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Tätigkeitsbericht 2004 des Ombudsmanns an den Kantonsrat

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<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonsratSehr geehrter Herr Präsi<strong>den</strong>tSehr geehrte Damen und Herren K<strong>an</strong>tonsrätinnen und K<strong>an</strong>tonsräteGemäss § 87 <strong>des</strong> Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) erstatte ichIhnen <strong>den</strong> nachstehen<strong>den</strong> Bericht über meine Tätigkeit im Jahre <strong>2004</strong>.Zürich, <strong>den</strong> 10. Juni 2005Der Ombudsm<strong>an</strong>n <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons ZürichMarkus Kägi-Steiner3Inhaltsverzeichnis4 D<strong>an</strong>kPersonelles5 Vermischtes6 Zum Rücktritt von Dr. iur. Werner Moser,Ombudsm<strong>an</strong>n der Stadt Zürich7 Der Ombudsm<strong>an</strong>n in der neuenK<strong>an</strong>tonsverfassung; Zuständigkeitneu auch für Gemein<strong>den</strong> möglich14 Geschäftsübersicht16 Die Arbeitsweise <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong>19 Fallbeispiele36 Adresse und Impressum


D<strong>an</strong>kMeinen Mitarbeiterinnen Frau Dr. H. Wormser, Frau St. Zöbeli und Frau E. Behrens sowie meinemMitarbeiter Herr lic.iur. S. Gerber d<strong>an</strong>ke ich für ihren grossen Einsatz im Berichtsjahr.Ein nicht geringerer D<strong>an</strong>k für ihr grosses Engagement geht <strong>an</strong> die rund 37000 Frauen und Männer,die für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton Zürich arbeiten. Dass bei so vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern interne undexterne Probleme auftreten können, ist verständlich. Wichtig für <strong>den</strong> neutralen Ombudsm<strong>an</strong>n ist indiesem Zusammenh<strong>an</strong>g das "Wie", mit dem diese Probleme bereinigt wer<strong>den</strong>.Meinen Amtskollegen Dr. Louis Kuhn und seinem Nachfolger Fr<strong>an</strong>z Bloch (Basel-L<strong>an</strong>d), AndreasNabholz (Basel-Stadt), Mario Flückiger (Stadt Bern), Dr. Karl Stengel (Winterthur) und Dr. WernerMoser und seiner Nachfolgerin Dr. Claudia Kaufm<strong>an</strong>n (Stadt Zürich) d<strong>an</strong>ke ich für die konstruktiveZusammenarbeit während <strong>des</strong> verg<strong>an</strong>genen Jahres.4PersonellesBest<strong>an</strong>d der Institution Ombudsm<strong>an</strong>n am 31.12.<strong>2004</strong>Ombudsm<strong>an</strong>n:Stellvertreterin:Juristische Sekretärin:Juristischer Sekretär:K<strong>an</strong>zleisekretärinnen:Markus Kägi-Steiner, Inh. Zürcher Notarpatent, NiederglattVeronika Staudacher-Kohler, lic.oec., ZürichHelen Wormser, Dr. phil. et. lic.iur., RussikonSimon Gerber, lic.iur., Rechts<strong>an</strong>walt, ZürichSteph<strong>an</strong>ie Zöbeli, RüschlikonElisabeth Behrens-Räber, FeldmeilenBe<strong>an</strong>spruchte Stelleneinheiten: Juristisches Sekretariat 1,5; K<strong>an</strong>zlei 1,3


VermischtesDer Arbeitsumf<strong>an</strong>g erwies sich auch in diesem Berichtsjahr mehr als hoch und zusätzlich überausarbeitsintensiv. Die Anzahl der eingeg<strong>an</strong>genen Fälle widerspiegelt nur deren "numerischen Trend",sagt jedoch nichts über die Intensität der zu beh<strong>an</strong>deln<strong>den</strong> Beschwer<strong>den</strong>. Die Bearbeitung vonäusserst komplexen Fällen war sehr aufwändig und forderte das gesamte Ombudsteam in einemhohen Masse.Die Aktivitäten <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong> entsprachen auch im Berichtsjahr <strong>den</strong> bisherigen Us<strong>an</strong>zen.In- und ausländische Kontakte wur<strong>den</strong> gepflegt und Anfragen aus der g<strong>an</strong>zen Welt bezüglich derOrg<strong>an</strong>isation der Institution "Ombudsperson im K<strong>an</strong>ton Zürich" be<strong>an</strong>twortet. Auch Einladungen zuVorträgen oder Diskussionsver<strong>an</strong>staltungen wurde gefolgt.Unsere Website im Internet unter www.ombudsm<strong>an</strong>n.zh.ch findet immer wieder gute Beachtung.Durchschnittlich wer<strong>den</strong> pro Monat über 1’400 Anwendersitzungen aus dem In- und Ausl<strong>an</strong>dregistriert.5


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Nach der klaren Annahme der neuen VerfassungDer Ombudsm<strong>an</strong>n in der neuenK<strong>an</strong>tonsverfassung; Zuständigkeitneu auch für Gemein<strong>den</strong> möglichSG/Am 27. Februar 2005 hat das Zürcher Stimmvolk mit 185'728 Ja gegen 103'368Nein die K<strong>an</strong>tonsverfassung (KV) mit einem Ja-Stimmen<strong>an</strong>teil von 64,2 Prozent deutlich<strong>an</strong>genommen. Ihr Inkrafttreten per 1. J<strong>an</strong>uar 2006 zeigt auch direkte Wirkungenfür die k<strong>an</strong>tonale Ombudsperson. Art. 81 KV ("Ombudsstelle") lautet: 1. Der K<strong>an</strong>tonsratwählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle. 2. Die Ombudsstelle vermitteltzwischen Privatpersonen und der k<strong>an</strong>tonalen Verwaltung, k<strong>an</strong>tonalen Behör<strong>den</strong>oder Privaten, die k<strong>an</strong>tonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz k<strong>an</strong>n Ausnahmenvorsehen. 3. Die Ombudsstelle ist unabhängig. 4. Sie k<strong>an</strong>n auch in Gemein<strong>den</strong>tätig wer<strong>den</strong>, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.Ombudsstelle mit Verfassungsr<strong>an</strong>gDer K<strong>an</strong>ton Zürich hat die Institution derOmbudsperson (damals noch als "Ombudsm<strong>an</strong>n"bezeichnet) 1977 eingeführt. Die gesetzlicheRegelung findet sich bis heute imVerwaltungsrechtspflegegesetz 1 (VRG), in <strong>den</strong>§§ 87 bis 94.Mit Art. 81 der K<strong>an</strong>tonsverfassung 2 (KV) erhältdie Ombudsinstitution damit erstmals Verfassungsr<strong>an</strong>g,womit zum Ausdruck kommt, dasssie es wegen ihrer inhaltlichen Tragweite verdient,ins neue k<strong>an</strong>tonale "Grundgesetz" aufgenommenzu wer<strong>den</strong> und zu jenen Normen zuzählen ist, die als Grundlage der rechtsstaatlichenund demokratischen Staatsordnung in dieVerfassung gehören (sog. "Verfassung im materiellenSinn"). Von <strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonen mit parlamentarischenOmbudspersonen hat auch der K<strong>an</strong>tonBasel-L<strong>an</strong>dschaft die Ombudsperson in derVerfassung ver<strong>an</strong>kert.Gesetz über die OmbudspersonDas VRG regelt <strong>den</strong> "Rechtsschutz in Verwaltungssachen"und damit das Verfahren u.a.auch gerade jener k<strong>an</strong>tonalen Verwaltungsbehör<strong>den</strong>,die von der Ombudsperson daraufhin überprüft wer<strong>den</strong> können, ob sie "nachRecht und Billigkeit verfahren" (§ 89 Abs. 1VRG). Die herkömmliche Regelung der Ombudspersonim VRG, und damit im gleichenGesetz, erweist sich daher sowohl als unter gesetzsystematischenwie staatsrechtlichen Gesichtspunktenungeeignet.Mit der neuen Verfassungsbestimmung rechtfertigtsich daher umso mehr die Schaffung eineseigenständigen "Gesetzes über die Ombudsperson".Dieses soll sich vorab über Folgen<strong>des</strong>aussprechen: über <strong>den</strong> Zweck der Ombudsstelle,<strong>den</strong> Geltungsbereich, die Wahl der Ombuds-7Der Autor dieses Beitrags, RA lic.iur. Simon Gerber, ist juristischer Mitarbeiter <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong><strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich.1Gesetz über <strong>den</strong> Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz),LS 175.22www.verfassungsrat.zh.ch/allerlei/verfassungstext_041028.pdf


