>t auf Annahmeverweigerung.§ 79. Netzs<strong>ch</strong>orf sowie andere oberflä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>alenveränderungen (S<strong>ch</strong>alenrissigkeitusw.) werden wie folgt beurteilt:a) Knollen, die bis zu ¼ der Oberflä<strong>ch</strong>e befallen sind, sind bis zu 20 % desGewi<strong>ch</strong>tes zu tolerieren. Der 20 % übersteigende Anteil gibt Anre<strong>ch</strong>t aufPreisminderung.b) Die Mitlieferung von Knollen, deren Oberflä<strong>ch</strong>e zu mehr als ¼ befallen ist,bere<strong>ch</strong>tigt in jedem Fall zur Preisminderung.c) Beträgt der Anteil abzugsbere<strong>ch</strong>tigter Knollen mehr als 6 %, kann dieAnnahme der Lieferung verweigert werden.§ 80. Ges<strong>ch</strong>mackli<strong>ch</strong>e Mängel: Frühkartoffeln dürfen keinen fremden Geru<strong>ch</strong>oder Ges<strong>ch</strong>mack aufweisen. Das Vorhandensein sol<strong>ch</strong>er Mängel bere<strong>ch</strong>tigtzu Annahmeverweigerung.§ 81. Frühkartoffeln, deren Rückstände die gesetzli<strong>ch</strong>en Grenz- und Toleranzwertegemäss Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe übers<strong>ch</strong>reiten,dürfen ni<strong>ch</strong>t in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden.Bei Annahmeverweigerung infolge Übers<strong>ch</strong>reitung der Toleranz kann derKäufer die Vergütung der Analysekosten geltend ma<strong>ch</strong>en (§§ 134 und 135).Die Untersu<strong>ch</strong>ung auf Rückstände hat in akkreditierten Laboratorien zu erfolgen.§ 82. Gesamttoleranz: Beträgt die Summe abzugsbere<strong>ch</strong>tigter Anteile mangelhafterKnollen der §§ 73 – 78 mehr als 12 % des Gewi<strong>ch</strong>tes, kann dieAnnahme der Lieferung verweigert werden.§ 83. Werden <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Beurteilung der Qualität gewas<strong>ch</strong>en, ist die Paritätzur ungewas<strong>ch</strong>enen Ware herzustellen, indem der Anteil festgestellterMängel gemäss § 78 um 6 % reduziert wird.21


Frühkartoffeln gebürstet oder gewas<strong>ch</strong>en, aufbereitet <strong>für</strong> Detailhandel§ 84. Für die Beanstandung mangelhafter Lieferungen gebürsteter odergewas<strong>ch</strong>ener Frühkartoffeln gilt, soweit ni<strong>ch</strong>ts anderes vereinbart ist, folgendeRegelung:Art des Mangels Erläuterung Toleranz Toleranzsiehe § gebürstet gewas<strong>ch</strong>en1. Erdbesatz, Fremdkörper 72 0 % 0 %2. Knollen mit Fäulnis oderKältes<strong>ch</strong>äden 74/75 0 % 0 %3. Ges<strong>ch</strong>mackli<strong>ch</strong>e odergeru<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Mängel 80 0 % 0 %4. Grössenabwei<strong>ch</strong>ungen 73 6 % 6 %5. Fremde Sorten 76 2 % 2 %6. Knollenmängel vers<strong>ch</strong>iedenenUrsprungs 78 8 % 10 %7. Netzs<strong>ch</strong>orf 79 c) 6 % 6 %Das Vorhandensein von Mängeln der Positionen 1 – 3 bere<strong>ch</strong>tigt den Käufer,die Annahme der Ware zu verweigern; ausgenommen sind Fälle, in denender Mängelbesatz ganz geringfügiger Natur ist.Die Mängel der Positionen 4 – 7 sind bis zu den angegebenen Toleranzenzulässig. Ist die Toleranz einer Position übers<strong>ch</strong>ritten, oder beträgt die Summeder unter den Positionen 5 – 7 aufgeführten Mängel mehr als 8 % <strong>für</strong>gebürstete und 10 % <strong>für</strong> gewas<strong>ch</strong>ene Ware, kann die Annahme der Lieferungverweigert werden.22


DSpeisekartoffeln(Veredlungsrohstoff sieheE <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Fabrikation von Speiseerzeugnissen.)§ 85. Als handelsübli<strong>ch</strong>e Speisekartoffeln gelten s<strong>ch</strong>alenfeste, unbes<strong>ch</strong>ädigte,normal geformte, gesunde und sonstwie mängelfreie Knollen einer bestimmtenSorte in der festgelegten Quadratsiebsortierung (§ 59).Soweit ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> abwei<strong>ch</strong>ende Grössenberei<strong>ch</strong>e (§ 86) vereinbartsind, gelten im Inlandhandel folgende Normen:Festko<strong>ch</strong>ende Sorten Mehligko<strong>ch</strong>ende SortenUniversalsortierung 30 – 60 mm ( 55 mm > 55 mmBeim festgelegten Grössenberei<strong>ch</strong> dürfen nur auf ausdrückli<strong>ch</strong>e Vereinbarunghin Zwis<strong>ch</strong>engrössen entnommen werden.Gelagerte Speisekartoffeln dürfen nur neu sortiert und frei von Keimen undges<strong>ch</strong>rumpften Knollen gehandelt werden.§ 86. Werden von der handelsübli<strong>ch</strong>en Grösse oder Qualität abwei<strong>ch</strong>endeSpeisekartoffeln gehandelt, sind die Grössenmasse (§ 59) und die Qualitätsanforderungenbesonders zu vereinbaren.Speisekartoffeln ungewas<strong>ch</strong>en auf Stufen Produktion und Grosshandel§ 87. Keime, Erdbesatz und Fremdkörper (Steine, Holz und derglei<strong>ch</strong>en) biszu 2 % des Gewi<strong>ch</strong>tes bere<strong>ch</strong>tigen ni<strong>ch</strong>t zur Beanstandung. Übersteigt derBesatz 2 %, so darf der Käufer Vergütung des vollen Fremdgewi<strong>ch</strong>tes verlangen.Mehr als 6 % Besatz bere<strong>ch</strong>tigen zur Annahmeverweigerung.Abzüge <strong>für</strong> Fremdgewi<strong>ch</strong>t sind vorweg und unabhängig von übrigen Mängelnvorzunehmen.§ 88. Grössenabwei<strong>ch</strong>ungen: Ein Gesamtanteil zu kleiner oder zu grosser,von der vereinbarten Grösse (Quadratmass) und/oder Länge (§ 59) abwei<strong>ch</strong>enderKnollen von 6 % des Gewi<strong>ch</strong>tes ist in jedem Fall zu tolerieren. Der6 % übersteigende Anteil gibt Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung; ein Gesamtanteilvon mehr als 10 % bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung.§ 89. Für <strong>Kartoffel</strong>posten, die von Nass- und/oder Trockenfäule befallen sind,gilt folgende Regelung (anzeigepfli<strong>ch</strong>tige Krankheiten siehe § 60):a) Speisekartoffeln zur Einlagerung: das Vorhandensein von <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>, dievon Nass- und/oder Trockenfäule befallen sind, bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung,ausgenommen beim Vorhandensein nur ganz vereinzelterbefallener Knollen.23


