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V Gymnasien, DMS 3

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1643.112643.11Verordnungüber das Gymnasium (Maturitätsschule,Diplommittelschule <strong>DMS</strong> 3 und Fachmaturitätsschule) 1Vom 13. Mai 2003GS 34.0985Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 2 , beschliesst:I. Allgemeine Bestimmungen§ 1 3 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt:a. für die Maturitätsschulen der <strong>Gymnasien</strong> Liestal, Muttenz, Münchensteinund Oberwil und ihre Diplomschulen <strong>DMS</strong> 3 und Fachmaturitätsschulen;b. für die Maturitätsschule des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thiersteinund dessen Anforderungsniveau P der Sekundarstufe I.§ 2 Schultermine1Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahressowie die Schulferien fest.2Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allenSchulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.§ 3 Schulfreie Tage1Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei:a. der 2. Januar und der 24. Dezember;b. die Samstage vor den Schulferien;c. der Samstag des Semesterwechsels.2An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemässStundenplan unterrichtet.3Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichenRuhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeindenfür schulfrei erklären.§ 4 SchuleinstellungenFür die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:a. die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugsgebietder Schule;b. der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler undüberkantonaler Bedeutung;d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.§ 5 Unterrichtszeiten1Eine Lektion dauert 45 Minuten. 12Eine Schulwoche dauert von Montag bis Freitag. Der Schulrat des einzelnenGymnasiums kann generell oder für einzelne Anlässe eine abweichendeRegelung beschliessen, wenn organisatorische oder räumliche Gründe dieserfordern. 23Ausfallende Unterrichtszeit ist soweit als möglich vor- oder nachzuholen.§ 6 Haus- und Absenzenordnung1Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.2Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahmezu unterbreiten.3Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder desHauswarts einzuholen.§ 7 Ausserordentlicher Schulaustritt1Schülerinnen und Schüler, welche vor Beendigung des Gymnasiums austreten,melden sich bei der Schulleitung schriftlich ab.2Vorzeitig austretende Schülerinnen und Schüler erhalten auf ihren Wunschvon der Schulleitung eine schriftliche Bestätigung für die Zeit ihres Schulbesuchesam Gymnasium und die zuletzt besuchte Klasse.II.Klassen- und Kursbildung§ 8 Einzugsgebiete1 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.2 GS 29.276, SGS 1003 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.73 - 1.9.20041 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.2 Fassung vom 30. März 2004 (GS 35.73), in Kraft seit 1. August 2004.


