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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 3von 441.Das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- überwacht als Ausgangszollstelle den Ausgangüber den Hafen Hamburg seewärts ausgehender Warensendungen.Im Ausfuhrverfahren ist es für im Seeverkehr ausgeführte Sendungen ausreichend, dass dieWaren (auch nur) vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, um dieZuständigkeit <strong>des</strong> Zollamtes Waltershof -Arbeitsgebiet 30- als Ausgangszollstelle zubegründen. D.h. in diesen Fällen ist es zulässig, dass die Waren noch einmal in einen Hafender EU verbracht und ggf. dort wieder gelöscht werden.Im Zuge der Abgabe von summarischen Ausgangsanmeldungen bzw.Wiederausfuhrmitteilungen hingegen ist eine Zuständigkeit als Ausgangszollstelle nurgegeben, sofern die Waren nicht noch einmal in einem Hafen der EU wieder gelöschtwerden.Bestimmte Mitteilungspflichten (Gestellungs- bzw. Vorabmitteilungspflichten) im Rahmen derAusfuhr und Wiederausfuhr werden mit Erfassung der Daten im IT-System ZAPP(Zollausfuhrüberwachung im Paperless Port) unterstützt. Über eine Schnittstelle bedient dasIT-System ZAPP zusätzlich das zolleigene IT-System ATLAS (Automatisiertes Tarif- undLokales Zollabwicklungssystem) zur Steuerung der Prozesse in der Ausgangsüberwachungim elektronischen Ausfuhrverfahren AES (Automated Export System) / ECS (Export ControlSystem) im Teilnehmerverfahren.2.Eine Erfassung der Daten in ZAPP kommt nur in Betracht, sofern das Unternehmen,welches die Waren an Bord <strong>des</strong> Schiffes verlädt (Kaibetrieb), die Hafenreferenzen(Z-/S-/B-Nummern) und die dazugehörigen Statusmeldungen empfängt. In allen anderenFällen ist eine Erfassung der Daten nicht vorgesehen.Sofern keine Teilnehmerabwicklung in der Ausgangsüberwachung erfolgt, ist eine Gestellungder Waren auf einem der nachfolgend genannten Amtsplätzen <strong>des</strong> Zollamtes Waltershoferforderlich:ER-04.01.2013.doc


Seite 4von 44A. Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 10-,i) Finkenwerderstraße 4, 21129 Hamburgii) Am Ballinkai 1, 21129 Hamburg(auf dem Betriebsgelände <strong>des</strong> Containerterminals Altenwerder -ZaT CTA-)B. Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 20-,Indiastraße 4, 20457 Hamburg.Dort ist eine Gestellung auch vorzunehmen, sofern --trotz Erfassung der Daten in ZAPP--(weitere) Zolldokumente existieren, die eine Gestellung der Waren auf dem Amtsplatzerforderlich machen.<strong>Die</strong>ses ist u.a. bei Vorliegen folgender Dokumente der Fall:• Kontrollexemplare T5• Begleitende Verwaltungs-/Handelsdokumente für die Beförderungverbrauchsteuerpflichtiger Waren• Versandbegleitdokumente (z.B. T1, TIR)• in Nicht-EU-Ländern ausgestellte Carnet ATA• Anträge auf Erstattung / Erlass von Eingangsabgaben aufgrund vonArtikel 236 bis 239 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93- Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO); Vordruck 0223/0224• Erledigungsblätter zum Verwendungsschein / zur aktiven Veredelung nach Artikel505 Buchstabe b) ZK-DVO; Vordruck 0277.3.Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Dokument mit dem bzw. das Verfahren in demdie Waren in Hamburg angeliefert werden. Das Erfordernis ggf. abzugebender summarischerAusgangsanmeldungen ist jedoch zu beachten.Im elektronischen Ausfuhrverfahren ist es u.U. möglich, dass das Ausfuhrbegleitdokument(noch) nicht ausgestellt worden ist. In einem solchen Fall ist die Erfassung in ZAPP anhandgeeigneter Ausdrucke aus der DV-Anwendung <strong>des</strong> Teilnehmers, der die elektronischeAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstellt hat --ggf. ergänzt um den Ausdruck derMRN + Barcode-- vorzunehmen. Gleiches gilt für summarische Ausgangsanmeldungen, fürdie generell die Ausstellung von Begleitdokumenten nicht vorgesehen ist.ER-04.01.2013.doc


Seite 5von 44Zu beachten ist, dass die Registrierung für eine Reihe von Anmeldungen unter einerMovement Reference Number (MRN) erfolgt. Zur Unterscheidung, ob einAusfuhrbegleitdokument (Anmeldefall AES / AEM) oder ein Versandbegleitdokument(Anmeldefall MIT) vorliegt, ist der Eintrag in Feld 1 (Verfahren) erstes und drittes Unterfeld<strong>des</strong> Dokuments zu beachten: Eintrag erstes Unterfeld: „EX“, „CO“ oder „EU“: Ausfuhranmeldung Eintrag drittes Unterfeld: „T“, „T1“, „T2“, „T2F“, „T2SM“ oder „TIR“:Versandanmeldung.Sofern die MRN in Deutschland (Kennung „DE“ an der 3. und 4. Stelle der MRN) generiertworden ist, kann die Unterscheidung auch anhand der vorletzten Stelle der MRNvorgenommen werden: Eintrag „E“ (13DE123456789123E4): Ausfuhranmeldung Eintrag „M“ (13DE123456789123M4): Versandanmeldung T1 Eintrag „T“ (13DE123456789123T4): Versandanmeldung TIR Eintrag „X“ (13DE123456789123X4): summarische Ausgangsanmeldung Eintrag „I“ (13DE123456789123I4): summarische Eingangsanmeldung, keineErfassungsgrundlage! Eintrag „Z“ (13DE123456789123Z4): Ankunftsanzeige; keine Erfassungsgrundlage!Für andere Mitgliedstaaten der EU ist eine Unterscheidung anhand der MRN jedoch nichtohne Weiteres möglich.4.Gemäß § 10 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bzw. Artikel 47 Zollkodex(ZK) darf die Verladung auf das Seeschiff erst nach Abschluss der Prüfung durch dasZollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- als Ausgangszollstelle erfolgen. <strong>Die</strong> ordnungsgemäßeMitteilung und ggf. Gestellung im Rahmen von ZAPP und die Erteilung der Zustimmung zurVerladung setzt u.a. voraus, dass die Daten in ZAPP zutreffend erfasst worden sind.ER-04.01.2013.doc


Seite 6von 445.Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Ausfuhranmeldungen in elektronischer Formabzugeben. <strong>Die</strong>ses ergibt sich aus Artikel 787 ZK-DVO und findet mithin im gesamten Gebietder Europäischen Union Anwendung:Artikel 787(1) Ausfuhranmeldungen müssen die Struktur einhalten und die Angabenenthalten, die im vorliegenden Kapitel, in den Artikeln 279 bis 289 sowie inden Anhängen 37 und 30A festgelegt sind. Sie sind bei der zuständigen<strong>Zolls</strong>telle mir Hilfe eines DV-Verfahrens abzugeben....Von dieser Regelung sind folgende Fälle ausgenommen:a) Waren, die gemäß Artikel 226 ZK-DVO mündlich oder die gemäß Artikel 231 ZK-DVOkonkludent angemeldet werden könnenb) (Gemeinschafts-)Waren, für die ein Carnet ATA ausgestellt worden istc) Waren für die aufgrund Ausfalls <strong>des</strong> elektronischen Systems eineAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt worden ist.Nähere Einzelheiten zur Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalls sind in Teil II der<strong>Eingaberegeln</strong> beschrieben.6.Folgende Anmeldungen sind mittels AES / ECS abzugeben:a) Ausfuhrfuhranmeldungen;diese Sendungen sind für Staaten bestimmt, die nicht zum Zollgebiet derEuropäischen Union gehören (Drittstaaten). Ausfuhranmeldungen werden unter denAnmeldearten „EX“ bzw. „EU“ abgegeben. <strong>Die</strong>ses betrifft auch Sendungen, die imRahmen der Passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt werden undNichtgemeinschaftswaren, die nach Beendigung eines Zollverfahrens mitwirtschaftlicher Bedeutung wieder ausgeführt werden.b) Versendungsanmeldungen;diese Sendungen sind für Teile <strong>des</strong> Zollgebietes der Europäischen Union bestimmt,in denen die Richtlinien 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28. November 2006 über dasgemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie 2008/118/EG über das allgemeineVerbrauchsteuersystem keine Anwendung finden. Hierbei handelt es sich umfolgende Regionen:ER-04.01.2013.doc