) Speisekartoffeln <strong>für</strong> Sofortverbrau<strong>ch</strong>: das Vorhandensein von <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>,die von Nass- und/oder Trockenfäule befallen sind, gibt Anre<strong>ch</strong>t aufPreisminderung und Vergütung der Erlesekosten, ausgenommen beimVorhandensein nur ganz vereinzelter befallener Knollen. Ein Anteil vonmehr als 2 % bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung.§ 90. Örtli<strong>ch</strong> begrenzter Kältes<strong>ch</strong>aden gibt in jedem Fall Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung;mehr als 2 % bes<strong>ch</strong>ädigter Knollen bere<strong>ch</strong>tigen zur Annahmeverweigerung(vgl. § 34).Erstreckt si<strong>ch</strong> das Vorhandensein von Knollen mit Kältes<strong>ch</strong>aden auf dieganze Ladung (Frosts<strong>ch</strong>aden vor Verlad), kann die Annahme verweigertwerden.§ 91. Fremde Sorten: Sind <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> einer bestimmten Sorte oder Farbeverkauft, so gibt das Vorhandensein anderer, in Sorte, S<strong>ch</strong>alen und Fleis<strong>ch</strong>farbeabwei<strong>ch</strong>ender Knollen Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung; mehr als 2 % bere<strong>ch</strong>tigenzur Annahmeverweigerung.§ 92. Eins<strong>ch</strong>ränkende Vors<strong>ch</strong>riften über Produktionsart oder Labelproduktion(BIO, IP-Suisse, SUISSE GARANTIE, AdR etc.) müssen ausdrückli<strong>ch</strong> vereinbartsein. Davon abwei<strong>ch</strong>ende Ware bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung.§ 93. Diverse Mängel: Die Knollenmängel vers<strong>ch</strong>iedenen Ursprungs sind <strong>für</strong>die Beurteilung der Qualität wie folgt gruppenweise geordnet:1. Me<strong>ch</strong>anis<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>äden und Frasss<strong>ch</strong>äden: Äussere oder innere Mas<strong>ch</strong>inen-,Transport-, Manipulations- und Lagers<strong>ch</strong>äden, Mäuse-, S<strong>ch</strong>necken-,Drahtwurm- und Insektenfrass; Innenkeimung, Queckeneinwu<strong>ch</strong>s sowie„Dry-core“-Lö<strong>ch</strong>er.2. Ergrünte Knollen (Li<strong>ch</strong>teinwirkung, Solaninbildung).3. Silber-, grau-, blau- bis s<strong>ch</strong>warzfleckige Verfärbungen des Knollenfleis<strong>ch</strong>es(physiologis<strong>ch</strong>e und/oder temperaturbedingte Manipulationseinwirkungen).4. Eisenfleckige (stippige), braun- und hohlherzige, glasige, dur<strong>ch</strong> Virusnekrosenbes<strong>ch</strong>ädigte Knollen sowie starke Gefässbündelverfärbung und Anfangsstadiendiverser Innenfäulen (S<strong>ch</strong>nittproben).5. Mit Tief-, Buckel- oder Pulvers<strong>ch</strong>orf befallene Knollen oder sol<strong>ch</strong>e mitKorkwarzenbildung aufgrund von S<strong>ch</strong>alenverätzungen.6. Missförmige, ausgewa<strong>ch</strong>sene, tiefrissige (ni<strong>ch</strong>t verwe<strong>ch</strong>seln mit blosserS<strong>ch</strong>alenrissigkeit, Raus<strong>ch</strong>aligkeit), stark welke, ges<strong>ch</strong>rumpfte oder dur<strong>ch</strong>Sonnenbrand bes<strong>ch</strong>ädigte Knollen.7. Ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>alenfeste Ware.24


Anforderungen:a) Bei Sortierungen unter Kaliber 42,5 mm Quadratmass (Raclettes, Patatli)dürfen die Knollen keine Mängel der Positionen 1 – 3 aufweisen.Bei Knollen über Kaliber 42,5 mm sind Mängel der Positionen 1 – 3 bis zueiner Tiefe von 4 mm zu tolerieren, sofern eine Knolle im Maximum zweiMängel von hö<strong>ch</strong>stens 2 cm Länge aufweist.b) Mängel der Positionen 4 – 7 sind nur zulässig, soweit sie den Gebrau<strong>ch</strong>swertals Speiseware ni<strong>ch</strong>t beeinträ<strong>ch</strong>tigen und/oder das Aussehen der befallenenKnollen nur wenig stören (siehe Ausführungsbestimmungen).Knollen, die den unter a) und b) festgelegten Anforderungen ni<strong>ch</strong>t genügen,sind bis zu einem Anteil von 4 % des Gewi<strong>ch</strong>tes zu tolerieren. Bei mehr als4 % Mängelbesatz gilt folgende Regelung:Mängelbesatz5 % 2 %6 % 4 %7 % 6 %Bere<strong>ch</strong>tigter Gewi<strong>ch</strong>tsabzug8 % und mehr geben Anre<strong>ch</strong>t auf vollen Abzug. Die Sortierkosten werden inden Übernahmebedingungen geregelt. Mehr als 12 % Mängelbesatz gebenAnre<strong>ch</strong>t auf Annahmeverweigerung oder zur Abre<strong>ch</strong>nung als Basic-<strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>gemäss § 100.§ 94. Netzs<strong>ch</strong>orf wird wie folgt beurteilt:a) Knollen, die bis zu ¼ der Oberflä<strong>ch</strong>e befallen sind, sind bis zu 20 % desGewi<strong>ch</strong>tes zu tolerieren. Der 20 % übersteigende Anteil gibt Anre<strong>ch</strong>t aufPreisminderung.b) Die Mitlieferung von Knollen, deren Oberflä<strong>ch</strong>e zu mehr als ¼ befallen ist,bere<strong>ch</strong>tigt in jedem Fall zur Preisminderung.c) Beträgt der Anteil abzugsbere<strong>ch</strong>tigter Knollen mehr als 6 %, kann dieAnnahme der Lieferung verweigert werden.§ 95. Silbers<strong>ch</strong>orf, Colletotri<strong>ch</strong>um sowie andere oberflä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>alenveränderungen(S<strong>ch</strong>alenrissigkeit usw.) werden wie folgt beurteilt:a) Knollen, die bis zu ¼ der Oberflä<strong>ch</strong>e befallen sind, sind bis zu 50 % desGewi<strong>ch</strong>tes zu tolerieren. Der 50 % übersteigende Anteil gibt Anre<strong>ch</strong>t aufPreisminderung.b) Die Mitlieferung von Knollen, deren Oberflä<strong>ch</strong>e zu mehr als ¼ befallen ist,bere<strong>ch</strong>tigt in jedem Fall zur Preisminderung.c) Beträgt der Anteil abzugsbere<strong>ch</strong>tigter Knollen mehr als 6 %, kann dieAnnahme der Lieferung verweigert werden.25