8person und deren Stellvertretung, derenImmunität, die Aufgaben, die K<strong>an</strong>zleiorg<strong>an</strong>isation,die Geheimhaltungspflicht, die Berichterstattung<strong>an</strong> <strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonsrat, das Verfahren vorder Ombudsperson und die Möglichkeit derErledigung von Beschwerdefällen.Idee und Definitionder OmbudspersonDie herkömmliche staatsrechtliche Idee der k<strong>an</strong>tonalenOmbudsperson wird mit der neuenVerfassungsgrundlage nicht t<strong>an</strong>giert, sondernvielmehr gefestigt.Damit ist sie auch inskünftig charakterisiert alsein zwischen Parlament und Justiz stehen<strong>des</strong>,mit Funktionen der Verwaltungskontrollebetrautes Staatsorg<strong>an</strong> eigener Art. Sie wird definiertals hochr<strong>an</strong>gige, unabhängige, demK<strong>an</strong>tonsrat ver<strong>an</strong>twortliche Behörde, die aufgrundvon Beschwer<strong>den</strong> Betroffener oder auseigener Initiative die Aufsicht hinsichtlichder Rechtmässigkeit, Angemessenheit undKorrektheit von Amtsh<strong>an</strong>dlungen bestimmterAmtsträger und Behör<strong>den</strong> ausübt, wobei derOmbudsperson keine Entscheidungsgewalt, sonderndie Kompetenz zur Abklärung, Vermittlung,Ermahnung und Berichterstattung zukommt 3 .Wahl der OmbudspersonArt. 81 Abs. 1 KV lehnt im Wortlaut <strong>an</strong> § 87 Abs.1 VRG <strong>an</strong>. D<strong>an</strong>ach ist es der K<strong>an</strong>tonsrat, der dieOmbudsperson wählt. Im Vergleich zu <strong>den</strong>Ombudseinrichtungen, die in <strong>den</strong> letzten Jahrenfür viele Lebensbereiche geschaffen wor<strong>den</strong> sind,zählt sie als Ombudsperson, die durch ein Parlamentgewählt wird, zur "klassischen" Gruppeder parlamentarischen Ombudsleute.Ein monokratisch ausgerichtetesAmtDie neue Verfassungsbestimmung hält zudemfest, dass die Leitung der Ombudsstelle bei derOmbudsperson liegt (Art. 81 Abs. 1 Satz 2 KV),wodurch das im K<strong>an</strong>ton Zürich durch <strong>den</strong> historischenGesetzgeber monokratisch ausgerichteteAmt der Ombudsperson bekräftigt wird.Ziel bei der damaligen Schaffung der Ombudsstellewar, die Institution, deren Wirksamkeitwesentlich von der Persönlichkeit <strong>des</strong> Amtsinhabersabhängt, so auszugestalten, dass derAmtsinhaber im Vordergrund steht 4 .Ersatzleute dürfen nur amten, wenn dieOmbudsperson ihre Obliegenheiten nicht rechtzeitigerfüllen k<strong>an</strong>n (§ 87 Abs. 2 VRG). Damit sollauch verhindert wer<strong>den</strong>, dass aus dem Amt eineeigentliche "Gegenadministration" wird, <strong>den</strong>nein Zweck der Institution ist es ja gerade,der Bürokratisierung entgegenzuwirken 5 . DenErsatzleuten kommt damit eine im Verhältniszur Ombudsperson subsidiäre Funktion zu, vergleichbarmit jener von Ersatzrichtern auf allenStufen 6 oder von Frie<strong>den</strong>srichtern.3Kölz/Röhl/Bosshart, VRG-Kommentar, N 1 zuVorbem. zu §§ 87-944Kölz/Röhl/Bosshart, a.a.O., N 20 zu Vorbem.zu §§ 87 – 94 VRG5vgl.: Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 20 zu Vorbem.Zu §§ 87 – 94 VRG6vgl.: Hauser/Hauser, Kommentar zum GVG,Zürich 2002, § 3 N 6