Seite 7von 44• Aland-Inseln (Finnland)• Berg Athos (Griechenland)• Französische überseeische Departements: Französisch-Guayana, Guadeloupe,Martinique, Réunion, Mayotte (Frankreich)• Kanalinseln: Guernsey, Jersey, Alderny, Sark-Inseln, Herm (Großbritannien)• Kanarische Inseln (Spanien).Versendungsanmeldungen werden unter der Anmeldeart „CO“ abgegeben.Im Falle eines Systemausfalls im Zuge der Überführung in das Ausfuhrverfahren istvorgesehen, dass die Ausfuhranmeldung in Papierform ausgestellt wird. In einem solchenFall erfolgt die Abwicklung im Rahmen der Ausgangsüberwachung auf Basis diesesDokuments.7.Durch eine Schnittstelle zum IT-Verfahren ZAPP ist es möglich, die für eineTeilnehmerlösung in ATLAS-Ausfuhr (Überwachung) erforderlichen Nachrichten über• die Ankunft der Sendung (GATE-In)• das landseitige Verlassen der Sendung vom Gestellungsort (GATE-Out)• die Verladung auf das Seeschiff (LADE-Ist)zu übertragen. <strong>Die</strong>ses ermöglicht eine weitgehend automatisierte Steuerung der Prozessezur Qualifizierung der Gestellung, Änderung <strong>des</strong> Gestellungsortes (Umfuhr) sowieBestätigung <strong>des</strong> Ausgangs und mithin Abschluss <strong>des</strong> Ausfuhrvorgangs in ATLAS.<strong>Die</strong> Statusmeldungen können nur von Verlade- oder Packbetrieben übermittelt undverarbeitet werden, die als Gestellungsort zugelassen sind. <strong>Die</strong> Liste der zugelassenenUnternehmen sowie weitere Informationen zur Schnittstelle sind im Internet unterhttp://www.dakosy.de/loesungen/zollabwicklung/zapp-sea/edi-handbuecher/eingestellt worden.Im Übrigen gelten die Regelungen der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS. <strong>Die</strong>jeweils aktuelle Fassung kann im Internet eingesehen werden unterhttp://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/Atlas/va_atlas.pdf?__blob=publicationFile .ER-04.01.2013.doc


Seite 8von 44<strong>Die</strong> Regelungen der Verfahrensanweisung sind gemäß § 8a Zollverordnung gesetzlichbindend.8.Bei der Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalles ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eineAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in elektronischer Form erstellt worden ist oderein sonstiger Fall vorliegt. Geschieht dieses nicht, führt die Wahl <strong>des</strong> unzutreffendenAnmeldefalles u.U. dazu, dass die vorgenannten Statusmeldungen GATE-In, GATE-Out undLADE-Ist nicht verarbeitet werden und die erforderlichen Prozesse für die Abwicklung <strong>des</strong>elektronischen Ausfuhrverfahrens im Rahmen der Ausgangsüberwachung imTeilnehmerverfahren nicht vollzogen werden.9.<strong>Die</strong> Bestätigung <strong>des</strong> Ausgangs und mithin der Abschluss <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens isterforderlich, da der im elektronischen Ausfuhrverfahren generierte Ausgangsvermerku.a. als Nachweis für• die ordnungsgemäße Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung(Zolllager, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung) sowie• Umsatzsteuerzweckeverwendet wird.Für sämtliche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Überlassung der Waren zur Ausfuhrbeendeten Ausfuhrverfahren wird ein Nachforschungsverfahren (Follow Up) veranlasst. ImRahmen <strong>des</strong> Follow Up-Verfahrens wird der Teilnehmer (an der Ausfuhrzollstelle)aufgefordert, den Verbleib der Warensendung aufzuklären. Wird der Verbleib nicht innerhalbder vorgesehenen Fristen aufgeklärt, wird die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldungin der DV-Anwendung grundsätzlich automatisiert für ungültig erklärt. Nachdem dieAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung einmal für ungültig erklärt worden ist, ist esnicht mehr möglich, einen Ausgangsvermerk zu erstellen. Insofern kommt derordnungsgemäßen Abwicklung <strong>des</strong> Verfahrens eine entscheidende Bedeutung zu.ER-04.01.2013.doc


Seite 9von 4410.Auch im elektronischen Ausfuhrverfahren ist es möglich, Ausfuhranmeldungen /Versendungsanmeldungen im sogenannten einstufigen Ausfuhrverfahren unmittelbar bei derAusgangszollstelle abzugeben. Voraussetzung ist, dass der Wert der Ausfuhrsendung3.000 EURO nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten und Beschränkungenunterliegen.Maßgebend für die Beurteilung <strong>des</strong> Wertes einer Ware ist grundsätzlich der statistischeWert, nicht der Rechnungsendpreis. Zu berücksichtigen (i.S.v. addieren) ist auch der Wertder Teile der Sendung, die bereits durch die Ausfuhrzollstelle im Inland abgefertigt wordensind. Eine Ausfuhrsendung - bezogen auf den Hafen Hamburg - ist die Warenmenge, die• ein Ausführer• gleichzeitig (d.h. mit dem gleichen Schiff)• für dasselbe Käuferland/Handelsland• nach demselben Bestimmungslandausführt. Im Bestimmungsland können durchaus verschiedene Empfänger vorgesehen sein.<strong>Die</strong>se Regelung gilt auch für die 1000-EURO-Wertgrenze im Zusammenhang mit derAbgabe mündlicher Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen (s.a. Ausführungen inTeil II, Anmeldefall SBF).Marktordnungswaren sind stets im zweistufigen Ausfuhrverfahren abzuwickeln.Anders als im zweistufigen Ausfuhrverfahren kann im einstufigen elektronischenAusfuhrverfahren die Annahme der Anmeldung und Überlassung der Waren in dasAusfuhrverfahren erst nach Qualifizierung der Gestellung vorgenommen werden. Da dieQualifizierung der Gestellung u.a. die Generierung der Ankunftsnachricht (GATE-In)voraussetzt, wird empfohlen, die Waren frühzeitig vor Verladung der Warensendung auf dasSeeschiff am zugelassenen Gestellungsort anzuliefern und sowohl die MRN (MovementReference Number) als auch die Z-Nummer rechtzeitig zu erstellen. Zu empfehlen ist jedoch,auch für diese Warensendungen die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung imzweistufigen Ausfuhrverfahren abzugeben. Auch Waren mit einem Wert bis 3.000 EUROkönnen bei der Ausfuhrzollstelle im Inland angemeldet werden. Eine Pflicht zur Abgabe derAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung unmittelbar bei der Ausgangszollstelle bestehtfür diese Fälle nicht. Aufwendige und u.U. zeitverzögernde Kontrollen im Hafen könnendurch Wahl <strong>des</strong> zweistufigen Ausfuhrverfahrens vermieden werden.ER-04.01.2013.doc