Diese Anforderungen sind als mittelfristige Zielsetzungen zu verstehen. AlsEndziel wird die Netzs<strong>ch</strong>orfnorm (§ 94) angestrebt. Aufgrund der zum Zeitpunktdes Verfassens der vorliegenden HUS fehlenden wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>fundierten Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung ist ni<strong>ch</strong>t bekannt,bis wann diese Zielsetzungen errei<strong>ch</strong>t werden können. Aus diesem Grundkönnen in den Übernahmebedingungen im Sinne einer Übergangsregelungund bis na<strong>ch</strong>haltige Lösungen <strong>für</strong> die Vorbeugung und Bekämpfung gefundenwurden, resp. bis zur Aufnahme entspre<strong>ch</strong>end resistenter Sorten in der<strong>S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e</strong>n Sortenliste, abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen getroffen werden.Die gesamte Werts<strong>ch</strong>öpfungskette verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, aktiv an der Lösungsfindungund der Umsetzung von geeigneten Massnahmen teilzuhaben.§ 96. Ges<strong>ch</strong>mackli<strong>ch</strong>e Mängel: Speisekartoffeln dürfen keinen fremden Geru<strong>ch</strong>oder Ges<strong>ch</strong>mack aufweisen. Das Vorhandensein sol<strong>ch</strong>er Mängel bere<strong>ch</strong>tigtzu Annahmeverweigerung.§ 97. Speisekartoffeln, deren Rückstände die gesetzli<strong>ch</strong>en Grenz- und Toleranzwertegemäss Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe übers<strong>ch</strong>reiten,dürfen ni<strong>ch</strong>t in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden.Bei Annahmeverweigerung infolge Übers<strong>ch</strong>reitung der Toleranz kann derKäufer die Vergütung der Analysekosten geltend ma<strong>ch</strong>en (§§ 134 und 135).Die Untersu<strong>ch</strong>ung auf Rückstände hat in akkreditierten Laboratorien zu erfolgen.§ 98. Gesamttoleranz: Beträgt die Summe abzugsbere<strong>ch</strong>tigter Anteile mangelhafterKnollen der §§ 88 – 93 mehr als 12 % des Gewi<strong>ch</strong>tes, kann derPosten zurückgewiesen oder als Basic-<strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> übernommen werden.§ 99. Werden <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Beurteilung der Qualität gewas<strong>ch</strong>en, ist die Paritätzur ungewas<strong>ch</strong>enen Ware herzustellen, indem der Anteil festgestellterMängel gemäss § 93 um 6 % reduziert wird.26Speisekartoffeln ungewas<strong>ch</strong>en in Basic-Qualität auf den StufenProduktion und Grosshandel§ 100. Unter dem Begriff „Speisekartoffeln in Basic-Qualität“ sind unbes<strong>ch</strong>ädigte,normal geformte, gesunde und sonstwie mängelfreie Speisekartoffelneiner bestimmten Sorte in festgelegter Quadratsiebsortierung (§ 59) zu verstehen,die den in § 93 festgelegten Qualitätsanforderungen ni<strong>ch</strong>t genügen.Soweit ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> abwei<strong>ch</strong>ende Grössenberei<strong>ch</strong>e vereinbart sind(§ 86), gelten folgende Normen:Universalsortierung festko<strong>ch</strong>ende Sorten 30 – 70 mmUniversalsortierung mehligko<strong>ch</strong>ende Sorten 35 – 75 mm§ 101. Die Qualitätsbeurteilung von Speisekartoffeln in Basic-Qualität gemäss§ 100 erfolgt na<strong>ch</strong> den Qualitätsbestimmungen <strong>für</strong> ungewas<strong>ch</strong>eneSpeisekartoffeln (§§ 87 – 99).


§ 102. Für Speisekartoffeln in Basic-Qualität gilt das in § 98 (Gesamttoleranz)geregelte Re<strong>ch</strong>t zur Annahmeverweigerung ni<strong>ch</strong>t. Beträgt indessen der Anteilmangelhafter Knollen gemäss § 93 (diverse Mängel) mehr als 20 % oder liegtdie Summe abzugsbere<strong>ch</strong>tigter Anteile mangelhafter Knollen der §§ 88 – 93über 25 % des Gewi<strong>ch</strong>tes, kann der Posten zurückgewiesen werden.Speisekartoffeln gebürstet oder gewas<strong>ch</strong>en, aufbereitet <strong>für</strong> Detailhandel§ 103. Für die Beanstandung mangelhafter Lieferungen gebürsteter oder gewas<strong>ch</strong>enerSpeisekartoffeln gilt, soweit ni<strong>ch</strong>ts anderes vereinbart ist, folgendeRegelung:Art des Mangels Erläuterung Toleranz Toleranz Basicsiehe § gebürstet gewas<strong>ch</strong>en gebürstet1. Erdbesatz,Fremdkörper 87 0 % 0 % 0 %2. Knollen mit Fäulnisoder Kältes<strong>ch</strong>äden 89/90 0 % 0 % 0 %3. Ges<strong>ch</strong>mackli<strong>ch</strong>e odergeru<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Mängel 96 0 % 0 % 0 %4. Grössenabwei<strong>ch</strong>ungen 88 6 % 6 % 6 %5. Fremde Sorten 91 2 % 2 % 2 %6. Knollenmängel vers<strong>ch</strong>iedenenUrsprungs 93 8 % 10 % 20 %7. Netzs<strong>ch</strong>orf 94 c) 6 % 6 % 6 %8. Silbers<strong>ch</strong>orf,Colletotri<strong>ch</strong>um 95 c) 6 % 6 % 6 %Das Vorhandensein von Mängeln der Positionen 1 – 3 bere<strong>ch</strong>tigt den Käufer,die Annahme der Ware zu verweigern; ausgenommen sind Fälle, in denender Mängelbesatz ganz geringfügiger Natur ist.Die Mängel der Positionen 4 – 7 sind bis zu den angegebenen Toleranzenzulässig. Ist die Toleranz einer Position übers<strong>ch</strong>ritten, oder beträgt die Summeder Mängel gemäss Positionen 5 – 8 mehr als 8 % <strong>für</strong> gebürstete, 10 %<strong>für</strong> gewas<strong>ch</strong>ene Ware oder 20 % <strong>für</strong> Basic-Qualität, kann die Annahme derLieferung verweigert werden.27


E<strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Fabrikation von Speiseerzeugnissen(Veredlungsrohstoff)§ 104. Unter dem Begriff „<strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Fabrikation von Speiseerzeugnissen“(Veredlungsrohstoff) sind <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zu verstehen, die si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> die Fabrikationvon Speiseerzeugnissen eignen.In diesem Sinne gelten als Veredlungsrohstoff folgende Kategorien:a) Sortierter Veredlungsrohstoff: Sortierte unbes<strong>ch</strong>ädigte, normal geformte,gesunde und sonstwie mängelfreie <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> einer bestimmten Sorte inder festgelegten Quadratsiebsortierung.b) Grobsortierter Veredlungsrohstoff: Gesunde <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> einer bestimmtenSorte in festgelegter Quadratsiebsortierung, die den in § 114 festgelegtenQualitätsanforderungen ni<strong>ch</strong>t genügen und/oder der te<strong>ch</strong>nologis<strong>ch</strong>en Eignunggemäss § 106 nur teilweise entspre<strong>ch</strong>en.§ 105. Soweit in den Übernahmebedingungen ni<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende Grössensortierungenvereinbart sind, gelten folgende Normen:- Rohstoff <strong>für</strong> Chips 42,5 – 70 mm Quadratmass- Rohstoff <strong>für</strong> übrige Produkte 42,5 – 85 mm QuadratmassZwis<strong>ch</strong>engrössen dürfen nur in Abspra<strong>ch</strong>e mit dem Abnehmer entnommenwerden.§ 106. Te<strong>ch</strong>nologis<strong>ch</strong>e Mängel: <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Fabrikation von Speiseerzeugnissenmüssen si<strong>ch</strong> im Zeitpunkt der Lieferung <strong>für</strong> den vereinbarten Fabrikationszweckeignen.Der Käufer kann te<strong>ch</strong>nologis<strong>ch</strong>e Mängel nur beanstanden, sofern die Anforderungenund die Beurteilungsmethode zwis<strong>ch</strong>en den Parteien vereinbartwurden. Sofern ni<strong>ch</strong>t anders vereinbart ist, hat die Ermittlung der Backfähigkeitund des Stärkegehaltes na<strong>ch</strong> den offiziellen Methoden der swisspatat zuerfolgen (siehe Ausführungsbestimmungen). Ware, die den vertragli<strong>ch</strong> festgelegtenAnforderungen ni<strong>ch</strong>t entspri<strong>ch</strong>t, bere<strong>ch</strong>tigt den Käufer zur Annahmeverweigerungoder zur Abre<strong>ch</strong>nung als grobsortierter Veredlungsrohstoffgemäss § 104 b.§ 107. Ges<strong>ch</strong>mackli<strong>ch</strong>e Mängel: Veredlungsrohstoff darf keinen fremdenGeru<strong>ch</strong> oder Ges<strong>ch</strong>mack aufweisen. Das Vorhandensein sol<strong>ch</strong>er Mängelbere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung.28


