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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 6von 445.Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Ausfuhranmeldungen in elektronischer Formabzugeben. <strong>Die</strong>ses ergibt sich aus Artikel 787 ZK-DVO und findet mithin im gesamten Gebietder Europäischen Union Anwendung:Artikel 787(1) Ausfuhranmeldungen müssen die Struktur einhalten und die Angabenenthalten, die im vorliegenden Kapitel, in den Artikeln 279 bis 289 sowie inden Anhängen 37 und 30A festgelegt sind. Sie sind bei der zuständigen<strong>Zolls</strong>telle mir Hilfe eines DV-Verfahrens abzugeben....Von dieser Regelung sind folgende Fälle ausgenommen:a) Waren, die gemäß Artikel 226 ZK-DVO mündlich oder die gemäß Artikel 231 ZK-DVOkonkludent angemeldet werden könnenb) (Gemeinschafts-)Waren, für die ein Carnet ATA ausgestellt worden istc) Waren für die aufgrund Ausfalls <strong>des</strong> elektronischen Systems eineAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt worden ist.Nähere Einzelheiten zur Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalls sind in Teil II der<strong>Eingaberegeln</strong> beschrieben.6.Folgende Anmeldungen sind mittels AES / ECS abzugeben:a) Ausfuhrfuhranmeldungen;diese Sendungen sind für Staaten bestimmt, die nicht zum Zollgebiet derEuropäischen Union gehören (Drittstaaten). Ausfuhranmeldungen werden unter denAnmeldearten „EX“ bzw. „EU“ abgegeben. <strong>Die</strong>ses betrifft auch Sendungen, die imRahmen der Passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt werden undNichtgemeinschaftswaren, die nach Beendigung eines Zollverfahrens mitwirtschaftlicher Bedeutung wieder ausgeführt werden.b) Versendungsanmeldungen;diese Sendungen sind für Teile <strong>des</strong> Zollgebietes der Europäischen Union bestimmt,in denen die Richtlinien 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28. November 2006 über dasgemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie 2008/118/EG über das allgemeineVerbrauchsteuersystem keine Anwendung finden. Hierbei handelt es sich umfolgende Regionen:ER-04.01.2013.doc

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