Seite 10von 4411.Im zweistufigen elektronischen Ausfuhrverfahren erhält das Zollamt Waltershof-Arbeitsgebiet 30- die Daten der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung bereits mitÜberlassung der Waren zur Ausfuhr im Inland, vorausgesetzt, in der Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung ist das Zollamt Waltershof (DE004851) als Ausgangszollstelleangemeldet worden. Das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- hat hierdurch die Möglichkeit,bereits rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung eine Kontrollbewertung <strong>des</strong> übermitteltenDatensatzes vorzunehmen und in der ATLAS-Anwendung zu hinterlegen. Bei Ankunft derWarensendung am zugelassenen Gestellungsort wird dann unverzüglich mitgeteilt, ob eineKontrolle vorgesehen ist oder der Ausgang der Warensendung unmittelbar erfolgen kann. Imeinstufigen Ausfuhrverfahren ist eine Vorbewertung nicht möglich.Ist das Zollamt Waltershof nicht als Ausgangszollstelle in der Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung angemeldet worden, werden die Daten der Ausfuhranmeldung erstmit Generierung der Ankunftsnachricht an ATLAS übermittelt. In einem solchen Fall wird dasErgebnis der Kontrollbewertung erst nach zeitlicher Verzögerung (maximal 2 Stunden nachGenerierung der Ankunftsnachricht) übermittelt.12.<strong>Die</strong> Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steueraussetzungsverfahrenerfolgt grundsätzlich im Rahmen <strong>des</strong> EU-einheitlichen IT-Verfahren EMCS (ExciseMovement and Control System). Im EMCS-Verfahren, wird der Ausgang ausverbrauchsteuerrechtlicher Sicht anhand <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens (Anmeldefall AES / AEM /AUS) überwacht. Für die Datenerfassung in ZAPP ist daher bei Beförderung im EMCS-Verfahren das Ausfuhrbegleitdokument bzw. die Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung in Papierform Grundlage für die Erfassung der Daten in ZAPP.ER-04.01.2013.doc


Seite 11von 4413.Eine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, soferna) keine Ausfuhranmeldung (in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oderkonkludenter Form) abgegeben worden ist undb) kein Befreiungstatbestand gemäß Artikel 842 a Abs. 3 oder 4 ZK-DVO vorliegt, dergeltend gemacht wird undc) die Sendung nicht zum Verbleib in Norwegen, der Schweiz und Liechtensteinvorgesehen ist undd) die Sendung aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wird ohne nocheinmal in einem anderen EU-Hafen gelöscht zu werden.Für summarische Ausgangsanmeldungen werden Statusnachrichten (GATE-In, GATE-Outoder Lade-Ist) -anders als im elektronischen Ausfuhrverfahren- nicht an ATLAS übertragen.Sofern weder eine Ausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldungerforderlich ist, ist eine Erfassung unter dem Anmeldefall MIT (Wiederausfuhrmitteilung) bzw.EUB (EU-Bestimmung) erforderlich (s. Teil II).14.Folgende Kontrollen (ggf. auch in Kombination) sind vorgesehen:• Dokumentenkontrolle• Durchleuchtung (Containerprüfanlage -CPA-)• physische Kontrolle.Im elektronischen Ausfuhrverfahren (Anmeldefälle AES / AEM) wird die Art der Kontrollebereits elektronisch übermittelt. Für Rückfragen bzw. in allen (anderen) Fällen, in denen nichtbereits über die ZAPP-Anwendung mitgeteilt worden ist, welche Maßnahmen zu veranlassensind, ist mit dem zuständigen Mitarbeiter <strong>des</strong> Zollamtes Waltershof -Arbeitsgebiet 30-Kontakt aufzunehmen. <strong>Die</strong> direkte Durchwahlnummer <strong>des</strong> Mitarbeiters <strong>des</strong> ZollamtesWaltershof -Arbeitsgebiet 30- wird in der ZAPP-Anwendung dargestellt. Es istsicherzustellen, dass die verwendete Software eine regelmäßige automatische Abfrage dervom ZAPP-Rechner bereitgestellten Meldungen vorsieht.ER-04.01.2013.doc


Seite 12von 4415.Folgende Hafenreferenzen sind vorgesehen:a) Z-Nummern Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen, die im elektronischenAusfuhrverfahren erstellt worden sindb) S-Nummern summarische Ausgangsanmeldungenc) B-Nummern sonstige FälleBesonderheiten zu den Sammel-B/Z-Nummern werden unter der laufenden Nummer 16dargestellt.Weitere Einzelheiten zur Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalls sind in Teil II der<strong>Eingaberegeln</strong> beschrieben.16.<strong>Die</strong> einzelnen Hafenreferenzen können zu Sammelreferenzen zusammengefasst werden.<strong>Die</strong>ses ist u.a. im Containerverkehr erforderlich. Für die Zuweisung der Art der Referenzgelten folgende Regeln:• min<strong>des</strong>tens eine Z-Nummer enthalten Sammel-Z-Nummer• min<strong>des</strong>tens eine S-Nummer und keine Z-Nummer enthalten Sammel-S-Nummer• keine Z-Nummer und keine S-Nummer enthalten Sammel-B-Nummer.Für Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen in elektronischer Form kann derPackbetrieb bereits die Ankunftsnachricht (GATE-In) über ZAPP an ATLAS übertragen,sofern das Unternehmen als Gestellungsort zugelassen ist. Nachdem für die Einzelsendungdie Erlaubnis zum Ausgang erteilt worden ist (Status „release“ -RLS-) muss auch für denSammelcontainer die Erlaubnis zum Ausgang erteilt werden. Sofern in der Sammel-Z-Nummer auch Einzel-S-Nummern oder Einzel-B-Nummern enthalten sind, erfolgt dieFreigabe der Sammel-Z-Nummer frühestens zwei Stunden nach Erstellung der Sammel-Z-Nummer.ER-04.01.2013.doc


Seite 13von 4417.Eine Erfassung der Daten in ZAPP ist auf Basis der in Teil II beschriebenen Dokumentevorzunehmen. (Fax-)Kopien sind für die Erfassung ausreichend, möglichst in Verbindung miteinem schriftlichen Erfassungsauftrag. Es ist darauf zu achten, dass die (Ausfuhr-)Dokumente vollständig vorliegen, insbesondere in den Fällen, in denen die Erfassung aufBasis von (Fax-)Kopien vorgenommen wird. Erfassungsfehler werden dadurch vermiedenund im Falle einer nicht korrekten Datenübertragung können diese Unterlagen zur Entlastungbeitragen. Kopien der Unterlagen sind min<strong>des</strong>tens zwölf Monate ab Erfassungszeitpunktaufzubewahren.18.<strong>Die</strong> Originale der im Rahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts erstellten Ausfuhranmeldungen /Versendungsanmeldungen bzw. summarischen Ausgangsanmeldungen (Anmeldefall AUS)sind dem Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- rechtzeitig vor Verladung vorzulegen. <strong>Die</strong>vom System vergebene B-Nummer ist direkt auf den Dokumenten zu vermerken, möglichstin roter Farbe. Sollte der Auftraggeber die Dokumente direkt beim Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- einreichen, ist ihm die vergebene B-Nummer mitzuteilen, damit er diesevermerken kann.Für Sendungen, für die besondere Ausfuhrbeschränkungen bestehen, sind u.U. noch weitereUnterlagen zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle vorgesehen (z.B. Ausfuhrgenehmigungenfür Drogenausgangsstoffe, Notifizierungsbögen, Begleit-/ Versanddokumente für Abfälle). Esist sicherzustellen, dass auch diese Unterlagen dem Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30-rechtzeitig vorgelegt werden, damit die Freigabe zum Ausgang erteilt werden kann.Sonstige Unterlagen (auch die, die Grundlage für die Datenerfassung gewesen sind), sindnur auf Verlangen vorzulegen.ER-04.01.2013.doc


Seite 14von 4419.Sofern eine Bestätigung und Rückgabe der im Rahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts erstelltenAusfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen (Anmeldefall AUS) gewünscht wird, ist einentsprechend adressierter und ausreichend frankierten Rückumschlag beizufügen. Es isterforderlich, pro Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung je einen Freiumschlagbeizufügen. Sofern ein Abholfach beim Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- eingerichtet ist,kann alternativ der für eine Rückgabe über das Abholfach vorgesehenen Stempelabdruckauf den Dokumenten angebracht werden.20.Unterhttp://www.dakosy-direct.de/zappreferenz/gibt die Fa. <strong>DAKOSY</strong> AG Auskunft zum aktuellen Status einzelner MRN oder Z-/S-/B-Nummern. Rückfragen zur Datenerfassung können zudem an den Support der Fa. <strong>DAKOSY</strong>AG unter der Rufnummer 040 / 378609 - 90 gerichtet werden.Darüber hinaus können Statusauskünfte zu MRN unter folgenden Internetadressenabgefragt werden:https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/logon.dohttp://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/tra/transit_home.jsp?Lang=de%20http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ecs/ecs_home.jsp?Lang=de21.Für sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Ausgangsüberwachung steht das ZollamtWaltershof -Arbeitsgebiet 30- unter der Telefonnummer 040 / 30213 - 180 zur Verfügung.ER-04.01.2013.doc