Als Folge der monokratischen, originären undprimären Stellung der Ombudsperson obliegenihr auch die ausschliessliche Org<strong>an</strong>isation derK<strong>an</strong>zlei und die Auswahl <strong>des</strong> Personals 7, 8 , wasihr umfassende Org<strong>an</strong>isationsautonomie einräumt9 .AufgabenbereichDie drei <strong>an</strong>gestammten Hauptaufgaben 10 derk<strong>an</strong>tonalzürcherischen Ombudsperson sind: Beratung,Vermittlung und Kontrolle.Gemäss Art. 81 Abs. 3 KV vermittelt dieOmbudsstelle zwischen Privatpersonen und derk<strong>an</strong>tonalen Verwaltung, k<strong>an</strong>tonalen Behör<strong>den</strong>oder Privaten, die k<strong>an</strong>tonale Aufgaben wahrnehmen.Das Gesetz k<strong>an</strong>n Ausnahmen vorsehen.Der Verfassungswortlaut verweist damit für <strong>den</strong>Aufgabenbereich in textlicher Hinsicht nur aufdie Vermittlung. Soweit ersichtlich hat sich derVerfassungsrat jedoch in all seinen Sitzungsprotokollennie dazu geäussert, dass der bisherigeAufgabenbereich der Ombudsperson durchdie neue Verfassung eingeschränkt wer<strong>den</strong> sollte.Auch der in die Vernehmlassung geschickte7Tobias Jaag, Die Ombudsperson <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsZürich und der Bürgerbeauftragte der EuropäischenUnion – Gemeinsamkeiten und Unterschiede;in: 25 Jahre Ombudsm<strong>an</strong>n / Ombudsperson <strong>des</strong>K<strong>an</strong>tons Zürich, Festschrift zum Jubiläum, mitBeiträgen aus Parlament, Regierung, Lehre undOmbudseinrichtungen, Hrsg. Ombudsm<strong>an</strong>n <strong>des</strong>K<strong>an</strong>tons Zürich, 2003, S. 638Für die Festsetzung <strong>des</strong> Stellenpl<strong>an</strong>es vgl.:Ziff. III. <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsrates über dieBestellung <strong>des</strong> k<strong>an</strong>tonalen <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong> undseiner K<strong>an</strong>zlei vom 30. J<strong>an</strong>uar 1978; LS 176.19Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 3 zu § 88 VRG"Verfassungstext mit Erläuterungen" 11 enthältkeinerlei Beschränkungen. Dem Verfassungsratdürfte aber durchaus bewusst gewesen sein, dassVermittlung selbstre<strong>den</strong>d zunächst Beratungvoraussetzt und der Ombudsperson für jeneFälle, wo eine Behörde trotz festgestelltemFehlverhalten uneinsichtig bleibt, die "schriftlicheEmpfehlung" auch weiterhin als schärfstesMittel in die H<strong>an</strong>d gegeben sein soll.Entsprechend ist davon auszugehen, dass derVerfassungsrat bei der Schaffung <strong>des</strong> neuen Art.81 KV <strong>den</strong> gelten<strong>den</strong> Aufgabenbereich derOmbudsperson (nach Massgabe der §§ 87-94VRG) unverändert belassen wollte: D<strong>an</strong>ach prüft[Kontrolle] die Ombudsperson, ob die Behör<strong>den</strong>nach Recht und Billigkeit verfahren (§ 89 Abs. 1VRG). Aufgrund ihrer Prüfung k<strong>an</strong>n sie: demBeschwerdeführer Rat [Beratung] für sein weiteresVerhalten erteilen (§ 93 lit. a VRG); dieAngelegenheit mit <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> besprechen[Vermittlung] (§ 93 lit. b VRG); nötigenfalls eineschriftliche Empfehlung zuh<strong>an</strong><strong>den</strong> der überprüftenBehörde erlassen (§ 93 lit. c Satz 1 VRG).Zuständigkeiten aufk<strong>an</strong>tonaler EbeneBisher war stets ein irgendwie geartetes öffentlichrechtlichesVerhalten einer k<strong>an</strong>tonalenVerwaltungsbehörde gegenüber Bürgerinnenund Bürgern oder <strong>an</strong>deren Rechtsbetroffenen –etwa in einem Sonderstatutsverhältnis (Strafgef<strong>an</strong>gene,Schüler, k<strong>an</strong>tonales Personal, etc.) –Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung durchdie Ombudsperson.Die Ausnahmen von der Überprüfungsbefugnisergeben sich aus dem Gesetz: Sie betreffen dieElektrizitätswerke <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich (EKZ)910Rolf Steiner / Andreas Nabholz, Ombudsmediation,Mediation in der öffentlichen Verwaltung,insbesondere durch parlamentarischeOmbudsstellen, Zürich 2003, S. 4111http://www.verfassungsrat.zh.ch/allerlei/vernehmlassungstext.pdf


10und die Zürcher K<strong>an</strong>tonalb<strong>an</strong>k (ZKB) (§ 89 Abs.2 VRG). Gemäss § 90 VRG sind ferner der Überprüfungdurch die Ombudsperson entzogen: derK<strong>an</strong>tonsrat und die Kirchensynode (lit. a); dieBehör<strong>den</strong> mit richterlicher Unabhängigkeit,soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltungtätig sind (lit. b); <strong>an</strong>dere Behör<strong>den</strong> hinsichtlichVorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung undGenehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen;Rechtsmittelverfahren, ausser beiRechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und<strong>an</strong>dern Verletzungen von Amtspflichten (lit. c).Gemäss Art. 81 Abs. 2 KV vermittelt die Ombudsperson(neu) "zwischen Privatpersonen und derk<strong>an</strong>tonalen Verwaltung, k<strong>an</strong>tonalen Behör<strong>den</strong>oder Privaten, die k<strong>an</strong>tonale Aufgaben wahrnehmen.Das Gesetz k<strong>an</strong>n Ausnahmen vorsehen."Neu k<strong>an</strong>n der Ombudsm<strong>an</strong>n damit auch jenePrivaten überprüfen, die k<strong>an</strong>tonale Aufgabenwahrnehmen, was über das bisherige Rechthinaus geht und von nicht zu unterschätzenderBedeutung und Tragweite ist:Der K<strong>an</strong>ton – wie <strong>an</strong>dere Gemeinwesen – hat dieMöglichkeit, bestimmte öffentliche Aufgabenentweder auf öffentliche Unternehmungen mitprivatrechtlicher Struktur 12 , auf sog. gemischtwirtschaftlicheUnternehmen 13 oder gar aufPrivate zu übertragen. Mit der neuen Verfassungsbestimmungdürfte damit insbesonderegeklärt sein, dass auch die "K<strong>an</strong>tag LiegenschaftenAG", eine privatrechtliche Aktiengesellschaftim Eigentum <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich 14 , derÜberprüfung durch die k<strong>an</strong>tonale Ombudspersonunterliegt.Im Übrigen entspricht diese neue Verfassungsbestimmung,wonach die Ombudsperson neuauch zwischen Privatpersonen und Privaten,die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, vermittelnsoll, einem praktischen Bedürfnis, wiesich gerade etwa am Beispiel <strong>des</strong> ZürcherKinderspitals zeigt: Auf der Basis einer privatrechtlichenStiftung gegründet, wird dasKinderspital im öffentlichen Interesse betrieben,ist gleichzeitig Universitätsklinik, und derK<strong>an</strong>ton Zürich leistet Staatsbeiträge und eine100%ige Defizitgar<strong>an</strong>tie 15 .UnabhängigkeitArt. 81 Abs. 3 KV gewährleistet die Unabhängigkeitder Ombudsperson. Dies bedeutet dreierlei:Von Regierung und Verwaltung ist die Ombudspersonvöllig unabhängig, was unmittelbardadurch zum Ausdruck kommt, dass sie durch<strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonsrat als Parlament und damit durchdie Volksvertretung gewählt wird: Nur so lässtsich eine echte, unabhängige Verwaltungskontrollezuverlässig gewährleisten. DieKognition (Prüfungsumf<strong>an</strong>g) der Ombudspersonist dabei umfassend 16 .Im Verhältnis zum K<strong>an</strong>tonsrat als Wahlorg<strong>an</strong> istdie Ombudsperson aber mehr als nur <strong>des</strong>senHilfsorg<strong>an</strong>; vielmehr verfügt die Ombudspersonüber eine Unabhängigkeit auch gegenüber demParlament, die derjenigen der Gerichte entspricht.Insbesondere ist die Ombudspersonnicht verpflichtet, vom Parlament Weisungenentgegenzunehmen 17 .12z.B. Nordostschweizerische Kraftwerke als privatrechtlicheAktiengesellschaft, zu deren Teilhabernauch der K<strong>an</strong>ton Zürich zählt13z.B. Flughafen Zürich AG (vgl. §§ 2 und 8 <strong>des</strong>Flughafengesetzes, i.K. seit 1. J<strong>an</strong>uar 2003)14TOBIAS JAAG, Verwaltungsrecht <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich,2. Auflage, Zürich 1999, N 81815vgl. Haller Walter , Konsequenzen der Auslagerungvon Staatsaufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich<strong>des</strong> k<strong>an</strong>tonalzürcherischen Ombudsm<strong>an</strong>nes, in:Schweizerisches Zentralblatt für Staats- undVerwaltungsrecht, Nr. 12, Dezember 1999, S. 60716Kölz/Röhl/Bosshart, a.a.O., N 1 zu § 89 VRG17vgl.: Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 12 zuVorbem. zu §§ 87 – 94 VRG


