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Hessische Gemeindestatistik 2013 - Werra-Meißner-Kreis

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– 17 – die Einfuhr von Gegenständen aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören, in das Inlandunterliegt der besonderen Einfuhrumsatzsteuer. Diese ist eine Verbrauchsteuer und wird von den Zollämternverwaltet. Die Einfuhren aus Drittländern sind daher nicht Gegenstand der Umsatzsteuerstatistik. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die Lieferungen und Leistungen (§ 1 Abs. 1 UStG).Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland.Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstandverschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen,d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hierDienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährungoder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet.Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt derKalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahrmehr als 6136 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 512 Eurokann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien(§ 18 UStG).Nicht erfasst wurden:1. Jahreszahler, d. h. Unternehmer, die keine USt-Voranmeldung abgegeben haben, weil ihre Jahressteuerim Vorjahr weniger als 512 Euro betragen hat.2. Unternehmen mit einem steuerbaren Jahresumsatz aus Lieferungen und Leistungen bis zu 17 500 Euro.3. Die überwiegende Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerungkeine Steuerzahllast entsteht.4. Organgesellschaften, die gemäß § 2 UStG zusammen mit dem Organträger einen Steuerpflichtigen bilden.5. Die von Banken, Versicherungen sowie von freien Berufen des Gesundheitswesens — ausgenommenTierärzte — getätigten steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug.Die Unternehmen wurden den jeweiligen Wirtschaftsbereichen entsprechend der EU-einheitlichen Systematikder Wirtschaftszweige (WZ 2008 — Fassung für die Steuerstatistiken) nach ihrem wirtschaftlichen Schwerpunktzugeordnet. D. h., es wird institutionell und nicht funktionell gegliedert. So wird z. B. ein Unternehmenmit Umsatzschwerpunkt im Großhandel, das auch Einzelhandelsumsätze tätigt, mit seinen gesamten Lieferungenund Leistungen im Großhandel nachgewiesen. Ferner bedingt das Unternehmensprinzip bei derUmsatzsteuer, dass der von dem Hauptbetrieb und den Zweigbetrieben eines Unternehmens an verschiedenenOrten erzielte Umsatz nur insgesamt am Ort des Sitzes bzw. der Geschäftsleitung des Unternehmensausgewiesen werden kann.<strong>Hessische</strong> <strong>Gemeindestatistik</strong> <strong>2013</strong> © <strong>Hessische</strong>s Statistisches Landesamt, Wiesbaden, <strong>2013</strong>

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