Seite 15von 44Teil IIBeispiele und Erläuterungenzur richtigen Wahl der Art der AnmeldungER-04.01.2013.doc


Seite 16von 44Folgende Anmeldefälle sind für eine Erfassung der (Zoll-)Datenin ZAPP vorgesehen:AESAEMAUSSBFDUXAUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AESausgenommen Marktordnungswaren und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AESFÜR MARKTORDNUNGSWAREN und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5IM RAHMEN DES AUSFALLKONZEPTS ERSTELLTE AUSFUHRANMELDUNGEN /VERSENDUNGSANMELDUNGEN ODER SUMMARISCHEAUSGANGSANMELDUNGEN IN PAPIERFORMSONSTIGE BEFREIUNGSFÄLLE(U.a. Befreiung von der Vorlage einer Ausfuhranmeldung in elektronischer bzw.schriftlicher Form )SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGEN MITTELS ATLAS-EASMIT WIEDERAUSFUHRMITTEILUNGENEUB EU-BESTIMMUNGSAC SAMMELCONTAINERER-04.01.2013.doc


Seite 17von 44AESAUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGENMITTELS AES,ausgenommen Marktordnungswaren und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5Einzugeben sind Ausfuhrsendungen, für die im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECSeine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben worden ist. Ebenfalls sindunter dem Anmeldefall AES verbrauchsteuerpflichtige Waren zu erfassen, die im Rahmen<strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungenin Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und für die eine elektronische Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung abgegeben worden ist.Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AES sind jedoch folgende Waren ausgenommen,selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstelltworden ist:• Marktordnungswaren, für die ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattunggestellt worden ist; siehe hierzu Ausführungen zum Anmeldefall AEM• verbrauchsteuerpflichtige Waren mit begleitendem Verwaltungsdokument bzw.begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren, die mit einem Begleitdokumentfür die Beförderung von Weinbauerzeugnissen befördert werden; siehe hierzuAusführungen zu den Anmeldefällen SBF und EUB.Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Im einstufigenAusfuhrverfahren (dieses ist u.a. möglich für Waren mit einem Wert der Ausfuhrsendung vonnicht mehr als 3.000 EURO) wird das Ausfuhrbegleitdokument jedoch erst nach Überlassungder Waren in das Ausfuhrverfahren ausgestellt (s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3).Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführungder Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablaufdieser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.ER-04.01.2013.doc


Seite 18von 44Erfassungsgrundlagen: Ausfuhrbegleitdokument (ABD), in Feld 1 ist kein oder ein anderer Eintrag als „m“ bis „s“enthalten, ein Kontrollexemplar T5 ist nicht ausgestellt worden;s. Nr. 1 der MustersammlungER-04.01.2013.doc


Seite 19von 44AEMAUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGENMITTELS AES FÜR MARKTORDNUNGSWARENund sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5Einzugeben sind Ausfuhrsendungen• mit Marktordnungswaren und / oder für die ein Kontrollexemplar T5 ausgestelltworden istund• für die im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECS eine Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung abgegeben worden ist.Kontrollexemplare T5 werden auch für andere Waren als Marktordnungswaren ausgestellt.Auch diese Fälle sind auf Basis <strong>des</strong> Ausfuhrbegleitdokumentes unter dem Anmeldefall AEMzu erfassen.Sofern die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Deutschland abgegeben wordenist (Eintrag „DE“ an der 3. und 4. Stelle der Movement Reference Number -MRN-) sindMarktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt worden ist, an denCodierungen „m“, „n“, „o“ oder „p“ in Feld 1 (Verfahren), 2. Unterfeld <strong>des</strong>Ausfuhrbegleitdokuments erkennbar (Eintrag lautet z.B. „EX m“) .Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Das KontrollexemplarT5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend.Ebenfalls sind unter dem Anmeldefall AEM verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswarenzu erfassen,ER-04.01.2013.doc


Seite 20von 44• für die ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gestellt worden ist und• die im Rahmen <strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und• für die eine elektronische Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegebenworden ist.Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AEM sind jedoch folgende Marktordnungswarenausgenommen, selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldungerstellt worden ist:• Marktordnungswaren, die mit einem Versandbegleitdokument T1 befördert werden;Erfassung unter dem Anmeldefall MIT• verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswaren mit begleitendemVerwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren miteinem Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen; Erfassungunter dem Anmeldefall SBF bzw. EUB.Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführungder Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablaufdieser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Für die Gewährung derAusfuhrerstattung ist es jedoch erforderlich, dass der (endgültige) Ausgang der Waren ausdem Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb von 60 Tagen nach Überführung derWaren in das Erstattungsverfahren erfolgt.Erfassungsgrundlagen: Ausfuhrbegleitdokument (ABD), in Feld 1 ist der Eintrag m, n, o, p enthalten und / oder esist ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden; s. Nr. 1 der Mustersammlung.Das Kontrollexemplar T5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend.ER-04.01.2013.doc


Seite 21von 44AUSIM RAHMEN DES AUSFALLKONZEPTS ERSTELLTEAUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN ODERSUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGEN IN PAPIERFORMEinzugeben sind Sendungen, für die folgende Dokumente ausgestellt worden sind:A. Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform (z.B. Exemplar Nummer 3Einheitspapier) aufgrund Systemausfalls,• die mit einem <strong>Die</strong>nststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle bzw. einenStempeleindruck nach Anhang 62 der ZK-DVO *) versehen ist; dieses gilt auch fürSendungen mit einem Wert der Ausfuhrsendung bis 3.000 EURO und• die einen Hinweis darüber enthält, dass das Dokument im AES- / ECS-Notfallverfahren erstellt worden ist (z.B. „ECS/AES Notfallverfahren“, „Not in ECS“,„ECS-fallback-procedure“) und• der Zeitraum zwischen Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren undZeitpunkt <strong>des</strong> Ausgangs nicht mehr als 150 Tage beträgt. Eine Verlängerung der Fristist nicht möglich. Sofern ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gestelltworden ist, ist es jedoch für die Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattungerforderlich, dass der (endgültige) Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet derEuropäischen Union innerhalb von 60 Tagen nach Überführung in dasErstattungsverfahren erfolgt.oderB. Summarische Ausgangsanmeldung in Papierform aufgrund Systemausfalls, auf Basis• <strong>des</strong> Vordrucks Sicherheitsdokument (Vordruck 033023), ggf. mit Ergänzungsvordruck(Vordruck 033024) oder• eines Handelsdokuments, sofern die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthalten sind.oderER-04.01.2013.doc