3643.114643.11Die Einzugsgebiete der <strong>Gymnasien</strong> umfasst folgende Sekundarschulkreise:a. Gymnasium Liestal Sekundarschulkreise Liestal, Frenkendorf,Sissach, Gelterkinden, Oberdorf, Reigoldswilsowie Schülerin- nen und Schüler ausangrenzenden Amtsbezirken des KantonsSolothurn.b. Gymnasium Muttenz Sekundarschulkreise Birsfelden, Muttenz,Pratteln sowie Schülerinnen und Schüleraus dem Fricktal.c. 1 Gymnasium Münchenstein Münchenstein Sekundarschule Münchenstein,Reinach, Arlesheim und Aesch, Schülerinnenund Schüler aus angrenzendenAmtsbezirken des Kantons Solothurn sowiedie Schülerinnen und Schüler für die Fachmaturitätsschuleund das Maturitätsprofil Maus dem Sekundarschulkreis Laufen undaus angrenzenden Amtsbezirken des KantonsSolothurn.d. Gymnasium Oberwil Sekundarschulkreise Binningen, Oberwil,Therwil sowie Schülerinnen und Schüler ausAllschwil und aus angrenzenden Amtsbezirkendes Kantons Solothurn.e. Regionales GymnasiumLaufental-Thierstein1 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.2 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.73 - 1.9.2004Sekundarschulkreise Laufen und Zwingensowie Schülerinnen und Schüler aus angrenzendenAmtsbezirken des KantonsSolothurn.§ 9 Klassenbildung1Die Dienststelle <strong>Gymnasien</strong> koordiniert die Klassenbildung der <strong>Gymnasien</strong>und genehmigt deren Klassenbildungspläne. 22Die Klassenbestände können durch folgende Massnahmen ausgeglichenwerden:a. durch Bildung profilgemischter Klassen;b. durch Zuweisung von Schülerinnen und Schülern an ein Gymnasiumausserhalb des Einzugsgebietes.3Umteilungen an ein Gymnasium ausserhalb des Einzugsgebietes aufWunsch von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten sindmöglich, sofern dadurch die Klassenbildung der beiden betroffenen <strong>Gymnasien</strong>nicht tangiert wird.§ 10 Umteilung von Schülerinnen und Schülern1Die Schulleitungskonferenz entscheidet, welche Schülerinnen und Schülereinem benachbarten Gymnasium zugewiesen werden.2Der Umteilungsentscheid wird den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigenSchülerinnen oder Schülern durch die Rektorin oder den Rektor desaufnehmenden Gymnasiums schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrungeröffnet.§ 11 Kurse der Maturitätsschule 11Bei der Bildung von Kursen der Maturitätsschule sind zu Beginn einesKurses folgende Kursgrössen einzuhalten: 2 Minimum Maximum Durchschnitta. FreifachpraktikaChemie, Physik, Informatik, Biologie 8 (6)* 12b. Freifächer, die in ein Ergänzungsfachbzw. einen Wahlkurs münden 8 (6)* 24c. Übrige Freifächer 10 (8)*d. Ergänzungsfach- und Wahlkurse 12 (8)*( )* gilt für das Regionale Gymnasium Laufen-Thierstein2Der Instrumentalunterricht im Maturitätsprofil "Musik" wird in der Regel imEinzelunterricht erteilt.3Im Rahmen der Ergänzungsfach- und Wahlkurse stehen den beteiligtenKlassenstufen für interdisziplinären Unterricht in der Regel zusätzlich 6 Jahresstundenzur Verfügung.4Über Ausnahmen von diesen Bestimmungen entscheidet aufgrund besondererUmstände die Schulleitung.§ 12 Kurse der Diplommittelschule <strong>DMS</strong> 3 1Bei der Bildung von Kursen der Diplommittelschule <strong>DMS</strong> 3 sind zu Beginneiner Klasse oder eines Kurses im Durchschnitt folgende Klassen- und Kursgrösseneinzuhalten: 4 Minimum Maximum Kantonsdurchschnitta. Wahlpflichtfächer:Englisch, Italienisch 24b. Freifächer:Werken und Gestalten, Hauswirtschaft 6 12Erziehungs- und Gemeinschaftskunde 6 241 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.2 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.3 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.4 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.