Auch von der dritten Staatsgewalt, der Justiz, istdie Ombudsperson völlig unabhängig.Es ist letztlich gerade diese Unabhängigkeit von<strong>den</strong> drei klassischen Staatsgewalten Legislative(Parlament und Stimmvolk), Exekutive (Regierungund Verwaltung) und Judikative (Gerichte),welche ein fundamentales Anliegengar<strong>an</strong>tiert: Die ausgesprochene, öffentliche Vertrauensstellungder Ombudsperson.Neue Zuständigkeitfür die Gemein<strong>den</strong>Gemäss Art. 81 Abs. 4 KV k<strong>an</strong>n die Ombudspersonauch in Gemein<strong>den</strong> tätig wer<strong>den</strong>, derenGemeindeordnung dies vorsieht.Diese Bestimmung erweist sich damit als daseigentliche Novum im Rahmen der Ver<strong>an</strong>kerungder k<strong>an</strong>tonalen Ombudsstelle in der Verfassung.Entschei<strong>den</strong>d ist, dass Abs. 4 von Art. 81 KV alssog. "K<strong>an</strong>n-Vorschrift" ausformuliert ist. Diesbedeutet, dass die (mit Art. 85 KV gewährleistete)Gemeindeautonomie in jeder Hinsicht gewahrtwird und die Zuständigkeit der k<strong>an</strong>tonalenOmbudsperson für kommunale Angelegenheitenzwingend von einer Anpassung der betreffen<strong>den</strong>Gemeindeordnung abhängig zu machen ist.Die praktische Erfahrung der letzten Jahre zeigt,dass in zunehmendem Masse Beschwer<strong>den</strong> <strong>an</strong>die k<strong>an</strong>tonale Ombudsperson her<strong>an</strong>getragenwer<strong>den</strong>, die ausschliesslich, oder zumin<strong>des</strong>t teilweisebzw. vorerst (noch) die kommunaleZuständigkeit betreffen. Dabei gel<strong>an</strong>gen nichtnur Gemeindebürger <strong>an</strong> die k<strong>an</strong>tonale Ombudsperson,sondern auch die Gemeindebehör<strong>den</strong>selber. Bei Beschwer<strong>den</strong> von Gemeindebürgernlassen sich die Gemeindebehör<strong>den</strong> bemerkenswerterweiseauch immer wieder auf (informelle)Vermittlungsbemühungen ein, auch wenn es<strong>an</strong> der Zuständigkeit der k<strong>an</strong>tonalen Ombudspersonbisher gefehlt hat. Sie schätzen es, dassein unabhängiger Vermittler zur Konfliktlösungbeiträgt.Soweit im K<strong>an</strong>ton Zürich nicht die Städte Zürichund Winterthur betroffen sind, die über eineeigene Ombudsperson verfügen, fehlt für <strong>den</strong>betroffenen Bürger eine gemeindeeigene, unabhängigePersönlichkeit, <strong>an</strong> die er im Konfliktfallmit <strong>den</strong> kommunalen Behör<strong>den</strong> – zwecksKontrolle, Beratung und/oder Vermittlung –gel<strong>an</strong>gen k<strong>an</strong>n.Als Folge der Wahl durch das Volk fühlt sich derGemeinderat dem Volk verpflichtet. Regelmässiggibt er sich überzeugt davon, neben dem politischenM<strong>an</strong>dat auch die Funktion der Ombudspersonerfüllen zu können. Dies trifft aber ausfolgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> nicht zu:Als vom Volk gewählte Exekutive fehlt demGemeinderat zunächst die für die Funktioneiner Ombudsperson zwingend erforderlicheUnabhängigkeit, obwohl oder gerade weil dieVerhältnisse meist überschaubar sind ("jederkennt je<strong>den</strong>"). Als durch das Volk m<strong>an</strong>datierterAmtsinhaber fühlt er sich vorab dem Wahlvolkverpflichtet und läuft Gefahr, in einen Interessenkonfliktzu geraten, z.B. dort, wo dieVerwendung von Steuergeldern bei der Lösungeines Konflikts in Frage steht.Fehlt dem Gemeinderat aber die für die Stellungeiner Ombudsperson erforderliche Unabhängigkeit,vermag er keine "echte" Ombudsfunktionauszuüben, da die Bevölkerung in ihm bereitseine mögliche Streitpartei sehen k<strong>an</strong>n.Sod<strong>an</strong>n fehlt es dem Gemeinderat häufig <strong>an</strong> dernötigen Zeit, sich der Beschwer<strong>den</strong> vonGemeindebürginnen und -bürgern gebührend<strong>an</strong>zunehmen. In aller Regel erfüllt derGemeinderat seine Funktion nicht vollamtlich,sondern zusätzlich neben Beruf und Privatleben.Nimmt bereits das behördliche M<strong>an</strong>datregelmässig einen Grossteil der Freizeit inAnspruch, wird schnell klar, dass nicht nochbeliebig Zeit für eine <strong>an</strong>gemessene Ausein<strong>an</strong>dersetzungmit <strong>den</strong> Anliegen beschwerdeführenderGemeindemitglieder zur Verfügung steht.11