Seite 22von 44C. Begleitende Unterlage (Lieferschein, Handelsrechnung oder eine sonstigenbetriebliche Unterlage) im vereinfachten Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a ZK-DVOmit dem vorgesehenen Stempeleindruck **); die begleitende Unterlage muss min<strong>des</strong>tensdie Angaben nach Anhang 30A ZK-DVO enthalten.Auf die Regelungen der ATLAS-Verfahrensanweisung (Stand Februar 2012, lfd. Nrn.8.2.2.1 ff. und 8.2.6 ff.) für die Erstellung der Ausfuhranmeldungen /Versendungsanmeldungen und summarischen Ausgangsanmeldungen im Rahmen <strong>des</strong>Ausfallkonzepts wird hingewiesen.zu A.:<strong>Die</strong> Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung kann auf Basis der nachstehend alsErfassungsgrundlage aufgeführten Dokumente erstellt worden sein. Es ist zu beachten, dassAusfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen auf Handelsdokumenten(Handelsrechnung, Lieferschein o.ä.) neben dem <strong>Die</strong>nststempelabdruck der Ausfuhrzollstellebzw. eines Stempelabdruck nach Anhang 62 der ZK-DVO *) folgende (Min<strong>des</strong>t-)Angabenenthalten müssen:• die Bezeichnung der Waren sowie ihre Menge• die statistische Warennummer• Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke• das Bestimmungsland• Vermerk „Vereinfachte Ausfuhr“• Name der <strong>Zolls</strong>telle die dieses Verfahren bewilligt hat und die Bewilligungsnummer.<strong>Die</strong> Abgabe einer Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform (Buchstabe A.)im Rahmen <strong>des</strong> einstufigen Ausfuhrverfahren ist unter den vorgesehenen Voraussetzungen(z.B. Wert der Ausfuhrsendung nicht größer als 3.000 EURO) möglich. Es ist abererforderlich, die Originale der Anmeldung in Papierform vor Datenerfassung in ZAPP demZollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- als Ausgangszollstelle vorzulegen. Sie bestätigt dieÜberführung in das Ausfuhrverfahren mittels <strong>Die</strong>nststempelabdrucks auf der Vorderseite <strong>des</strong>vorgesehenen Exemplars (z.B. Exemplar Nr. 3 Einheitspapier der Ausfuhranmeldung).ER-04.01.2013.doc


Seite 23von 44Im Vereinfachten Verfahren „Vertrauenswürdiger Ausführer“ ist die Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung bei einem Systemausfall nach Vordruck 033028 / 033029auszustellen. <strong>Die</strong>se Dokumente werden nicht mit einem <strong>Die</strong>nststempelabdruck versehen undmüssen dem Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- daher nicht vor der Erfassung der Datenin ZAPP vorgelegt werden.Unter dem Anmeldefall AUS sind auch folgende Waren, für die im Rahmen <strong>des</strong> AES- / ECS-Notfallverfahrens eine schriftliche Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung ausgestelltworden ist, zu erfassen:• Marktordnungswaren und sonstige Waren, die von einem Kontrollexemplar T5begleitet werden• verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Rahmen <strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrensim EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördertwerden.Erfassungsgrundlage in ZAPP ist in diesen Fällen die Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung in Papierform. <strong>Die</strong> Registriernummer <strong>des</strong> Kontrollexemplares T5 /elektronischen Verwaltungsdokuments (eVD) sowie der Name der Ausfuhrzollstelle ist imFeld „Warenbeschreibung“ mit zu erfassen.Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AUS sind jedoch folgende Waren ausgenommen,selbst wenn eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt wordenist:• Marktordnungswaren, die mit einem Versandbegleitdokument T1 befördert werden;Erfassung unter dem Anmeldefall MIT• verbrauchsteuerpflichtige Waren mit begleitendem Verwaltungsdokument bzw.begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren mit einem Begleitdokument fürdie Beförderung von Weinbauerzeugnissen; Erfassung unter dem Anmeldefall SBFbzw. EUB.ER-04.01.2013.doc


Seite 24von 44*) Stempeleindruck nach ANHANG 62 ZK-DVO (für Ausfuhranmeldungen)1 23 45 61 Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben <strong>des</strong> Mitgliedstaats2 Bezeichnung der <strong>Zolls</strong>telle3 Nummer der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung (keine zwingende Angabe)4 Datum5 Bezeichnung <strong>des</strong> zugelassenen Ausführers6 Nummer der Bewilligung**) Stempeleindruck für begleitende Unterlagen im vereinfachen Verfahren nachArtikel 285a Absatz 1a ZK-DVO1 2341 Eintrag „DE“2 Eintrag „Art. 285a (1a) CCIP“3 Eintrag „EXPORT“ zzgl. Nummer der Bewilligung4 Firmenbezeichnung (Bewilligungsinhaber)ER-04.01.2013.doc


Seite 25von 44Erfassungsgrundlage:A. Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung, in DeutschlandVordrucke 033025 (ggf. zzgl. 033026), 0733 (ggf. zzgl. 0734) + 033023 (ggf. zzgl.033024); s. Nrn. 2 und 3 der Mustersammlung Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung auf Handels- oder Verwaltungsdokument(z.B. Handelsrechnung, Lieferschein), Anhang 30A-Daten der ZK-DVO müssen –mitAusnahme der nachstehend aufgeführten Ausnahmen- enthalten sein. Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung nach Vordruck 033028 (ggf. zzgl. 033029);s. Nr. 4 der MustersammlungAusnahme Anhang 30A Daten ZK-DVO:Das Sicherheitsdokument / die Angabe der nach Anhang 30A der ZK-DVO vorgesehenenDaten ist nicht erforderlich, sofern es sich um Ausfuhranmeldungen /Versendungsanmeldungen- für Waren mit Bestimmung in Norwegen oder einer der in Teil I lfd. Nr. 6 genanntenbesonderen Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union handelt oder- für Gemeinschaftswaren handelt, die unabhängig vom Bestimmungsort der Schiffe undLuftfahrzeuge steuerfrei zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen geliefertwerdenhandelt.B. summarische Ausgangsanmeldung Vordrucke 033023, ggf. ergänzt um Vordruck 033024 summarische Ausgangsanmeldung auf Handels- oder Verwaltungsdokument (z.B.Handelsrechnung, Lieferschein), sofern die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthaltensind.C. im vereinfachten Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a ZK-DVO erstellte begleitendeUnterlage Lieferschein, Handelsrechnung oder sonstige betriebliche Unterlage mitvorgesehenem Stempeleindruck, sofern die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthaltensind.ER-04.01.2013.doc


Seite 26von 44SBFSONSTIGE BEFREIUNGSFÄLLE(U.a. Befreiung von der Abgabe einer Ausfuhranmeldungin elektronischer bzw. schriftlicher Form)Unter dem Anmeldefall SBF sind Sendungen zu erfassen, die für einen Nicht-EU-Mitgliedstaat bestimmt sind und die eine der vorgesehenen Bedingungen erfüllen:A. Ausfuhrsendungen mit begleitendem Verwaltungsdokument / begleitendemHandelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger WarenB. Ausfuhrsendungen mit Begleitdokument für die Beförderung von Erzeugnissen <strong>des</strong>WeinbausC. Ausfuhrsendungen, deren (Gesamt-)Wert nicht größer als 1.000 EURO istD. sonstige nachstehend aufgeführten Waren:(330.01.) Tonträger und Datenträger, insbesondere Magnetbänder, Magnetplatten,Disketten, CD, DVD, USB-Sticks, Speicherkarten und dergleichen, wenn sie nur Mitteilungenoder Daten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespielte Tonträger und belichteteFilme, auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn, dass diebezeichneten Gegenstände als Handelsware ausgeführt werden;(331.02.) Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Gemeinschaftsgebiet wieder ausgeführtwerden;(331.03.) nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oderAusbesserung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserungim Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber,Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke(APU's) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür,wenn Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne <strong>des</strong>Artikels 4 Abs. 2 der EG-Dual-use-VO ist;ER-04.01.2013.doc


Seite 27von 44(331.04.) Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und Lademitteln, die zurückgeliefertwerden, sowie Ersatzteile für beschädigte Teile nach Vereinbarungen der EuropäischenGemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern;(331.05.) Gegenstände, die für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Land, das in AnhangII Teil 3 der EGDual- use-VO genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ausdem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeugeoder sonst zur Durchführung <strong>des</strong> Flugverkehrs dienen;(331.06.) Baubedarf, Betriebsmittel und andere <strong>Die</strong>nstgegenstände für Anschlussstreckenund für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, <strong>Zolls</strong>tellen und Postanstalten in Drittländern;(331.07.) Güter, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen,die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder undAngehörige der Mitglieder im Besitz haben;(331.08.) Güter, die zur Wartung oder Instandsetzung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführtworden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in dasVersendungsland wieder ausgeführt werden, oder Güter, die im Austausch für Güter dergleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach genehmigter Ausfuhr wieder in dasGemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind, in das Versendungsland derauszutauschenden Güter ausgeführt werden, wenn die Güter nicht in derKriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sindund das Versendungsland und das Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der EG-Dual-use-VO genannt ist;(331.09.) Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einerZweitwohnung wenn diese Waren nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrages befördertwerden;(331.10.) Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehörendenAlben;ER-04.01.2013.doc