§ 108. Veredlungsrohstoff, dessen Rückstände die gesetzli<strong>ch</strong>en Grenz- undToleranzwerte gemäss Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe übers<strong>ch</strong>reiten,darf ni<strong>ch</strong>t in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden.Bei Annahmeverweigerung infolge Übers<strong>ch</strong>reitung der Toleranz kann derKäufer die Vergütung der Analysekosten geltend ma<strong>ch</strong>en (§§ 134 und 135).Die Untersu<strong>ch</strong>ung auf Rückstände hat in akkreditierten Laboratorien zu erfolgen.Sortierter Veredlungsrohstoff§ 109. Keime, Erdbesatz und Fremdkörper (Steine, Holz und derglei<strong>ch</strong>en) biszu 2 % des Gewi<strong>ch</strong>tes bere<strong>ch</strong>tigen ni<strong>ch</strong>t zur Beanstandung. Übersteigt derBesatz 2 %, so darf der Käufer Vergütung des vollen Fremdgewi<strong>ch</strong>tes verlangen.Mehr als 6 % Besatz bere<strong>ch</strong>tigen zur Annahmeverweigerung.Abzüge <strong>für</strong> Fremdgewi<strong>ch</strong>t sind vorweg und unabhängig von übrigen Mängelnvorzunehmen.§ 110. Grössenabwei<strong>ch</strong>ungen: Ein Gesamtanteil zu kleiner oder zu grosser,von der vereinbarten Grösse (Quadratmass) und/oder Länge (§ 59) abwei<strong>ch</strong>enderKnollen von 6 % des Gewi<strong>ch</strong>tes ist in jedem Fall zu tolerieren. Der6 % übersteigende Anteil gibt Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung; ein Gesamtanteilvon mehr als 10 % bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung oder zur Abre<strong>ch</strong>nungals grobsortierter Veredlungsrohstoff gemäss § 104 b.§ 111. Für <strong>Kartoffel</strong>posten, die von Nass- und/oder Trockenfäule befallensind, gilt folgende Regelung (anzeigepfli<strong>ch</strong>tige Krankheiten siehe § 60):a) Veredlungsrohstoff zur Einlagerung: das Vorhandensein von <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>,die von Nass- und/oder Trockenfäule befallen sind, bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung,ausgenommen beim Vorhandensein nur ganz vereinzelterbefallener Knollen.b) Veredlungsrohstoff zur Sofortverarbeitung: das Vorhandensein von <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong>,die von Nass- und/oder Trockenfäule befallen sind, gibt Anre<strong>ch</strong>t aufPreisminderung und Vergütung der Erlesekosten, ausgenommen beimVorhandensein nur ganz vereinzelter befallener Knollen. Ein Anteil vonmehr als 2 % bere<strong>ch</strong>tigt zur Annahmeverweigerung.§ 112. Fremde Sorten: Wei<strong>ch</strong>en <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> in Sorte, S<strong>ch</strong>alen- und/oderFleis<strong>ch</strong>farbe von den vereinbarten Merkmalen ab, so gilt folgende Regelung:a) Veredlungsrohstoff zur Fabrikation von Chips: Das Vorhandensein vonKnollen, die von der vereinbarten Sorte oder Farbe abwei<strong>ch</strong>en, bere<strong>ch</strong>tigtzur Annahmeverweigerung, ausgenommen beim Vorhandensein nur ganzvereinzelter Knollen.b) Veredlungsrohstoff zur Fabrikation übriger Produkte: Das Vorhandenseinvon Knollen, die von der vereinbarten Sorte oder Farbe abwei<strong>ch</strong>en, gibtAnre<strong>ch</strong>t auf Preisminderung; mehr als 2 % bere<strong>ch</strong>tigen zur Annahmeverweigerung.29


8 % und mehr geben Anre<strong>ch</strong>t auf vollen Abzug. Mehr als 12 % geben Anre<strong>ch</strong>tauf Annahmeverweigerung oder zur Abre<strong>ch</strong>nung als grobsortierterVeredlungsrohstoff gemäss § 104 b).§ 115. Netzs<strong>ch</strong>orf wird wie folgt beurteilt:a) Knollen mit einem S<strong>ch</strong>orfbefall bis zu ¾ der Oberflä<strong>ch</strong>e sowie sol<strong>ch</strong>e mitS<strong>ch</strong>alenrissigkeit oder Raus<strong>ch</strong>aligkeit sind zu tolerieren.b) Die Mitlieferung von Knollen, deren Oberflä<strong>ch</strong>e zu mehr als ¾ vollständigmit Netzs<strong>ch</strong>orf bedeckt ist, bere<strong>ch</strong>tigt in jedem Fall zur Preisminderung.Ein Anteil von mehr als 6 % gibt Anre<strong>ch</strong>t auf Annahmeverweigerung oderzur Abre<strong>ch</strong>nung als grobsortierter Veredlungsrohstoff gemäss § 104 b).§ 116. Gesamttoleranz: Beträgt die Summe abzugsbere<strong>ch</strong>tigter Anteile mangelhafterKnollen der §§ 110 – 114 mehr als 12 % des Gewi<strong>ch</strong>tes, kann derPosten zurückgewiesen oder als grobsortierter Veredlungsrohstoff gemäss§ 104 b) abgere<strong>ch</strong>net werden.§ 117. Werden <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zur Beurteilung der Qualität gewas<strong>ch</strong>en, ist dieParität zur ungewas<strong>ch</strong>enen Ware herzustellen, indem der Anteil festgestellterMängel gemäss § 114 um 6 % reduziert wird.Grobsortierter Veredlungsrohstoff§ 118. Die Qualitätsbeurteilung von grobsortiertem Veredlungsrohstoff gemäss§ 104 b) erfolgt na<strong>ch</strong> den Qualitätsbestimmungen <strong>für</strong> sortierten Veredlungsrohstoff(§§ 109 – 117).§ 119. Für grobsortierten Veredlungsrohstoff gilt das in den §§ 110 (Grössenabwei<strong>ch</strong>ung),114 (diverse Mängel) und 116 (Gesamttoleranz) geregelteRe<strong>ch</strong>t zur Annahmeverweigerung ni<strong>ch</strong>t. Liegt indessen die Summe abzugsbere<strong>ch</strong>tigterAnteile mangelhafter Knollen über 25 %, kann die Annahme derLieferung verweigert werden.31