5643.116643.11Französisch 6 16c. Übrige Freifächer 10d. Berufsspezifische Vorbereitungskurse 102Die Freifachkurse Englisch und Italienisch werden zusammen mit den Schülerinnenund Schülern besucht, welche dieses Fach als Wahlpflichtfach belegen.Das Freifach Instrumentalunterricht wird in der Regel im Einzelunterrichterteilt.3Für interdisziplinären Unterricht in Blockkursen stehen jeder Klasse in derRegel zusätzlich 6 Jahresstunden zur Verfügung. Für das projektartige Arbeitenstehen pro Semesterkurs in der Regel zusätzlich 4 Wochenstunden zurVerfügung.4Über Ausnahmen von diesen Bestimmungen entscheidet aufgrund besondererUmstände die Schulleitung.§ 12a 1 Kurse der Fachmaturitätsschule1Die folgenden Stammfächer werden im Halbklassen-Unterricht von maximal12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet:a. Computeranwendungen,b. Biologie-Praktikum,c. Chemie-Praktikum,d. Physik-Praktikum.2Der Unterricht in den Fächern Geschichte, Geographie, Musik und BildnerischesGestalten findet in den Stammklassen statt. Die Klassen eines Facheskönnen zu Beginn des 5. Semesters zusammengelegt werden, wenn dieSchülerzahl der zusammengelegten Klasse nicht grösser als 24 ist.3Bei den Berufsfeldfächern und den Berufsfeld-Ergänzungskursen sind folgendeZahlen einzuhalten:a. Ein Berufsfeld wird geführt, wenn sich pro Schule mindestens 6 Schülerinnenund Schüler anmelden.b. Die Klassengrösse in Berufsfeld-Fächern und Berufsfeld-Ergänzungskursen,die nicht im Halbklassen-Unterricht geführt werden, beträgt maximal24 Schülerinnen und Schüler.c. Gleiche Berufsfeldfächer verschiedener Berufsfelder werden zusammengelegt.Die Berufsfeld-Ergänzungskurse Werken, Pädagogik / Psychologiewerden nach Möglichkeit mit den Berufsfeld-Fächern zusammengelegt.d. Folgende Berufsfeld-Fächer und Berufsfeld-Ergänzungskurse werden imHalbklassen-Unterricht mit maximal 12 Schülerinnen und Schülern geführt:1. Werken (Berufsfeld Pädagogik, Berufsfeld-Ergänzungskurs),2. Chemie-Praktikum (Berufsfeld Gesundheit),3. Physik-Praktikum (Berufsfeld Gesundheit),1 Ergänzung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.73 - 1.9.20044. Gestalten am Computer (Berufsfeld Kunst),5. Hauswirtschaft (Berufsfeld-Ergänzungskurs),6. Textiles Gestalten (Berufsfeld-Ergänzungskurs).e. Für die Berufsfeld-Ergänzungskurse beträgt die mittlere Teilnehmerzahlüber alle Kurse mindestens 10 Schülerinnen und Schüler. Kurse, die mitandern Berufsfeld-Fächern oder Freifächern zusammengelegt werden,werden geführt, falls die entsprechenden Fächer zu Stande gekommensind.f. Der Berufsfeld-Ergänzungskurs Instrumentalunterricht wird in Abweichungvon Buchstabe f im Einzelunterricht erteilt und zählt nicht mit zur mittlerenTeilnehmerzahl.4Für den Methoden- und Themenorientierten Unterricht stehen für jede Klassepro drei laut Stundentafel zu erteilende Lektionen zusätzlich höchstens 1,5weitere zur Verfügung. In diesem Rahmen können neben den Lehrerinnen undLehrern externe Fachleute zugezogen werden.5Für die Projektarbeit stehen pro drei laut Stundentafel zu erteilenden Lektionenzusätzlich höchstens drei weitere zur Verfügung. In diesem Rahmenkönnen neben den Lehrerinnen und Lehrern externe Fachleute zugezogenwerden.6Für die Freifächer sind zu Beginn des Kurses folgende Schülerzahlen einzuhalten:a. Italienisch mindestens 6b. Ethik mindestens 6c. Erziehungs- und Gemeinschaftskunde mindestens 6d. Hauswirtschaft mindestens 6e. Instrumentalunterricht Einzelunterrichtf. Übrige Freifächer mindestens 107Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.§ 13 Fort- und Weiterbildungskurse für Erwachsene1Die von den <strong>Gymnasien</strong> angebotenen Fort- und Weiterbildungskurse fürErwachsene sind selbsttragend.2Die Räumlichkeiten werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.III.Aufgaben der SchulenA. Schulprogramm§ 14 Inhalt1Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen


7643.118643.11und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.2Das Schulprogramm enthält insbesondere:a. das pädagogische Konzept der Schule;b. die Organisation der Schule;c. die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit denErziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;d. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;e. die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;f. die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnenund Schüler;g. die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;h. die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;i. das Vorgehen in Konfliktfällen;j. den Einsatz der finanziellen Mittel;k. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogikund der Gleichstellung der Geschlechter.B. Interne Evaluation§ 15 ZielsetzungDie Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Qualitätihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zuerhalten.§ 16 InhaltDie interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:a. die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;b. den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;c. die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;d. die Arbeit der Schulleitung.§ 17 Durchführung1Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtendeSchulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen undInstitutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.2Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.3Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogrammsdurch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrer-konvent festgelegt.4Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden desSchulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.C. Externe Evaluation§ 18 Zielsetzung1Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf dieseabgestimmt.2Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:a. die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;b. die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evaluationsbereichen;c. die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung derSchule;d. die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung deskantonalen Bildungssystems.§ 19 InhaltDie externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:a. die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;b. die Unterrichtsqualität;c. die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;d. die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Schülerinnen undSchüler;e. die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behörden;f. die Verwendung der finanziellen Mittel;g. die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.§ 20 Durchführung1Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchführungder externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbereiche.Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selberfestzulegen.2Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluationsteamsdurchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.3Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf derexternen Evaluation fest.73 - 1.9.2004