Seite 28von 44(331.11.) Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Mengevon Waren <strong>des</strong> üblichen Warenverkehrs unterscheiden; Werbedrucke,Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, dasssie Handelsware sind;(331.12.) Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungenausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung eines Gemeinschaftsansässigenvorgenommen werden;(331.13.) Güter, die zur ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagenausgeführt werden;(331.14.) Schusswaffen im Sinne <strong>des</strong> Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, diea) von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd,Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer einenach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, dassdie Waffen innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebieteingeführt werden sollen, oderb) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in dasGemeinschaftsgebiet zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und vonihnen wieder ausgeführt werden;(331.15.)a) Waren, die in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind undunverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sienoch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht längerals drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind;b) Unterlagen zur Fertigung der in Artikel 3 EG-Dual-use-VO - bzw. in § 5 AWVgenannten Waren, sofern die Unterlagen in das Gemeinschaftsgebieteingeführt worden sind und unverändert durch den Einführer wieder in dasVersendungsland ausgeführt werden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mitEintragungen ergänzt worden sind, die weder alleine noch in Verbindung mitder wiederauszuführenden Unterlage eine Fertigung erlauben, die über dievor der Ergänzung bestehende Fertigungsmöglichkeit hinausgeht;ER-04.01.2013.doc


Seite 29von 44(331.16.) Gegenstände, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das VerbotChemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und <strong>des</strong> Einsatzes chemischerWaffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) zur Durchführungder zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden;(331.17.) gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind.(333.01.) Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbögen, andere Schriftstücke sowieManuskripte, Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche- auch auf Datenträgern gespeicherte - Unterlagen, die nicht als Handelswaren ausgeführtwerden. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Unterlagena) im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. b) AWV;b) die einer Ausfuhrbeschränkung nach der EG-Dual-use-VO unterliegenkönnten. Hierzu gehören Dokumente bzw. Datenträger, die Technologien oderSoftware i. S. der Allgemeinen Technologie und Allgemeinen SoftwareAnmerkungen (ATA/ASA) der Liste der Dual-use-Güter und -Technologiegemäß Artikel 3 EG-Dual-use-VO enthalten oder enthalten könnten;c) die einer Vorabanmeldepflicht nach den Embargo-Verordnungen unterliegen;(333.02.) Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der EuropäischenGemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;(333.03.) Paletten, Container und Beförderungsmittel <strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, SeeoderBinnenschiffsverkehrs, die nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördertwerden. Eine Beförderung im Rahmen eines Beförderungsvertrages liegt vor, wenn die o. g.Beförderungs-, Transport- und Lademittel nicht aktiv an einer Warenbeförderung beteiligtsind, sondern als Waren befördert werden;(333.04.) Gegenstände, die zur Erhaltung oder Versorgung der transportierten Waren –ausgenommen Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - erforderlich sind (z. B. Futter- undStreumittel für Tiere, Trockeneis für Kühlgüter), wenn sie nach Art und Menge dem üblichenund mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen;ER-04.01.2013.doc


Seite 30von 44(333.05.) Teile zur Ausbesserung von im Gemeinschaftsgebiet zugelassenenKraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung außerhalb <strong>des</strong>Gemeinschaftsgebiets reparaturbedürftig geworden sind;(333.06.) Gegenstände, die von Behörden und <strong>Die</strong>nststellen der EuropäischenGemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oderzur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;(333.07.) Gegenstände, die der Bun<strong>des</strong>wehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefertwerden, sowie Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen voninternationalen Abkommen, Übereinkommen und Verträgen;(333.08.) Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder imRahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten;(333.09.) Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen, die nichtals Handelswaren ausgeführt werden;(333.10.) Diplomaten- und Konsulargut;(333.11.) Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den zugehörigenGegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oderAusschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, die nicht als Handelswaren ausgeführtwerden;(333.12.) Brieftauben, die nicht als Handelswaren ausgeführt werden;(333.13.) Behälter (z. B. andere als unter lfd. Nummer 3 genannte Container) undGroßraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden sowie Ladehilfsmittel, soweit diesenicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind;(333.14.) Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oderüblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwecken vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, diegemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei derAusreise mitführen;ER-04.01.2013.doc


Seite 31von 44(333.15.) im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatlicheAbkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mitDrittländern ansässig sind (Grenzverkehr),a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sindund deren Wert 500,-- € täglich nicht übersteigt,b) Waren, die diesen Personen als Teil <strong>des</strong> Lohnes für im Gemeinschaftsgebietgeleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oderAltenteilsverpflichtungen gewährt werden;(333.16.) Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Güter, derenAusfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen odergrenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgenvon Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;(333.17.) Erzeugnisse <strong>des</strong> Ackerbaus, der Viehzucht, <strong>des</strong> Gartenbaus und derForstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von Drittländern ausbewirtschaftet werden;(333.18.) Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke,Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet,betrieben oder benutzt werden;(333.19.) Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, diea) nach den Beitrittsgesetzen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zuzwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oderb) nach Rechtsverordnungen der Bun<strong>des</strong>regierung auf Grund <strong>des</strong> Artikels 3 <strong>des</strong>Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bun<strong>des</strong>republikDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen derSonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 undüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an anderezwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung vonArtikel 4 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) vonAusfuhrbeschränkungen befreit sind.ER-04.01.2013.doc


Seite 32von 44<strong>Die</strong> Befreiungen nach dem Buchstaben C. gelten nicht, sofern noch weitere Waren zurAusfuhrsendung (s. Teil I, lfd. Nr. 10) gehören und der Gesamtwert der Ausfuhrsendungmehr als 1.000 EURO beträgt. Maßgeblicher Wert ist der fob-Hamburg-Wert.<strong>Die</strong> Befreiungen nach den Buchstaben C. und D. gelten u.a. nicht für• Waren, die im Steueraussetzungsverfahren befördert werden• Waren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oderdie Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde• Waren, die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen (z. B. einerAusfuhrgenehmigungspflicht) unterliegen• Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten (z.B. Erfordernis einerAusfuhrlizenz, einer Kontrollbescheinigung nach § 16 a Außenwirtschaftsverordnung,Vorabanmeldepflichten aufgrund von Embargo-Verordnungen -wie z.B. Iran,Nordkorea, Eritrea, Somalia und Libyen-) unterliegen• Waren, die sich zuvor in einem (förmlichen) Zollverfahren mit wirtschaftlicherBedeutung befunden haben (z.B. Wiederausfuhr nach Zolllagerverfahren)<strong>Die</strong> Waren sind hinreichend genau zu bezeichnen, damit die Zulässigkeit der Ausfuhr derWaren geprüft werden kann. Bezeichnungen wie „harmlose Chemikalien“ sind unzureichend.Zu C. ist eine entsprechende Erklärung durch Eintrag „N“ im Feld „Wert > 1000 EUR?“abzugeben. Zu A., B. und D. ist im Feld „sonstige Befreiung?“ der Eintrag „J“ vorzunehmenund im Feld "Warenbezeichnung" zusätzlich auch der Grund für die Erleichterung anzugeben(ggf. unter Verweis auf die vorstehende Liste; z.B. „Befreiung gemäß Verbindliche<strong>Eingaberegeln</strong> ZAPP, Anmeldefall SBF Nr. 333.14.“).<strong>Die</strong> Vorschriften für die Außenhandelsstatistik sehen zum Teil abweichende Regelungen zurBefreiung von der Abgabe einer (förmlichen) statistischen Anmeldung (Blatt 2 Einheitspapier)vor. So ist für in Deutschland erworbene Waren z.B. eine statistische Anmeldung (trotzBefreiung nach den zollrechtlichen Regelungen) erforderlich für Sendungen• mit einem Wert der Ausfuhrsendung bis 1.000 EURO aber mit einemGesamtgewicht von mehr als 1.000 kg• als Spenden in Notlagen (Nr. 331.13.).Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 31 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.ER-04.01.2013.doc