12Dass im K<strong>an</strong>ton Zürich auf Gemeindeebene – mitAusnahme der Städte Zürich und Winterthur –keine Ombudspersonen eingesetzt sind, istschliesslich wohl weniger auf eine grössereZufrie<strong>den</strong>heit und ein uneingeschränktesVertrauen der Bevölkerung in die örtlichenBehör<strong>den</strong> zurückzuführen, als vielmehr auf diemit der Beh<strong>an</strong>dlung von Beschwer<strong>den</strong> verbun<strong>den</strong>enfin<strong>an</strong>ziellen Aufwendungen.Gerade für kleinere Gemein<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n dieEinsetzung einer eigenen Ombudsperson – imVerhältnis zwischen zu erwartender Beschwer<strong>den</strong>und <strong>den</strong> damit verbun<strong>den</strong>en Aufwendungen– eine unverhältnismässig hohe fin<strong>an</strong>zielleBelastung bedeuten.Ziel der Ombudstätigkeit ist es, das Vertrauen derBevölkerung in die Behör<strong>den</strong> zu stärken. Das reibungsloseFunktionieren der Verwaltung liegt imInteresse aller. Probleme und sich <strong>an</strong>bahnendeKonflikte beschränken sich dabei selbstre<strong>den</strong>dkeineswegs nur auf die k<strong>an</strong>tonale Ebene, sondernkönnen bek<strong>an</strong>ntermassen gerade aufGemeindeebene als dem unmittelbarsten Forumder gelebten direkten Demokratie schweizerischerPrägung akut wer<strong>den</strong>.Konflikte müssen früh erk<strong>an</strong>nt und gelöst wer<strong>den</strong>.Entschei<strong>den</strong>d dabei ist, dass sich derBürger/die Bürgerin – auch auf Gemeindeebene –vollumfänglich ernst genommen fühlt und sichnicht aus Staatsverdrossenheit vom bestehen<strong>den</strong>System abwendet ("die machen ja sowieso, wassie wollen!").Schliesslich ist eine Konfliktlösung durch diek<strong>an</strong>tonale Ombudsperson auch unter fin<strong>an</strong>ziellenGesichtspunkten viel günstiger, als wenn dieStreitparteien sämtliche ihnen offen stehen<strong>den</strong>Rechtsmittelverfahren <strong>an</strong>strengen.Mit Art. 81 Abs. 4 KV und der dort als "K<strong>an</strong>n-Bestimmung" formulierten Möglichkeit derZürcher Gemein<strong>den</strong>, die k<strong>an</strong>tonale Ombudspersonauch für ihre kommunalen Angelegenheitenfür zuständig zu erklären, bleibt dieGemeindeautonomie in jedem Fall gewahrt; alsAusdruck <strong>des</strong> direktdemokratischen Systemssind es die Gemein<strong>des</strong>timmbürger, die über eineentsprechende Anpassung der Gemeindeordnungzu befin<strong>den</strong> haben, die im Wortlaut wiefolgt <strong>den</strong>kbar wäre:In Analogie zum k<strong>an</strong>tonalen Recht prüft diek<strong>an</strong>tonale Ombudsperson, ob die Gemeindebehör<strong>den</strong>von [X] nach Recht und Billigkeitverfahren. Dabei k<strong>an</strong>n sie <strong>den</strong> Beteiligten Raterteilen, zwischen ihnen vermitteln oder zuH<strong>an</strong><strong>den</strong> der zuständigen Behörde eine schriftlicheEmpfehlung erlassen. Die Kosten wer<strong>den</strong>durch das k<strong>an</strong>tonale Recht geregelt.Die dadurch <strong>an</strong>fallen<strong>den</strong> Kosten sind im k<strong>an</strong>tonalenRecht zu regeln. Eine sachliche Bemessungsgrundlagefür die Kostenerhebung dürftedie Einwohnerzahl einer Gemeinde darstellen.Auch zum Anschlussverfahren selber wird sichdas k<strong>an</strong>tonale Recht zu äussern haben.Mit Blick auf die Bevölkerungszahlen derjenigenGemein<strong>den</strong>, welche die k<strong>an</strong>tonale Ombudspersonauch für ihre kommunalen Angelegenheitenfür zuständig erklärt haben, wird bei derk<strong>an</strong>tonalen Ombudsstelle eine Verstärkung <strong>des</strong>juristischen und administrativen K<strong>an</strong>zleipersonalsebenso notwendig wer<strong>den</strong> wie dieSuche nach Büroräumlichkeiten mit mehrArbeitsplätzen.Die Möglichkeit der Gemein<strong>den</strong>, die k<strong>an</strong>tonaleOmbudsperson auch in Gemeinde<strong>an</strong>gelegenheitenfür zuständig zu erklären, ebnet <strong>den</strong> Wegfür eine k<strong>an</strong>tonsweite "gute Verwaltung" beiderEbenen (Gemein<strong>den</strong> und K<strong>an</strong>ton): Die Gemein<strong>den</strong>profitieren dabei von der Professionalitätder k<strong>an</strong>tonalen Ombudsperson, die eine rasche,gezielte und von verfahrensrechtlichen Förmlichkeitenfreie Konfliktvermittlung <strong>an</strong>strebt.


Gerade "wo jeder je<strong>den</strong> kennt" ist eine einvernehmlicheStreitbeilegung durch unabhängige,neutrale Vermittlung für die Nachhaltigkeit derBefriedung aller Betroffenen elementar.Ombudstätigkeit beinhaltet keine verfahrensrechtlicheEntscheidungskompetenz, sondernversteht sich primär als Hilfestellung zur Lösungvon Konflikten zwischen Bürger bzw. Bürgerinund Staat.Die durch die Gemein<strong>den</strong> erklärte Zuständigkeitder k<strong>an</strong>tonalen Ombudsperson ist damit insbesonderegeeignet, einen sich <strong>an</strong>bahnen<strong>den</strong>Konflikt frühzeitig "abzuholen" und in "geordneteBahnen" zu lenken.Der heute amtierende Ombudsm<strong>an</strong>n <strong>des</strong>K<strong>an</strong>tons Zürich, Markus Kägi, ist jederzeit gernebereit, mit der Bevölkerung und <strong>den</strong> Gemeindebehör<strong>den</strong>seine Einsatzmöglichkeit auf kommunalerEbene zu besprechen.Informationen zur k<strong>an</strong>tonalen Ombudspersonfin<strong>den</strong> sich auf der Homepage 18 oder könnendirekt – telefonisch wie schriftlich – <strong>an</strong>gefragtwer<strong>den</strong> (vgl. Angaben im Umschlag dieses<strong>Tätigkeitsbericht</strong>s).1318www.omubdsm<strong>an</strong>n.zh.ch


Der 10-Jahres-RückblickDer Eing<strong>an</strong>g der Beschwer<strong>den</strong> und ihre Erledigung14<strong>2004</strong>:sind 674 neue Fälle eingeg<strong>an</strong>gensind 676 Fälle abgeschlossen wor<strong>den</strong>sind 108 Fälle pen<strong>den</strong>t (Ende Jahr)Vorgehen bei Erledigung:776 Total erledigt, davon- 426 bei der Verwaltung eingeholteVernehmlassungen bzw.Akteneinsicht- 238 <strong>an</strong>gehörte Auskunftspersonen vonBehör<strong>den</strong> und Verwaltung- 11 Augenscheine und Besprechungenbei Beschwerdeführern- 445 empf<strong>an</strong>gene Beschwerdeführer<strong>2004</strong> kamen die Beschwer<strong>den</strong> von:67.6% Privatpersonen2.1% Juristischen Personen26.3% Staatspersonal3.3% Eigene Wahrnehmung0.7% Gemein<strong>den</strong>Der 10-Jahres-Rückblick:Der Eing<strong>an</strong>g der Beschwer<strong>den</strong> und ihreErledigung<strong>2004</strong> wur<strong>den</strong> die Geschäfte nachfolgen<strong>den</strong> Gesetzesgrundlagenerledigt63.1% Nach §93a VRG (Rat erteilen)35.2% Nach §93b VRG (Besprechung mitBehör<strong>den</strong>)1.7% Nach §93c VRG (Formelle Empfehlung)Erledigungsdauer148 bis 10 Tage163 11 Tage bis 30 Tage343 31 Tage bis 1 Jahr20 über 1 Jahr700600500400300200100Eingeg<strong>an</strong>gene GeschäfteErledigte Geschäfte 1995 19961997