F<strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zu Futterzwecken§ 120. Als <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zu Futterzwecken gelten:a) <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> irgendwel<strong>ch</strong>er Sorten von beliebiger Grösse, Bes<strong>ch</strong>affenheitoder Kennzei<strong>ch</strong>nung, die ausdrückli<strong>ch</strong> zu Futterzwecken gehandelt werden.b) Sortierabfall aller Art, ausgenommen verdorbene und <strong>für</strong> die Verfütterunguntaugli<strong>ch</strong>e Ware.Fabrikationsrückstände und Rüstabfälle aus der te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Verarbeitunggelten ni<strong>ch</strong>t als <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zu Futterzwecken im Sinne dieser Usanzen.§ 121. Keime, Erdbesatz und Fremdkörper (Steine, Holz und derglei<strong>ch</strong>en) biszu 2 % des Gewi<strong>ch</strong>tes bere<strong>ch</strong>tigen ni<strong>ch</strong>t zur Beanstandung. Übersteigt derBesatz 2 %, so darf der Käufer Vergütung des vollen Fremdgewi<strong>ch</strong>tes verlangen.Mehr als 6 % Fremdbesatz bere<strong>ch</strong>tigen zur Annahmeverweigerung.Abzüge <strong>für</strong> Fremdgewi<strong>ch</strong>t sind vorweg und unabhängig von übrigen Mängelnvorzunehmen.§ 122. Faule und verdorbene Knollen, die den Futterwert und die Haltbarkeitder Lieferung herabmindern, geben in jedem Fall Anre<strong>ch</strong>t auf Preisminderungund Vergütung der Erlesekosten, ausgenommen beim Vorhandensein nurganz vereinzelter befallener Knollen. Ein Anteil von mehr als 5 % bere<strong>ch</strong>tigtzur Annahmeverweigerung.§ 123. Stark ergrünte Knollen sind <strong>für</strong> die Verfütterung ungeeignet und bere<strong>ch</strong>tigenzur Beanstandung der Lieferung.§ 124. <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> zu Futterzwecken, die die hö<strong>ch</strong>stzulässigen behördli<strong>ch</strong>enRückstandstoleranzen übers<strong>ch</strong>reiten, dürfen ni<strong>ch</strong>t in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden.Bei Annahmeverweigerung infolge Übers<strong>ch</strong>reitung einer zulässigen Rückstandskonzentrationkann der Käufer die Vergütung der Analysekosten geltendma<strong>ch</strong>en (§§ 134 und 135).Die Untersu<strong>ch</strong>ung auf Rückstände hat in akkreditierten Laboratorien zu erfolgen.32


IX.Beanstandung und MängelrügeOrt, Zeit und Inhalt der Mängelrüge§ 125. Der Käufer hat die Beanstandung von Bes<strong>ch</strong>affenheit (Qualität, Sortierung),Sorte und Zustand der Lieferung (Erdbesatz, Kältes<strong>ch</strong>aden, usw.)unverzügli<strong>ch</strong>, spätestens aber innert 12 Werktagsstunden na<strong>ch</strong> Übergabeder Ware zu erheben und dem Verkäufer ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder telefonis<strong>ch</strong> mits<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigung mitzuteilen. Bei einer allfälligen Deklassierung derWare in eine andere Qualitätskategorie hat die Information an den Lieferantenso zu erfolgen, dass eine Rücknahme des Postens mögli<strong>ch</strong> ist.Diese Regelung gilt sinngemäss au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Taus<strong>ch</strong>gebinde.Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen der Parteien über denOrt der Beanstandung, das Vorgehen <strong>für</strong> die Qualitätsermittlung bei Sendungenin loser S<strong>ch</strong>üttung oder in Grossbehältern sowie die Fälle von verdecktenund bei der Ablieferung ni<strong>ch</strong>t erkennbaren Mängeln.§ 126. Erfolgt die Anfuhr ausserhalb der Werktagsstunden oder ist der Verkäuferzum Zeitpunkt der Warenübergabe <strong>für</strong> die Erledigung einer Beanstandungni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>bar, so ist die beanstandete Ware zwecks Gewährleistungdes Identitätsna<strong>ch</strong>weises bis zur Erledigung des Mängelrügeverfahrensabgesondert aufzubewahren.Die Beanstandung ist dem Verkäufer spätestens innert 4 Werktagsstundenferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder telefonis<strong>ch</strong> mit s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigung bekannt zu geben.Für Ware, die vor Beendigung des Mängelrügeverfahrens vom Übergabeortabtransportiert oder verarbeitet wird, haftet der Verkäufer ni<strong>ch</strong>t.§ 127. Werden die <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> am Ort des Verlades dem Käufer oder dessenVertreter übergeben, so hat die Beanstandung bei der Übergabe am Verladeortzu erfolgen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Vorbehalten bleibenanderslautende Vereinbarungen der Parteien sowie die Fälle von verdecktenund zum Zeitpunkt der Übernahme ni<strong>ch</strong>t feststellbaren Mängeln.§ 128. Die Mängelrüge hat die nötigen Angaben <strong>für</strong> die einwandfreie Identifizierungdes Postens und die mögli<strong>ch</strong>st genaue Bezei<strong>ch</strong>nung der beanstandetenMängel zu enthalten.§ 129. Jede Mittelsperson hat die Mängelrüge ihrem Vordermann unverzügli<strong>ch</strong>ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder telefonis<strong>ch</strong> mit s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigung weiterzugeben.§ 130. In allen Fällen, mit Ausnahme des Vorhandenseins anzeigepfli<strong>ch</strong>tigerKrankheiten gemäss § 60, verliert der Käufer das Re<strong>ch</strong>t zur Beanstandungder Ware mit dem Ablauf der in den §§ 125 und 133 angegebenen Rügefristen.33


Offene, verdeckte und bei Ablieferung ni<strong>ch</strong>t erkennbare Mängel§ 131. Offene Mängel sind Mängel, die bei sorgfältiger äusserer Prüfung oderdur<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>nitt-, Was<strong>ch</strong>-, Geru<strong>ch</strong>s-, Ko<strong>ch</strong>-, oder Backproben sowie Temperaturkontrollebei der Ablieferung der Ware feststellbar sind. Die Musterziehung<strong>für</strong> die Prüfung der Ware (Kontrolle/Expertise) hat na<strong>ch</strong> den Erläuterungen inden Ausführungsbestimmungen zu erfolgen.§ 132. Verdeckte Mängel sind Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung im Sinnevon § 131 bei der Ablieferung ni<strong>ch</strong>t feststellbar sind.Als bei der Ablieferung ni<strong>ch</strong>t feststellbare Mängel gelten bei PflanzkartoffelnMängel der Sortene<strong>ch</strong>theit und Sortenreinheit.§ 133. Bei der Ablieferung ni<strong>ch</strong>t feststellbare Mängel sowie übermässigerQualitätsabbau während der Lagerung sind spätestens 3 Werktage na<strong>ch</strong>deren Feststellung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu rügen. Vorbehalten bleibt der Na<strong>ch</strong>weis derIdentität der beanstandeten Ware.Ersatzlieferung oder S<strong>ch</strong>adenersatz§ 134. Auf erfolgte Mängelrüge hin ist der Verkäufer bere<strong>ch</strong>tigt, dem Käufereine mängelfreie Ersatzlieferung zu leisten, vorausgesetzt, dass er die Absi<strong>ch</strong>t,eine Ersatzlieferung leisten zu wollen, dem Käufer umgehend ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>oder telefonis<strong>ch</strong> mit s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigung zur Kenntnis bringtund dass die Ersatzlieferung no<strong>ch</strong> innerhalb der vertragli<strong>ch</strong>en Lieferfrist beimKäufer eintrifft.§ 135. In Fällen bere<strong>ch</strong>tigter Annahmeverweigerung kann der Käufer Ersatzlieferungoder S<strong>ch</strong>adenersatz fordern. Die Ausübung dieses Wahlre<strong>ch</strong>tes istdem Verkäufer glei<strong>ch</strong>zeitig mit der Bekanntgabe der Annahmeverweigerunganzuzeigen, sonst verliert der Käufer jegli<strong>ch</strong>e Ansprü<strong>ch</strong>e aus der Annahmeverweigerung.Für die Bere<strong>ch</strong>nung des S<strong>ch</strong>adenersatzes gelten die Bestimmungen des§ 163. Die Höhe des geforderten S<strong>ch</strong>adenersatzes, die spätestens innert10 Tagen na<strong>ch</strong> der gemäss Absatz 1 erfolgten Anzeige geltend zu ma<strong>ch</strong>enist, darf in jedem Fall den Re<strong>ch</strong>nungsbetrag der zurückgewiesenen Lieferungni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten.Können si<strong>ch</strong> die Parteien über den S<strong>ch</strong>adenersatz ni<strong>ch</strong>t einigen, so hat darüberdas S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>t zu ents<strong>ch</strong>eiden.34Behandlung beanstandeter Ware§ 136. Der Käufer ist verpfli<strong>ch</strong>tet, si<strong>ch</strong> der beanstandeten Lieferung mit derSorgfalt des ordentli<strong>ch</strong>en Kaufmannes anzunehmen. Er hat alles Tunli<strong>ch</strong>evorzukehren, um die Ware vor weiteren S<strong>ch</strong>äden zu bewahren und unnötigeKosten zu vermeiden.