Seite 33von 44Liegt hingegen• ein Ausfuhrbegleitdokument• eine Ausfuhranmeldung in Papierformvor, so ist die Sendung unter dem hierfür vorgesehenen Anmeldefall(AES / AEM / AUS) zu erfassen.Versendungsanmeldungen für Waren mit Bestimmung in eine der in Teil I lfd. Nr. 6genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union können in den unterC. und D. genannten Fällen zwar gleichfalls vereinfacht angemeldet werden, die Erfassungder Daten ist jedoch unter dem Anmeldefalls EUB vorzunehmen.Erfassungsgrundlagen z.B.: Handelsrechnung mit schriftlicher Erklärung <strong>des</strong> Ausführers über den Gesamtwert derAusfuhrsendung; zu C. begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument / begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument für die Beförderungverbrauchsteuerpflichtiger Waren mit angemeldetem Bestimmungsland außerhalb derEU; s. Nr. 5 der Mustersammlung Begleitdokument für die Beförderung von Erzeugnissen <strong>des</strong> Weinbaus mitangemeldetem Bestimmungsland außerhalb der EU; s. Nr. 6 der Mustersammlung …ER-04.01.2013.doc


Seite 34von 44DUXSUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGIN ELEKTRONISCHER FORMEinzugeben sind Sendungen, für die eine summarische Ausgangsanmeldung inelektronischer Form in ATLAS-EAS abgegeben worden ist.Als Erfassungsgrundlage dienen (Handels-)Dokumente, aus denen sich die Beschreibungder Sendung und die MRN der summarischen Ausgangsanmeldung ergeben.<strong>Die</strong> summarische Ausgangsanmeldung ist grundsätzlich bei der letzten <strong>Zolls</strong>telle vor demendgültigen Verlassen <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft abzugeben. Für über den HafenHamburg seewärts verladene Sendungen ist das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30-zuständig, sofern die Waren auf dem Weg in das Bestimmungsland außerhalb der EU nichtnoch einmal in einem anderen Hafen der Europäischen Union gelöscht werden. Ein weitererHalt <strong>des</strong> Schiffes in der Europäischen Union ist unschädlich, sofern die Waren an Bord <strong>des</strong>Schiffes verbleiben.Da die summarische Ausgangsanmeldung, für in Hamburg seewärts ausgehende Warenausnahmslos beim Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- abgegeben werden, muss die MRNan den Stellen• 3 bis 8 den Eintrag „DE4851“ und• 17 den Eintrag „X“aufweisen. Auf die Ausführungen unter Teil I, lfd. Nr. 3 wird hingewiesen.Im Falle eines Systemausfalls sind die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung inPapierform (Vordruck 033023, ggf ergänzt um Vordruck 033024 oder Handelsdokumente,die die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthalten) unter dem Anmeldefall AUS zu erfassen.Im Feld Vermerke ist zu erklären: „Summarische Ausgangsanmeldung – Systemausfall“. AlsVerfahrenscode ist der Code „3100“ anzumelden.ER-04.01.2013.doc


Seite 35von 44Eine Abwicklung der Verladung auf Basis <strong>des</strong> Anmeldefalls DUX ist nicht mehr zulässig,sofern sich die Waren länger als 20 Tage (bei landseitiger Anlieferung) bzw. 45 Kalendertage(bei seeseitiger Anlieferung) im Hafen Hamburg befunden haben. In diesen Fällen ist stetseine (Wieder-)Ausfuhranmeldung in elektronischer Form (Anmeldefall AES) -bzw. imRahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts in Papierform (Anmeldefall AUS)- unter dem Verfahrenscode3171 erforderlich.Erfassungsgrundlagen: (Handels-)Dokumente, aus denen sich die Beschreibung der Sendung und die MRN dersummarischen Ausgangsanmeldung ergebenER-04.01.2013.doc


Seite 36von 44MITWIEDERAUSFUHRMITTEILUNGENEinzugeben sind Sendungen, die in einem Nicht-EU-Hafen wieder gelöscht werden und fürdie weder eine Ausfuhranmeldung (in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oderkonkludenter Form) noch eine summarische Ausgangsanmeldung (in elektronischer oderschriftlicher Form) beim Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- als Ausgangszollstelleabzugeben ist oder abgegeben wird.<strong>Die</strong>ses sind Sendungen, für die die Voraussetzungen in dem unterhttp://www.dakosy.de/loesungen/zollabwicklung/zapp-sea/eingaberegeln/eingestellten Dokument „Wiederausfuhrmitteilung“ erfüllt sind.Hierunter fallen auch Waren, die von einem Carnet ATA begleitet werden.Als Empfänger ist die Person anzugeben, der die Waren im angemeldeten Bestimmungslandtatsächlich geliefert werden.<strong>Die</strong> Wiederausfuhrmitteilung unter dem Anmeldefall MIT ist grundsätzlich bei der letzten<strong>Zolls</strong>telle vor dem endgültigen Verlassen <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft abzugeben. Fürüber den Hafen Hamburg seewärts verladene Sendungen ist das Zollamt Waltershof-Arbeitsgebiet 30- zuständig, sofern die Waren auf dem Weg in das Bestimmungslandaußerhalb der EU nicht noch einmal in einem anderen Hafen der Europäischen Uniongelöscht werden. Ein weiterer Halt <strong>des</strong> Schiffes in der Europäischen Union ist unschädlich,sofern die Waren an Bord <strong>des</strong> Schiffes verbleiben.ER-04.01.2013.doc


Seite 37von 44Artikel 842a ZK-DVO (Auszug)(1) ...(2) ...(3) Keine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, wenn eine elektronische Versandanmeldung dieAngaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch dieAusgangszollstelle ist oder sich die Bestimmungsstelle außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft befindet.(4) In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:a) in den in Artikel 592a genannten Ausnahmefällen;b) wenn in einem Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen werden, die in einemanderen Gemeinschaftshafen oder -flughafen ausgeladen werden sollen, sofern der Ausgangszollstelle aufAnfrage ein Nachweis in Form eines Handels-, Hafens- oder Beförderungspapiers oder einer Ladelistehinsichtlich <strong>des</strong> voraussichtlichen Entladeorts zur Verfügung gestellt wird. Dasselbe gilt, wenn das Schiff oderFlugzeug, das die Waren befördert, einen Hafen oder Flughafen außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaftanlaufen soll und die Waren während <strong>des</strong> Aufenthalts im Hafen oder Flughafen außerhalb <strong>des</strong> Zollgebietsder Gemeinschaft an Bord <strong>des</strong> Schiffes oder Flugzeugs verbleiben sollen;c) wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, dassie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;d) wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen wurdenund an Bord <strong>des</strong> Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringenwird;e) wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone <strong>des</strong> Kontrolltyps I befinden, von demTransportmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben <strong>Zolls</strong>telle zum Verwahrungslager oder derFreizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. diesie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt,soferni) das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslageroder in einer Freizone <strong>des</strong> Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können dieZollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen zu begegnen, undii) den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen undiii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nichtgeändert haben;f) wenn der Ausgangszollstelle Nachweise dafür, dass die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zuverbringenden Waren bereits Gegenstand einer Zollanmeldung waren, die die Daten der summarischenAusgangsanmeldung enthält, entweder über das EDV-System <strong>des</strong> Betreibers <strong>des</strong> Verwahrungslagers, <strong>des</strong>Beförderers bzw. <strong>des</strong> Hafen-/Flughafenbetreibers oder über ein anderes von den Zollbehörden zugelasseneskommerzielles EDV-System zur Verfügung gestellt werden.Unbeschadet von Artikel 842d Absatz 2 wird bei den Zollkontrollen in den unter den Buchstaben a bis fgenannten Fällen den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen.ER-04.01.2013.doc


