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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 38von 44Artikel 592 a ZK-DVO (Auszug)...a) elektrische Energie;b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren;c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;d) nach den Vorschriften <strong>des</strong> Weltpostvertrags beförderte Waren;e) Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231,Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln<strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertragsbefördert werden;f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;g) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässigist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln <strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oderBinnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD,i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommenzwischen den Parteien <strong>des</strong> Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäßbescheinigt ist; und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfender Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb <strong>des</strong>Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;k) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigenBehörden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei esdurch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;l) die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebietder Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftverbrachten Waren:i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oderWindenergieanlagen verwendet werden sollen;ii) Waren die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;iii) Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;m) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damiteinverstanden erklären, mit Zustimmung <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligtenverwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;n) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, demWiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderenKonsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 überSondermissionen zollbefreit sind;ER-04.01.2013.doc

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