151998 1999 2000 2001 20022003 <strong>2004</strong>


Die Arbeitsweise <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong>In <strong>den</strong> verg<strong>an</strong>genen Jahren wurde ich immer wieder gefragt, was <strong>den</strong>n zu meiner täglichenArbeit gehöre und wie ich vorgehe, wenn eine Beschwerde bei mir eintrifft.Welches Resultat strebt der Ombudsm<strong>an</strong>n <strong>an</strong>? Riskiert der Beschwerdeführer oder dieBeschwerdeführerin etwas, wenn er oder sie mich um Rat bittet? Wer<strong>den</strong> die eingehen<strong>den</strong>Fälle <strong>an</strong>onym beh<strong>an</strong>delt? Um Antworten auf diese und <strong>an</strong>dere Fragen gebenzu können, will ich meine Fallbearbeitung im Folgen<strong>den</strong> auf möglichst einfache Artvorstellen. (Aus Grün<strong>den</strong> der Lesbarkeit k<strong>an</strong>n nicht immer die männliche und dieweibliche Form verwendet wer<strong>den</strong>, was ich zu entschuldigen bitte.)161. Der einfache FallJem<strong>an</strong>d sucht mich auf, weil er beim Kontaktmit einer Amtsstelle auf Schwierigkeiten gestossenist. Mit dem ver<strong>an</strong>twortlichen Sachbearbeiterhat er sich überworfen, und nun möchteer wissen, wie er weiter vorgehen soll. Vielleichthat er eine Verfügung oder ein Schreiben einerAmtsstelle erhalten und versteht die Sprache undBegründung nicht oder k<strong>an</strong>n sich mit <strong>den</strong>Folgen nicht abfin<strong>den</strong>. Oder ein Mitarbeiter derK<strong>an</strong>tonalen Verwaltung sucht mich auf, weil erKonflikte am Arbeitsplatz hat und wissen möchte,wie er sich künftig verhalten soll, damit derKonflikt nicht eskaliert oder – noch besser –gelöst wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.Bürger wie auch Angestellte äussern gelegentlichdas Anliegen, dass der Ombudsm<strong>an</strong>n von ihrenAngaben nichts nach aussen dringen lässt. Siemöchten einfach re<strong>den</strong> können und d<strong>an</strong>ach Hilfeerhalten, um eine Verhaltensstrategie für dieZukunft zu entwerfen. Oder sie wollen eineErklärung für das Geschehene erhalten. MeineArbeit besteht <strong>des</strong>halb zunächst darin, einfachzuzuhören. Da ich genauso wie meine Mitarbeiternach jahrel<strong>an</strong>ger Tätigkeit die meistenAmtsstellen und viele Mitarbeitende derK<strong>an</strong>tonalen Verwaltung min<strong>des</strong>tens vom Namenwie auch von der Funktion her kenne – genausowie die <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong><strong>den</strong> gesetzlichen Grundlagen–, k<strong>an</strong>n ich mir oft rasch ein Bild der wahrscheinlichenFakten machen. Aufgrund derSchilderung und meines Wissens erteile ichd<strong>an</strong>n Rat.Diese Situation macht es für mich aber auchschwierig, <strong>den</strong> wahren Sachverhalt zu ermitteln.Ich darf keine Akten beiziehen, keine <strong>an</strong>derenPersonen <strong>an</strong>hören und nicht mit <strong>den</strong> Betroffenensprechen. Meinen Rat k<strong>an</strong>n ich nur aufgrundder einseitigen Schilderungen <strong>des</strong>Beschwerdeführers erteilen. Es k<strong>an</strong>n sein, dassdieser Rat <strong>des</strong>halb ohne Erfolg bleibt und derBeschwerdeführer wieder kommt oder kommenmuss. D<strong>an</strong>n wird der Fall "ausgeweitet".In diesem einfachen Fallmuster ist der Ablauf wiefolgt:– Vari<strong>an</strong>te a: Jem<strong>an</strong>d schreibt mir eine E-Mailmit seinem Anliegen. Ich <strong>an</strong>tworte, und meistenskommt noch eine Rückmeldung, woraufder Fall abgeschlossen ist.– Vari<strong>an</strong>te b: Jem<strong>an</strong>d ruft <strong>an</strong> oder schreibt undschildert mir <strong>den</strong> Sachverhalt. Ich bitte um Zustellungder Unterlagen, namentlich der bereitserg<strong>an</strong>genen Korrespon<strong>den</strong>z, der Verfügungenetc. Anschliessend erteile ich Rat, per E-Mailoder mit Brief.– Vari<strong>an</strong>te c: Jem<strong>an</strong>d ruft <strong>an</strong> und möchte einenpersönlichen Termin vereinbaren. An zweiTagen in der Woche fin<strong>den</strong> die Sprechstun<strong>den</strong>statt. Wenn nötig wer<strong>den</strong> auch die <strong>an</strong>derenTage für Besprechungstermine zur Verfügunggestellt. Ich versuche, die meisten Beschwerdeführerinnert Monatsfrist <strong>an</strong>zuhören – wasin letzter Zeit wegen der Komplexität einigergrösserer Fälle allerdings nicht immer möglichgewesen ist. Ich ziehe jene Personen vor, in


deren Fällen Rechtsmittelfristen laufen. Sok<strong>an</strong>n ich, indem ich rechtzeitig einschreite,einen unnötigen Prozess vielleicht verhindern.Die Beschwerdeführer kommen bei mir vorbei.Ich versuche, wenn irgendwie möglich, jederm<strong>an</strong>nund jede Frau persönlich <strong>an</strong>zuhören. InAusnahmefällen erfolgt eine erste Anhörungdurch meine juristischen Mitarbeiter. DieBeschwerdeführer erzählen ihre Geschichte undlegen mir – soweit vorh<strong>an</strong><strong>den</strong> – ihre Akten vor.Wenn ich mir sofort ein Bild machen k<strong>an</strong>n, gebeich sogleich einen Rat. Unter Umstän<strong>den</strong> mussich auch nur beruhigen und k<strong>an</strong>n eventuellbestätigen, dass die Verwaltung korrekt geh<strong>an</strong>delthat. Notfalls ist zu erklären, weshalb einProzedere so und nicht <strong>an</strong>ders abgelaufen ist.Wenn weder Unterlagen noch die Erzählung ausreichen,um einen relativ gesicherten Sachverhaltbeurteilen zu können, versuche ich, dieBeschwerdeführer dazu zu bewegen, ihreSituation gegenüber dem betroffenen Amt offenzu legen. So k<strong>an</strong>n ich mir die Amtsakten und beiAngestellten die Personalakten beschaffen undmit <strong>den</strong> Ver<strong>an</strong>twortlichen Kontakt aufnehmen.Wie es weiter geht, zeigt der folgende abstrakteFallverlauf.2. Der etwas aufwändige FallDie Beschwerdeführer haben nach ihrerAnhörung oder per E-Mail eingewilligt, dass ichihre Akten kommen lassen darf. In besonderenFällen, zum Beispiel bei IV-Verfahren bei derSozialversicherungs<strong>an</strong>stalt, benötige ich vomBeschwerdeführer zusätzlich eine Einwilligung,auch die ihn betreffen<strong>den</strong> ärztlichen Berichteeinsehen zu dürfen. Deshalb lasse ich mir regelmässigdie entsprechende Vollmacht geben.Die beigezogenen Akten prüfe ich daraufhin, obund w<strong>an</strong>n und schliesslich wie geh<strong>an</strong>delt wor<strong>den</strong>ist. Gibt es Unklarheiten, setze ich eine Besprechungmit dem ver<strong>an</strong>twortlichen Sachbearbeiterund je nach Gewichtigkeit auch mit <strong>des</strong>senVorgesetzten <strong>an</strong>. Unter Umstän<strong>den</strong> genügteine einzige Besprechung, und ich k<strong>an</strong>n einemBeschwerdeführer mitteilen, warum so entschie<strong>den</strong>wor<strong>den</strong> ist, oder dass in seinem Fall eineVerfügung in Wiedererwägung gezogen wirdoder weitere amtliche Abklärungen erfolgenwer<strong>den</strong> unter Berücksichtigung seines Anliegens.3. Der schwierigere FallIn <strong>an</strong>deren Fällen genügt eine einzigeBesprechung mit <strong>den</strong> Vertretern einer Behör<strong>den</strong>icht. D<strong>an</strong>n folgen zusätzliche, mehr oder wenigeraufwändige Abklärungen – unter Umstän<strong>den</strong>bei Bun<strong>des</strong>ämtern und <strong>an</strong>deren Direktionen–, wenn beispielsweise direktionsübergreifendeAnliegen geklärt wer<strong>den</strong> müssen. Im Extremfallwer<strong>den</strong> Auskunftspersonen befragt, bis ich mirein möglichst wirklichkeitsnahes Bild einesKonflikts machen k<strong>an</strong>n. Das Verfahren beimOmbudsm<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n damit durchaus mit einerAdministrativuntersuchung verglichen wer<strong>den</strong>,wobei <strong>den</strong> betroffenen Amtsinhabern das rechtlicheGehör zu gewähren ist, bevor ein Schlussberichtergeht.Immer wieder kommt es auch zu einem "run<strong>den</strong>Tisch". Zur Konfliktbereinigung gehört es, dasssich die Parteien unter Vermittlung einer neutralenDrittperson aussprechen und einen Modusfür ihre künftige Interaktion festlegen können.Die Vermittlung <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong> hat in diesenFällen mediationsähnlichen Charakter. AusZeitgrün<strong>den</strong> ist es dieser Institution jedoch nichtmöglich, eigentliche – in der Regel mehrwöchige– Mediationen durchzuführen, auch wennsich Beschwerdeführer dies immer wieder wünschen.Hier k<strong>an</strong>n die Ombudsperson betroffeneÄmter nur auffordern, einen externen Mediatoroder eine Mediatorin einzusetzen, um einenwesentlichen, <strong>den</strong> Alltagsbetrieb stören<strong>den</strong>Konflikt zu bereinigen.Und schliesslich gibt es jene Fälle, bei <strong>den</strong>en icheinen Augenschein vornehmen muss. Dies istregelmässig der Fall, wenn es um Anliegen im17