Seite 38von 44Artikel 592 a ZK-DVO (Auszug)...a) elektrische Energie;b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren;c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;d) nach den Vorschriften <strong>des</strong> Weltpostvertrags beförderte Waren;e) Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231,Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln<strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertragsbefördert werden;f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;g) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässigist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln <strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oderBinnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD,i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommenzwischen den Parteien <strong>des</strong> Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäßbescheinigt ist; und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfender Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb <strong>des</strong>Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;k) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigenBehörden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei esdurch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;l) die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebietder Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftverbrachten Waren:i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oderWindenergieanlagen verwendet werden sollen;ii) Waren die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;iii) Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;m) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damiteinverstanden erklären, mit Zustimmung <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligtenverwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;n) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, demWiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderenKonsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 überSondermissionen zollbefreit sind;ER-04.01.2013.doc


Seite 39von 44o) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe,Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmitteln undandere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;p) Waren, die bestimmt sind für Gebiete innerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt, und Waren, die aus diesen Gebieten an andereBestimmungsorte in der Gemeinschaft verbracht werden, sowie Waren, die aus dem Zollgebiet derGemeinschaft nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.Erfassungsgrundlagen: Versandbegleitdokument mit eingedrucktem Vermerk „EXPORT“; sollte der Vermerknachträglich angebracht worden sein, bedarf es zusätzlich der Bestätigung der <strong>Zolls</strong>tellemittels <strong>Die</strong>nststempelabdrucks, s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3; s.a. Ausführungenin Teil I. lfd. Nr. 3; s. Nr. 7 der Mustersammlung Versandbegleitdokument mit den Anhang 30A-Daten der ZK-DVO. <strong>Die</strong>Versandanmeldung muss die Daten der summarischen Ausgangsanmeldungenenthalten, als Bestimmungsstelle muss das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30-(DE004851) eingetragen sein; s. Nr. 7 der Mustersammlung Carnet TIR mit Vermerk „EXPORT“ + <strong>Die</strong>nststempelabdruck der <strong>Zolls</strong>telle Bill of Lading oder Manifest(-auszug) mit Angabe der MRN <strong>des</strong> abgeschlossenenAsufuhrverfahrens, sofern die 12-Seemeilen-Zone auf dem Weg nach Hamburg nichtüberschritten worden ist ...Das endgültige Bestimmungsland muss in den Dokumenten nachvollziehbar sein. Es musssich um einen Nicht-EU-Mitgliedstaat handeln.ER-04.01.2013.doc


Seite 40von 44EUBEU-BESTIMMUNGEinzugeben, wenn die Sendung in einem Hafen in der Europäischen Union wieder gelöschtwird.Ausgenommen von einer Erfassung unter dem Anmeldefall EUB sind jedoch Sendungen, fürdie• das Ausfuhrverfahren noch nicht abgeschlossen ist --einschließlich solcherSendungen, für die das einstufige Ausfuhrverfahren in Anspruch genommen wird—(Erfassung unter den Anmeldefällen AES, AEM, AUS oder SBF)• ein begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument oder begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument für dieBeförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder ein Begleitdokument für dieBeförderung von Weinbauerzeugnissen jeweils mit Bestimmung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat existiert (Erfassung unter dem Anmeldefall SBF).Wird eine solche Sendung über See verbracht und aus transportbedingten Umständen nocheinmal in einem anderen EU-Löschhafen umgeschlagen, ist dieses für die Wahl <strong>des</strong>zutreffenden Anmeldefalls unerheblich. <strong>Die</strong> Erfassung ist in einem solchen Fall sovorzunehmen, als würde die Warensendung unmittelbar in den angemeldeten Nicht-EU-Mitgliedstaat verbracht werden.Mithin ergeben sich folgende Möglichkeiten für eine Erfassung unter dem Anmeldefall EUB:Versendungsland Ladehafen Löschhafen BestimmungslandEU Hamburg EU EUNicht-EU Hamburg EU EUNicht-EU Hamburg EU Nicht-EU(Nur) sofern- das Ausfuhrverfahren vor Ankunft in Hamburg abgeschlossen worden ist und- kein begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument / begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument und- kein Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vorliegt:EU Hamburg EU Nicht-EUER-04.01.2013.doc


Seite 41von 44Auf die Ausführungen in dem unterhttp://www.dakosy.de/loesungen/zollabwicklung/zapp-sea/eingaberegeln/eingestellten Dokument „Wiederausfuhrmitteilung“ wird hingewiesen.Erfassungsgrundlage: begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument / begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument für die Beförderungverbrauchsteuerpflichtiger Waren mit angemeldetem Bestimmungsland in der EU;s. Nr. 5 der Mustersammlung Begleitdokument für die Beförderung von Erzeugnissen <strong>des</strong> Weinbaus mitangemeldetem Bestimmungsland in der EU; s. Nr. 6 der Mustersammlung Versandbegleitdokument; Bestimmungsland: EU-Mitgliedstaat *), Versendungsland: EUoderNicht-EU-Mitgliedstaat; s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3; s. Nr. 7 derMustersammlung ...*) Besonderheiten für die in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen im Zollgebietder Europäischen Union sind zu beachtenER-04.01.2013.doc


Seite 42von 44SACSAMMELCONTAINERNur vorgesehen für die Version GM01, nicht HDS!Einzugeben, wenn eine oder mehrere verschiedene (Stückgut-)Sendungen in einenContainer gestaut werden, für die bereits Z-/S-/B-Nummern existieren (=Zusammenfassungmehrerer Einzel-Z-/S-/B-Nummern zu einer gemeinsamen Z-/S-/B-Nummer).Es handelt sich hier um eine reine Zuordnung von Einzel-Z-/S-/B-Nummern zurContainernummer (Hintergrund: Kaibetriebe, Reeder/Linienagenten/Makler können proContainer nur eine Z-/S-/B-Nummer verarbeiten und sind verpflichtet, Container nur aufBasis von Z-/S-/B-Nummern zu verladen, in denen die Containernummer aufgeführt ist).Es ist darauf zu achten, dass die Einzel-Z-/S-/B-Nummern in der Sammel-Z-/S-/B-Nummervollständig aufgeführt werden. Das Fehlen einer oder mehrerer Z-/S-/B-Nummern in derSammel-Z-/S-/B-Nummer hat u.U. zur Folge, dass die Gestellung bei der Ausgangszollstellenicht wirksam erfolgt und / oder das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossenwird.Erfassungsgrundlage: (Container-)Load-Plan mit B-NummernER-04.01.2013.doc


Seite 43von 44Teil IIIListe der eingestellten MusterER-04.01.2013.doc


Seite 44von 44Bezeichnung <strong>des</strong> Dokuments1. Ausfuhrbegleitdokument mit Ergänzungsblatt(Liste der Warenpositionen)AnmeldefallAES / AEM2. Ausfuhranmeldung in schriftlicher Form;Exemplar Nr. 3 Einheitspapier mit Ergänzungsblattergänzt um Sicherheitsdokument mit Ergänzungsblatt(Liste der Warenpositionen -Sicherheit-)Anm.: Sicherheitsdokument mit Ergänzungsblatt (Liste der Warenpositionen -Sicherheit-) -Vordrucke 033023 und 033024- allein sind Grundlage für die Erstellungeiner summarischen Ausgangsanmeldung in schriftlicher Form3. Ausfuhranmeldung in schriftlicher Form;Exemplar Nr. 3 Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)mit Ergänzungsblatt (EPAS - Liste der Warenpositionen - Ausfuhr)AUSAUS4. Ausfuhranmeldung in schriftlicher Form im VerfahrenVertrauenswürdiger Ausführer mit Ergänzungsblatt(Liste der Warenpositionen - Ausfuhr)AUS5. Begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument;Exemplare Nrn. 2 und 3 (mit Rückseite)SBF / EUB6. Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen SBF / EUB7. Versandbegleitdokument mit Ergänzungsblatt(Liste der Warenpositionen)MITHinweis: <strong>Die</strong> entsprechenden Muster sind mit der laufenden Nummer separat eingestellt.ER-04.01.2013.doc

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