§ 137. In Fällen der Annahmeverweigerung ist der Käufer auf Verlangen desVerkäufers verpfli<strong>ch</strong>tet, zum Zwecke der Verhütung weiteren S<strong>ch</strong>adens beider Verwertung der mangelhaften Ware na<strong>ch</strong> bestem Wissen und Gewissenmitzuwirken.§ 138. Die Kosten der dur<strong>ch</strong> gere<strong>ch</strong>tfertigte Beanstandung und Annahmeverweigerungverursa<strong>ch</strong>ten Umtriebe (Standgelder, Sortierlöhne, Fra<strong>ch</strong>ten,usw.) gehen zu Lasten des Verkäufers.Vorgehen bei Transporthavarie§ 139. Werden am Empfangsort offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Transporthavarien festgestellt,so hat der Empfänger der Ware <strong>für</strong> sofortige Beweissi<strong>ch</strong>erung(Bestandesaufnahme, Expertise, usw.) sowie <strong>für</strong> unverzügli<strong>ch</strong>e Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigungdes Fra<strong>ch</strong>tführers und des Verkäufers zu sorgen.Für einen allfälligen Regress gegen die verantwortli<strong>ch</strong>e Transportunternehmunghat der Empfänger au<strong>ch</strong> dann alles vorzukehren, wenn der Verkäuferdas Transportrisiko trägt.35


X. Expertise und Festsetzung des MinderwertesExpertise§ 140. Können si<strong>ch</strong> die Parteien über den Minderwert der beanstandetenWare ni<strong>ch</strong>t einigen oder verhält si<strong>ch</strong> der Verkäufer trotz Aufforderung stills<strong>ch</strong>weigend,so hat der Käufer unverzügli<strong>ch</strong> bei der Qualiservice GmbH dieBeguta<strong>ch</strong>tung der beanstandeten Lieferung dur<strong>ch</strong> einen offiziellen Expertenzu verlangen.Einseitige Festsetzung des Minderwertes dur<strong>ch</strong> den Käufer sowie Abzüge ander Faktura ohne das Einverständnis des Verkäufers sind unstatthaft.§ 141. Der Käufer hat dem Verkäufer von der Veranlassung der Expertisesowie vom Zeitpunkt ihrer Dur<strong>ch</strong>führung unverzügli<strong>ch</strong> Kenntnis zu geben undihm den Namen des von der Qualiservice GmbH bezei<strong>ch</strong>neten Expertenmitzuteilen.Allfällige Ablehnungsgründe gegen den von der Qualiservice GmbH bestelltenExperten sind unverzügli<strong>ch</strong> geltend zu ma<strong>ch</strong>en. Die Qualiservice GmbHents<strong>ch</strong>eidet, ob ein Ablehnungsbegehren begründet ist.§ 142. Die Beguta<strong>ch</strong>tung hat den Grad der Mangelhaftigkeit der beanstandetenLieferung festzustellen, wobei sie si<strong>ch</strong> nur auf die gerügten Mängel erstreckendarf. Sie hat na<strong>ch</strong> der Beguta<strong>ch</strong>tungsordnung der QualiserviceGmbH zu erfolgen.Beide Parteien haben das Re<strong>ch</strong>t der Expertise beizuwohnen.§ 143. Na<strong>ch</strong> erfolgter Expertise hat der Käufer dem Verkäufer das Ergebnisder Beguta<strong>ch</strong>tung mit den genauen Angaben über den Grad der einzelnengerügten Mängel der Ware, über den Minderwert und den allfälligen Sortierlohnunverzügli<strong>ch</strong> ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder telefonis<strong>ch</strong> mit s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigungmitzuteilen. Unterlässt der Käufer diese Verständigung des Verkäufers, sogeht er der Re<strong>ch</strong>te aus der Mängelrüge verlustig.§ 144. Der Befund des Experten wird dem Auftraggeber von der QualiserviceGmbH in einfa<strong>ch</strong>er Ausfertigung auf den offiziellen Formularen zugestellt.Der Auftraggeber hat mindestens eine Ausfertigung des Guta<strong>ch</strong>tens innert12 Werktagsstunden na<strong>ch</strong> Erhalt seiner Gegenpartei weiterzuleiten.36Oberexpertise§ 145. Jede der beiden Parteien hat das Re<strong>ch</strong>t, innert 4 Werktagsstundenna<strong>ch</strong> Empfang der Mitteilung über die Höhe des dur<strong>ch</strong> die Expertise ermitteltenMinderwertes bei der Qualiservice GmbH eine Oberexpertise zu verlangen.Das glei<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t steht au<strong>ch</strong> allfälligen Vorlieferanten zu.Die Veranlassung einer Oberexpertise ist der Gegenpartei unverzügli<strong>ch</strong>ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder telefonis<strong>ch</strong> mit s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Bestätigung mitzuteilen.