9643.1110643.114Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schulrats,der Schulleitung und der Evaluationsstelle einen Bericht, der seineBeobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklungenthält. Die Evaluationsstelle und das Evaluationsteam haben kein Weisungsrechtgegenüber der Schule.§ 21 1 EvaluationsstelleFür die Koordination der externen Evaluationen ist das Generalsekretariat derBildungs-, Kultur- und Sportdirektion verantwortlich.IV.SchulbeteiligteA. Schülerinnen und Schüler§ 25 UnterrichtsbesucheErziehungsberechtigte können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerinoder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.§ 26 ElternabendeDie Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einerKlasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführungeines Elternabends verlangen.§ 27 InformationspflichtDie Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder denKlassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihrenicht volljährigen Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigenkönnen.§ 22 Beurlaubungen1Die Schülerinnen und Schüler können befristet vom Schulbesuch beurlaubtwerden, wenn besondere Gründe vorliegen.2Die Schulleitung entscheidet darüber aufgrund eines schriftlichen Gesuchesder Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.Beurlaubungen von mehr als 2 Wochen bringt sie dem Schulrat zur Kenntnis.3Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonventfür eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.§ 23 Dispensation vom Unterricht1Die Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besucheinzelner Fächer sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiertwerden.2Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigtenoder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.§ 24 InformationspflichtDie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder denKlassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihreschulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigten können.B. Erziehungsberechtigte1 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.73 - 1.9.2004C. Lehrerinnen und Lehrer§ 28 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und LehrerkonventsDer Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule angestelltenLehrerinnen und Lehrern zusammen.§ 29 Aufgaben des Lehrerinnen- und LehrerkonventsDer Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:a. er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schulleitung;b. er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogrammund schulinterne Erlasse aus und überarbeitet diese regelmässig;c. er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat;d. er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule Stellung.§ 30 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents1Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.2Dieses regelt insbesondere:a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;c. die Leitung und das Protokoll;d. den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtendenSchulpersonals;e. die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.


11643.1112643.11§ 31 FachkonventeDie Lehrerinnen und Lehrer der <strong>Gymnasien</strong> koordinieren ihre Aufgaben inFachkonventen.IV.Leitung und AufsichtA. Schulleitung§ 32 Amtsauftrag1Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:a. sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativenBelange ihrer Schulen zuständig;b. sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungsprozessenihrer Schulen;c. sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüleran wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;d. sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozessihrer Schulen;e. sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behördenzusammen.2Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und demnichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen undadministrativen Fragen weisungsbefugt.3Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheitenihrer Schulen auskunftspflichtig.§ 33 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung1Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch denSchulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zurStellungnahme vorzulegen.2Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz(Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.3Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat in Bezug auf den Vorsitz der Schulleitungein Vorschlagsrecht.4Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.§ 34 Pflichtenheft1Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:a. sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu;b. sie genehmigt die Stundenpläne;c. sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht;d. sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt diePersonalakten;e. sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;f. sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent dasSchulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;g. sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Schuledurch;h. sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen undexternen Evaluation um;i. sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen undMentoren bei;j. sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunterricht;k. sie kann den Besuch von Schulanlässen ausserhalb der Unterrichtszeit fürobligatorisch erklären;l. sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigtenin Schulfragen;m. sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integrationvon Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;n. sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen undAnlässen beurlauben;o. sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eineeinheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb derSchule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab;p. sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eineeinheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern;q. 1 sie gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Sekundarschulen die Einhaltungder Anforderungen für den Übertritt in die Maturitätsschule, dieDiplommittelschule <strong>DMS</strong>-3 und die Fachmaturitätsschule;r. sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und dieAbrechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle;s. sie leitet das Sekretariat der Schule;t. sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einerBusse gegenüber den Erziehungsberechtigten.2Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen und Schulen ergänzt73 - 1.9.20041 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.