18Hoch- oder Tiefbau geht; hier muss ich mir selbstein Bild vor Ort machen. Aber auch derTierschutz, der Naturschutz, die Wasserwirtschaftoder der Wald erfordern gelegentlich mein"Ausrücken".4. Der Abschluss eines FallesDie bei mir <strong>an</strong>hängig gemachten Anliegen wer<strong>den</strong>entweder sogleich mit dem Beschwerdeführerbesprochen und erledigt, oder ich gebemeine Meinung nach <strong>den</strong> Abklärungen schriftlichbek<strong>an</strong>nt. In Ausnahmefällen – wenn zumBeispiel zahlreiche Anhörungen notwendiggewesen sind oder in grösseren Konfliktfällen –fasse ich am Schluss meine Feststellungen ineinem Schlussbericht zusammen. Dieser k<strong>an</strong>nmit Empfehlungen verbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, wasjedoch nur ausnahmsweise und entweder beifehlender Einsicht der betroffenen Personenoder bei gravieren<strong>den</strong> Vorwürfen geschieht.Ansonsten versuche ich, möglichst ohne schriftlicheEmpfehlungen vorzugehen und mit einemRegierungsmitglied oder Amtschef eine heikleSituation im Gespräch zu bereinigen. Ich binstets bestrebt, nicht nur zu <strong>den</strong> Beschwerdeführern,sondern auch zu <strong>den</strong> Staats<strong>an</strong>gestelltenin einem fairen Verhältnis zu bleiben.Mit <strong>den</strong> meisten Ämtern habe ich nämlichimmer wieder zu tun, vor allem mit jenen, dieMassengeschäfte verwalten. Es nützt meinenkünftigen Beschwerdeführern nichts, wenn ichmich mit einem Amt vollends überwerfenwürde, selbst wenn ich im Einzelfall das H<strong>an</strong>delneines Exponenten in keiner Art und Weise billige,was ich diesem auf meine Art aber auch klarmache.5. Grundsätzliche AnmerkungenDer Ombudsm<strong>an</strong>n untersteht dem Amtsgeheimnisgenauso wie die im Einzelnen betroffeneBehörde. § 93 Abs. 4 <strong>des</strong> Verwaltungsrechtspflegegesetzes(VRG) bestimmt das Massder Geheimhaltung der Ombudsperson. Mithinhat die Ombudsperson keine Schweigepflicht,die über das Amtsgeheimnis oder <strong>den</strong> Datenschutzhinausgeht. Im Rahmen einer revidiertenDatenschutzgesetzgebung soll jedoch die Fragenach einem besseren Vertrauensschutz hinsichtlichder Anliegen der Beschwerdeführer geprüftwer<strong>den</strong>. Wer<strong>den</strong> Abklärungen gewünscht oderals notwendig erachtet, d<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n dieAnonymität <strong>des</strong> Beschwerdeführers nicht gar<strong>an</strong>tiertwer<strong>den</strong>. Jeder einzelne Beschwerdeführerentscheidet aber selbst, ob sein Fall weiter verfolgtwer<strong>den</strong> soll oder nicht. So kommt es immerwieder vor, dass auf Abklärungen verzichtet wer<strong>den</strong>muss, weil mir der Beschwerdeführer seinEinverständnis zu weiteren Abklärungen nichterteilt. Da k<strong>an</strong>n es zum Beispiel um einenSteuerpflichtigen gehen, der mit seinemSteuerkommissär ein Problem hat, oder umeinen Mitarbeiter, der mit seinem Vorgesetztenin einem unterschwelligen oder offenen Konfliktsteht. Ich erachte <strong>den</strong> Verzicht auf weitereAbklärungen als das Recht eines je<strong>den</strong> Bürgersund auch eines je<strong>den</strong> Staats<strong>an</strong>gestellten. Diesesbringt jedoch auch <strong>den</strong> Nachteil mit sich, dassBe<strong>an</strong>st<strong>an</strong>dungen nicht weiter verfolgt wer<strong>den</strong>,dass Mängel nicht <strong>an</strong>alysiert und Konfliktsituationennicht bereinigt wer<strong>den</strong> können. Daswiederum führt dazu, dass Behör<strong>den</strong>stellenbeim Ombudsm<strong>an</strong>n wegen <strong>an</strong>geblich fehlerhaftenLeistungen oder rüdem Umg<strong>an</strong>gston etc. kritisiertwer<strong>den</strong>, dies aber nicht wissen. Somitkommt es auch zu keiner Verbesserung.Hingegen k<strong>an</strong>n der Ombudsm<strong>an</strong>n von sich ausaufgrund der ihm vorliegen<strong>den</strong> HinweiseNachfragen ohne Angaben der Personalien derBeschwerdeführer bei <strong>den</strong> Ämtern tätigen (§ 91Abs. 2 VRG). Gelegentlich mache ich davonGebrauch, wenn mir ein bestimmter Problemkomplexgehäuft zugetragen wird.Abschliessend sei <strong>an</strong>gemerkt: Jeder Bürgerund jeder Staats<strong>an</strong>gestellte k<strong>an</strong>n sich jederzeitdirekt und ohne Umwege <strong>an</strong> mich wen<strong>den</strong>.Es gibt kein bestimmtes Verfahren mitFormen und Fristen, wie ein Bürger <strong>an</strong> michgel<strong>an</strong>gen muss. Auch Staats<strong>an</strong>gestellte müssen<strong>den</strong> Dienstweg nicht ausschöpfen.