§ 146. Für die Oberexpertise bezei<strong>ch</strong>net die Qualiservice GmbH unverzügli<strong>ch</strong>einen zweiten Experten, der zusammen mit dem ersten Experten die zweiteBeguta<strong>ch</strong>tung der beanstandeten Ware vornimmt.Bei Meinungsvers<strong>ch</strong>iedenheiten untereinander ziehen die beiden Expertenim Einvernehmen mit der Qualiservice GmbH einen dritten Experten zu, derendgültig ents<strong>ch</strong>eidet, ohne si<strong>ch</strong> der Ansi<strong>ch</strong>t des einen der beiden anderenExperten ans<strong>ch</strong>liessen zu müssen.§ 147. Für die Erstattung des Befundes der Oberexpertise und dessen Weiterleitungan die Parteien gelten die glei<strong>ch</strong>en Bestimmungen wie <strong>für</strong> die Expertise(§§ 143 und 144).Kosten der Beguta<strong>ch</strong>tung§ 148. Die mit der Expertise verbundenen Kosten werden von der QualiserviceGmbH beim Auftraggeber erhoben und fallen zu Lasten der unterliegendenPartei.Hat eine Partei der anderen vor der Beguta<strong>ch</strong>tung einen Minderwert in glei<strong>ch</strong>eroder grösserer Höhe zugestanden, als ihn die Expertise na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>feststellt, so sind die Kosten der Expertise von der Partei zu tragen, die dasMinderwertsangebot ausges<strong>ch</strong>lagen hat.37


XI.Behördli<strong>ch</strong>e Ein- und Ausfuhrvors<strong>ch</strong>riften§ 149. Ist im Vertrag ni<strong>ch</strong>t bestimmt, wer die zur Ein- und Ausfuhr erforderli<strong>ch</strong>enbehördli<strong>ch</strong>en Bewilligungen und vorges<strong>ch</strong>riebenen Ausweise zu bes<strong>ch</strong>affenhat, so wird vermutet, dass jede der Vertragsparteien <strong>für</strong> die inihrem Lande zu bes<strong>ch</strong>affenden Dokumente sorgt und au<strong>ch</strong> die damit verbundenenKosten trägt.§ 150. Wurde unter Vorbehalt der Aus- und Einfuhrbewilligung gehandelt, sohat die na<strong>ch</strong>weisbare Ni<strong>ch</strong>terteilung der vorges<strong>ch</strong>riebenen und ordnungsgemässna<strong>ch</strong>gesu<strong>ch</strong>ten Grenzpassierbewilligung die s<strong>ch</strong>adenersatzlose Vertragsauflösungzur Folge.In allen anderen Fällen hat die Liefer- bzw. Abnahmeunmögli<strong>ch</strong>keit mangelsbehördli<strong>ch</strong>er Bewilligung die Vertragsauflösung ohne S<strong>ch</strong>adenersatz nurdann zur Folge, wenn die behördli<strong>ch</strong>e Ein- oder Ausfuhrmassnahme na<strong>ch</strong>Vertragsabs<strong>ch</strong>luss erlassen wurde und von derjenigen Partei, wel<strong>ch</strong>e dieBewilligung hätte bes<strong>ch</strong>affen müssen, au<strong>ch</strong> bei Anwendung der gebotenenkaufmännis<strong>ch</strong>en Sorgfalt zur Zeit des Vertragsabs<strong>ch</strong>lusses ni<strong>ch</strong>t vorausgesehenwerden konnte.Die si<strong>ch</strong> im Bewilligungsnotstand befindende Partei hat zudem na<strong>ch</strong>zuweisen,dass sie innert nützli<strong>ch</strong>er Frist keine Bewilligungen erwirken konnte.38


XII.Erfüllungsverzug und Ni<strong>ch</strong>terfüllungInverzugsetzung§ 151. Der Verkäufer kommt in Verzug, wenn er innert der vereinbarten Fristdie vertragli<strong>ch</strong>en Leistungen (Bereitstellung der Ware zur Übernahme amVerladeort, Verlad, Lieferung) ni<strong>ch</strong>t erfüllt hat und deswegen vom Käufers<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> und unter Ansetzung einer angemessenen Na<strong>ch</strong>frist (§ 157) gemahntwird.Der Käufer kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen,vertragsgemässen Leistung des Verkäufers oder die ihm obliegendeErteilung von Verlade- oder Versandinstruktionen unterlassen hat und deswegenvom Verkäufer s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> und unter Ansetzung einer angemessenenNa<strong>ch</strong>frist (§ 157) gemahnt wird.§ 152. Die Mahnung hat eindeutig das Verlangen des vertragstreuen Teilsna<strong>ch</strong> Erfüllung der Leistung und den Charakter einer Inverzugsetzung zumAusdruck zu bringen. Gelegentli<strong>ch</strong>e blosse Erkundigungen na<strong>ch</strong> der Erfüllungdes Vertrages gelten ni<strong>ch</strong>t als Inverzugsetzung.§ 153. Sind die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Eintritt des Verzuges gegeben,ohne dass die säumige Partei gemahnt wird, so gilt das Stills<strong>ch</strong>weigen dervertragstreuen Partei als Einverständnis mit einer der Dauer des Stills<strong>ch</strong>weigensentspre<strong>ch</strong>enden Erstreckung der Erfüllungsfrist. Ausgenommen sindFixges<strong>ch</strong>äfte (§§ 27, 28,159 b).Erfolgt ni<strong>ch</strong>t innerhalb von se<strong>ch</strong>s Monaten na<strong>ch</strong> der im Vertrage festgesetztenErfüllungsfrist eine s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e oder ferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Mahnung auf Abnahmeoder Lieferung, so erlis<strong>ch</strong>t der Vertrag von selbst.§ 154. Die Inverzugsetzung ist nur dann re<strong>ch</strong>tsgültig, wenn die Mahnung zurErfüllung der vertragli<strong>ch</strong>en Leistung ni<strong>ch</strong>t zur Unzeit erfolgt ist und die mahnendePartei alles ihr Obliegende <strong>für</strong> die Erfüllung getan hat, was sie na<strong>ch</strong>den Umständen tun konnte.Wer selbst im Verzug ist, kann die Gegenpartei ni<strong>ch</strong>t in Verzug setzen.§ 155. Wurde Lieferung „auf Abruf“ vereinbart, so kommt der Verkäufer nur inVerzug, wenn der Abruf erfolgt ist (vgl. §§ 23 – 25).§ 156. Wurde „sukzessive“ Lieferung vereinbart, so muss die säumige Partei<strong>für</strong> jede rückständige Lieferungsrate besonders in Verzug gesetzt werden,sonst wird die ganze Vertragsmenge erst mit Ablauf des vertragli<strong>ch</strong>en Endterminszur Lieferung oder Abnahme fällig.39


Na<strong>ch</strong>fristen§ 157. Als angemessene Na<strong>ch</strong>fristen im Sinne von § 151 gelten, vom Eingangder Inverzugsetzung an gere<strong>ch</strong>net:a) <strong>für</strong> Lieferung oder Verlad:bei einer Menge bis 40 Tonnen 5 Werktagebei einer Menge bis 80 Tonnen 6 Werktagebei einer Menge von mehr als 80 Tonnen 7 Werktageb) <strong>für</strong> die Erteilung von Verladeinstruktionen oder Versanddispositionen:bei sofortiger Lieferung 8 Werktagsstundenin allen anderen Fällen 16 Werktagsstunden§ 158. Hat der Käufer dem Verkäufer eine Na<strong>ch</strong>frist <strong>für</strong> den Verlad angesetzt,so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpfli<strong>ch</strong>tet, dem Käuferferns<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> innerhalb 16 Werktagsstunden na<strong>ch</strong> Ablauf der Na<strong>ch</strong>frist anzuzeigen,was während der Na<strong>ch</strong>frist zum Verlad gelangt ist.§ 159. Die Ansetzung einer Na<strong>ch</strong>frist ist nur dann ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>:a) wenn eine Vertragspartei ausdrückli<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> erklärt hat, dass sie alsVerkäuferin ni<strong>ch</strong>t liefern oder als Käuferin ni<strong>ch</strong>t abnehmen werde (Erfüllungsverweigerung).b) im Falle eines Fixges<strong>ch</strong>äftes (vgl. § 27).c) wenn die Natur des Ges<strong>ch</strong>äftes die Gewährung einer Na<strong>ch</strong>frist ni<strong>ch</strong>t zulässt.Zahlungsverzug§ 160. Der S<strong>ch</strong>uldner kommt dur<strong>ch</strong> eine na<strong>ch</strong> Eintritt der Zahlungsfälligkeiterfolgte s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Mahnung des Gläubigers in Zahlungsverzug.Na<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tsgültiger Inverzugsetzung des S<strong>ch</strong>uldners ist der Gläubiger bere<strong>ch</strong>tigt,einen Verzugszins von 6 % zu bere<strong>ch</strong>nen.§ 161. Ist der Käufer mit der Bezahlung des <strong>für</strong> eine Teillieferung fälligenKaufpreises in Verzug, so ist der Verkäufer bere<strong>ch</strong>tigt, die nä<strong>ch</strong>ste Lieferungdavon abhängig zu ma<strong>ch</strong>en, dass der Käufer die fällige S<strong>ch</strong>uld vorerst beglei<strong>ch</strong>t.§ 162. Will der Verkäufer wegen Zahlungsverzugs des Käufers vom Vertragzurücktreten und allenfalls vom Käufer S<strong>ch</strong>adenersatz wegen Ni<strong>ch</strong>terfüllungverlangen, so hat er dem Käufer unter Androhung dieser Folgen <strong>für</strong> die Zahlungeine Na<strong>ch</strong>frist von 3 Werktagen anzusetzen.40