13643.1114643.11werden.§ 35 Schulleitungskonferenz der <strong>Gymnasien</strong>1Die Mitglieder der Schulleitungen der <strong>Gymnasien</strong> bilden die Schulleitungskonferenzder <strong>Gymnasien</strong>.2Die Schulleitungskonferenz wird turnusgemäss von der Rektorin oder demRektor eines Gymnasiums geleitet. Sie oder er ist gleichzeitig Leiterin oderLeiter der Dienststelle <strong>Gymnasien</strong>.3Die Schulleitungskonferenz hat folgende Aufgaben:a. sie koordiniert und genehmigt die Klassen- und Kursbildung der <strong>Gymnasien</strong>;b. sie behandelt die schulübergreifenden Geschäfte der <strong>Gymnasien</strong> undvertritt diese Anliegen gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit;c. sie koordiniert die Beurlaubungspraxis für die Schülerinnen und Schülerund die Lehrerinnen und Lehrer der <strong>Gymnasien</strong>;d. 1 sie konsultiert den Vorstand der Gymnasiallehrerinnen- und Gymnasiallehrerkonferenzregelmässig über ihre das Bildungsangebot betreffendenAbsichten;e. sie legt in Absprache mit dem Amt für Volksschulen den Anmeldeterminfür die aus der Sekundarschule eintretenden Schülerinnen und Schülerfest;f. bestimmt die Termine der Abschlussprüfungen und Abschlussfeiern.4Innerhalb der Schulleitungskonferenz bilden die Leiterinnen und die Leiter derDiplommittelschule <strong>DMS</strong> 3 und der Fachmaturitätsschule die Leiterinnen- undLeiterkonferenz Fachmaturitätsschule (LK FMS). 22Die Schulräte der <strong>Gymnasien</strong> können sich zur Koordination ihrer Aufgaben zugemeinsamen Sitzungen treffen, die von der Präsidentin oder dem Präsidentendes Schulrats desjenigen Gymnasiums geleitet werden, das den Vorsitz derSchulleitungskonferenz innehat.§ 38 Jährliche FinanzkompetenzDer Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens 1000 Frankenzulasten des Kantons.§ 39 Unterrichtsbesuche1Die Mitglieder des Schulrates können bei Lehrerinnen und Lehrern ihrerSchule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchzuführen.2Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrerLehrerinnen und Lehrer.§ 40 Lehrerinnen- und LehrervertretungDie Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1 bis2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahlist möglich.§ 41 Schülerinnen- und SchülervertretungDie Schülerinnen- und Schülervertretung im Schulrat besteht aus 1 bis 2Personen, die für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahlist möglich.B. Schulrat§ 36 ZusammensetzungDer Schulrat setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.§ 37 Aufgaben1Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:a. er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Schule zuhandender Dienststelle <strong>Gymnasien</strong>;b. er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest;c. er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.1 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.2 Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.73 - 1.9.2004V. Disziplinarwesen§ 42 Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen1Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollenerzieherisch wirken und verhältnismässig sein.2Die Lehrerinnen und Lehrer können bei leichten Verstössen von Schülerinnenund Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplin folgendeMassnahmen ergreifen:a. zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit;b. kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;c. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigenSchülerinnen oder Schülern;d. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. dervolljährigen Schülerinnen oder Schüler.


15643.11§ 43 Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen1Die Schulleitung kann bei schweren oder wiederholten Verstössen vonSchülerinnen und Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplinfolgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:a. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigenSchülerinnen oder Schülern;b. schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. dervolljährigen Schülerinnen oder Schüler;c. befristeter Ausschluss vom Unterricht oder befristeter Ausschluss voneinzelnen Fächern;d. Versetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Schule;e. Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss.2Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung fehlbare Schülerinnen undSchüler aus der Schule ausschliessen.3Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e sowiegemäss Absatz 2 werden die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigenSchülerinnen oder Schüler angehört und über allfällig folgende Disziplinarmassnahmeninformiert. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrungeröffnet.4Über Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b bis e sowiegemäss Absatz 2 erhalten die Eltern volljähriger Schülerinnen und SchülerMitteilung.VI.Schlussbestimmungen§ 44 Aufhebung bisherigen RechtsMit dieser Verordnung werden aufgehoben:a. Schulordnung vom 19. März 1985 1 für die <strong>Gymnasien</strong>;b. Reglement vom 20. August 2002 2 über die Bildung von Klassen undKursen an den <strong>Gymnasien</strong> (Klassenbildungsreglement <strong>Gymnasien</strong>);c. Verordnung vom 5. Januar 1988 3 über die Typenverteilung an den <strong>Gymnasien</strong>.§ 45 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.1 GS 29.29, SGS 643.112 GS 34.617, SGS 643.1113 GS 29.567, SGS 643.1473 - 1.9.2004

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