Ansprü<strong>ch</strong>e aus Ni<strong>ch</strong>terfüllung§ 163. Wird au<strong>ch</strong> innerhalb der Na<strong>ch</strong>frist die vertragli<strong>ch</strong>e Leistung ni<strong>ch</strong>t erfüllt,so kann die vertragstreue Partei folgende Ansprü<strong>ch</strong>e wahlweise geltendma<strong>ch</strong>en:a) Na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Erfüllung der vertragli<strong>ch</strong>en Leistung (Lieferung oder Abnahme)sowie Ersatz des infolge verspäteter Erfüllung entstandenenS<strong>ch</strong>adens.b) Verzi<strong>ch</strong>t auf die Leistung der Gegenpartei unter Geltendma<strong>ch</strong>ung des alsFolge der Ni<strong>ch</strong>terfüllung entstandenen S<strong>ch</strong>adens aus einem Deckungskaufoder Selbsthilfeverkauf (vgl. § 164, Abs. 2).c) Rücktritt vom Vertrag und blosse Vergütung der dur<strong>ch</strong> den Vertragsabs<strong>ch</strong>lussentstandenen Auslagen.Ist der Käufer die vertragsbrü<strong>ch</strong>ige Partei, so kann der Verkäufer au<strong>ch</strong> denblossen Preisunters<strong>ch</strong>ied, bere<strong>ch</strong>net auf den Tag na<strong>ch</strong> Ablauf der Na<strong>ch</strong>frist,fordern.§ 164. Die vertragstreue Partei hat spätestens 4 Werktage na<strong>ch</strong> Ablauf derNa<strong>ch</strong>frist von ihrem Wahlre<strong>ch</strong>t Gebrau<strong>ch</strong> zu ma<strong>ch</strong>en und die Gegenparteidavon s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> in Kenntnis zu setzen, ansonsten sie S<strong>ch</strong>adenersatz wegenNi<strong>ch</strong>terfüllung ni<strong>ch</strong>t mehr geltend ma<strong>ch</strong>en kann.Deckungskäufe und Selbsthilfeverkäufe müssen innert 3 Werktagen na<strong>ch</strong>Ablauf der Na<strong>ch</strong>frist vorgenommen werden; sie sind zum Tagespreis zutätigen.41


XIII.Unvers<strong>ch</strong>uldete ErfüllungshindernisseHöhere Gewalt§ 165. Wird die Lieferung oder die Abnahme dur<strong>ch</strong> höhere Gewalt verunmögli<strong>ch</strong>toder derart ers<strong>ch</strong>wert, dass der behinderten Vertragspartei die Erfüllungni<strong>ch</strong>t mehr zugemutet werden kann, so kann sie vom Vertrag oder dessenunerfülltem Teil ohne S<strong>ch</strong>adenersatzpfli<strong>ch</strong>t zurücktreten.Als höhere Gewalt im Sinne von Abs. 1 gelten namentli<strong>ch</strong> Ein- und Ausfuhrverbote,Verkehrsunterbru<strong>ch</strong>, Blockade, Seu<strong>ch</strong>en, Aufruhr und Feindseligkeiten.Die Erfüllungsunmögli<strong>ch</strong>keit ist der anderen Vertragspartei unverzügli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt zur Kenntnis zu bringen und nötigenfallszu beweisen.Kurzfristige Hindernisse§ 166. Hat hingegen das dur<strong>ch</strong> höhere Gewalt oder dur<strong>ch</strong> sonstige, von einerVertragspartei ni<strong>ch</strong>t zu vertretende Umstände verursa<strong>ch</strong>te Hindernis denCharakter eines vorübergehenden, auf absehbare Zeit vers<strong>ch</strong>windendenZustandes (z.B. Streik, Wagenmangel, Verladeunmögli<strong>ch</strong>keit wegen Witterungwie Frost, usw.), so verlängert si<strong>ch</strong> die Erfüllungsfrist um die Dauer desHindernisses (ausgenommen bei Frühkartoffeln). Dauert die Behinderungohne Unterbru<strong>ch</strong> mehr als 4 Wo<strong>ch</strong>en oder kann einer Partei die verspäteteErfüllung den Umständen entspre<strong>ch</strong>end na<strong>ch</strong> Treu und Glauben ni<strong>ch</strong>t mehrzugemutet werden, so ist Rücktritt vom Vertrag mögli<strong>ch</strong>.Die Vertragspartei, die eine Verlängerung der Erfüllungsfrist wegen Behinderungdur<strong>ch</strong> höhere Gewalt in Anspru<strong>ch</strong> nehmen will, hat dies der anderenVertragspartei sofort mitzuteilen, sobald sie die Auswirkung der eingetretenenhöheren Gewalt auf den zu erfüllenden Vertrag erkennen kann.42


XIV.S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>t§ 167. Zur fa<strong>ch</strong>männis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tung von Streitigkeiten aus Ges<strong>ch</strong>äftsabs<strong>ch</strong>lüssenüber <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> ist das S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>t der Frü<strong>ch</strong>te-, Gemüse- und<strong>Kartoffel</strong>bran<strong>ch</strong>e unter Auss<strong>ch</strong>luss des ordentli<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>tsstandes zuständig.Für das Verfahren sind die S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>ts-Ordnung und die <strong>S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e</strong>n<strong>Handelsusanzen</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> massgebend.43


XV.Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen§ 168. Die vorliegenden <strong>Handelsusanzen</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> wurden von derBran<strong>ch</strong>enorganisation swisspatat abs<strong>ch</strong>liessend beraten und genehmigt.Sie ersetzen diejenigen vom 1. Juni 1989 und treten am 1. September 2013in Kraft.§ 169. Streitigkeiten aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden<strong>Handelsusanzen</strong> abges<strong>ch</strong>lossen wurden, sind na<strong>ch</strong> den alten Usanzenzu beurteilen.§ 170. Die <strong>Handelsusanzen</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Kartoffel</strong>n</strong> wurden in die französis<strong>ch</strong>e Spra<strong>ch</strong>eübersetzt. Bei Differenzen über die Textauslegung ist die deuts<strong>ch</strong>spra<strong>ch</strong>igeFassung massgebend.swisspatatDer Präsident:Dr. Willy GehrigerDie Ges<strong>ch</strong>äftsführerin:Christine Heller44

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