Direktion der Justiz und <strong>des</strong> Innern/GesundheitsdirektionVergewaltigung in der Obhuteiner psychiatrischen Klinik?B befindet sich im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugsin einer Psychiatrischen Klinik. Sie war in01einer gemischtgeschlechtlichen Abteilung untergebracht,wo sie eines Tages vom Patienten X, eingewiesen durch<strong>den</strong> Justizvollzug, vergewaltigt wor<strong>den</strong> sei. Dieser M<strong>an</strong>nstehe in einer Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung. Bversteht nicht, wie dieser M<strong>an</strong>n in einer gemischtgeschlechtlichenAbteilung platziert wer<strong>den</strong> konnte. Sie gel<strong>an</strong>gt <strong>an</strong> <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n.FALLDer Ombudsm<strong>an</strong>n wendet sich umgehend <strong>an</strong>die Leitung der psychiatrischen Klinik und fragtnach. Er erhält zur Antwort, die Klinik kenne beider Hospitalisation selten die Vorgeschichteeines Patienten. Also wendet sich derOmbudsm<strong>an</strong>n <strong>an</strong> die Staats<strong>an</strong>waltschaft undunterbreitet die Beschwerde von B. Zudem lässter sich die Akten <strong>des</strong> Strafverfahrens <strong>des</strong>Eingewiesenen X zukommen. Aus <strong>den</strong> Aktenergibt sich einw<strong>an</strong>dfrei, dass X mit Verfügung<strong>des</strong> Justizvollzugs in die Psychiatrie unter demTitel "vorzeitiger Massnahme<strong>an</strong>tritt" im Strafverfahrenbetreffend versuchter Vergewaltigungetc. eingewiesen wurde, <strong>an</strong>geordnet mit erstinst<strong>an</strong>zlichemUrteil <strong>des</strong> Bezirksgerichts. Dieseshatte ihn aber vom Vorwurf einer versuchtenVergewaltigung freigesprochen. Das Urteil warnoch nicht rechtskräftig. Nur 20 Tage nach demEintritt in die psychiatrische Klinik kam es zumVorwurf einer Vergewaltigung von B. X wirderneut verhaftet, und die zuständige Oberärztinerklärt, eine Wiederaufnahme in die Klinikkomme nicht in Frage.Obschon X wegen versuchter Vergewaltigung inStrafuntersuchung gest<strong>an</strong><strong>den</strong> hatte, konnte <strong>den</strong>gesamten Akten keine Beurteilung seiner allfälligenGefährlichkeit entnommen wer<strong>den</strong>.Keinerlei Be<strong>den</strong>ken wur<strong>den</strong> thematisiert, undzudem wurde die Einweisung auf eine gemischtgeschlechtlicheStation nicht aktenkundigreflektiert. Desgleichen war es auch für diePsychiater kein Thema, dass der vorzeitigeMassnahme<strong>an</strong>tritt unter dem Titel der "versuchtenVergewaltigung" erfolgt war.Nach der Anzeige durch B wird X nach kurzemGefängnisaufenthalt in eine <strong>an</strong>dere therapeutischeEinrichtung eingewiesen. Einige Tage spätererfolgt eine Gefährlichkeitsbeurteilung, undX wird eine hohe Rückfallgefahr im Bereich einfacherKörperverletzung, Drohung etc. attestiert.Die wiederholten Strafverfahren betr. versuchterVergewaltigung und <strong>an</strong>geblich vollzogenerVergewaltigung wur<strong>den</strong> jedoch aus derGefährlichkeits<strong>an</strong>alyse ausdrücklich ausgeklammert– mit dem Vermerk, bezüglich der versuchtenVergewaltigung sei ein Freisprucherfolgt, und im hängigen Verfahren (von B)bestehe kaum Aussicht auf erfolgreicheAnklageerhebung.Dies be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det der Ombudsm<strong>an</strong>n beim Amtfür Justizvollzug. Es sei nämlich nicht nachgewiesen,dass die Anzeigen der bei<strong>den</strong> Opfer mutwilligerfolgten. Die Opfer – im ersten Fall eineProstituierte, im zweiten Fall eine Psychiatriepatientin– seien vielleicht nicht die geeignetstenZeuginnen. Die wiederholten einschlägigenAnzeigen seien <strong>den</strong>noch zu berücksichtigen.Insbesondere seien die X aufnehmen<strong>den</strong>Institutionen auf die möglicherweise bestehen<strong>des</strong>exuelle Problematik von X hinzuweisen,damit die Patientinnen und Pflegerinnen19


Die Gesundheitsdirektion <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürichhat eine "Allgemeine Hausordnung für die k<strong>an</strong>tonalenKr<strong>an</strong>kenhäuser" erlassen. Diese gilt füralle Personen, die sich in k<strong>an</strong>tonalen Kr<strong>an</strong>kenhäusernaufhalten, namentlich auch fürBesucher. Sie bezieht sich auf alle Räume sowiedas gesamte zum Kr<strong>an</strong>kenhaus gehören<strong>den</strong>Umgelände. Damit das Kr<strong>an</strong>kenhaus seinenZweck ungestört erfüllen k<strong>an</strong>n, ist alles zu unterlassen,was einen geordneten und zweckentsprechen<strong>den</strong>Betrieb behindert. Insbesondere istauf Ruhe, besonders während der Nacht, und aufReinlichkeit zu achten. Der Zutritt zum Kr<strong>an</strong>kengeschütztwer<strong>den</strong> könnten. Den Akten warnämlich auch zu entnehmen, dass sich einePflegerin von X bedroht fühlte.ihrer Antwort nunmehr auf die fehlen<strong>den</strong>Unterbringungsmöglichkeiten von Patientenwie X hinweist.In ähnlicher Weise äussert sich der Ombudsm<strong>an</strong>nauch gegenüber der Klinikleitung, die in20GesundheitsdirektionPrivatklinik: Zulässiges Hausverbot gegeneine frühere Angestellte?Die Klinik hatte der Beschwerdeführerin als Angestellterwegen interner Zwistigkeiten fristlos gekündigt. Die Vermittlung<strong>des</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n führte <strong>an</strong>schliessend zu einer02umfassen<strong>den</strong> Regelung, nach der die Klinik u.a. dieKündigung zurücknahm und das Arbeitsverhältnis "ingegenseitigem Einvernehmen" or<strong>den</strong>tlich beendet wurde. –Als die Beschwerdeführerin später auf dem Parkplatz der Klinik ihre ehemaligeKollegin zum Mittagessen abholte, sprach die Klinik gegen sieunverzüglich ein Hausverbot mit folgendem Wortlaut aus: "X wird dasBetreten <strong>des</strong> Gelän<strong>des</strong> und der Gebäude (...) [der Klinik] untersagt. ImFalle einer Zuwiderh<strong>an</strong>dlung wird eine Straf<strong>an</strong>zeige wegenHausfrie<strong>den</strong>sbruchs im Sinne von Artikel 186 Strafgesetzbuch gestellt."FALLObwohl die Klinik auf privatrechtlicher Basis inForm einer Stiftung gegründet wor<strong>den</strong> war, stelltsich für <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n die Frage nach derZulässigkeit dieses Hausverbots. Denn die Klinikwird im öffentlichen Interesse betrieben, istgleichzeitig Universitätsklinik, und der K<strong>an</strong>tonleistet Staatsbeiträge und eine 100%ige Defizitgar<strong>an</strong>tie.Auch Private, die öffentliche Aufgabenerfüllen, sind nämlich grundsätzlich <strong>an</strong> dieSchweizerische Bun<strong>des</strong>verfassung (BV) und diedort ver<strong>an</strong>kerten Grundrechte der Bürger gebun<strong>den</strong>(Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt selbst d<strong>an</strong>n,wenn sie in privatrechtlicher Form h<strong>an</strong>deln.Privatautonomie kommt ihnen in dieserFunktion nicht zu, ihr H<strong>an</strong>deln muss am öffentlichenInteresse orientiert und verfassungsbezogensein.Mit dem Hausverbot ist vorliegend die sog."Bewegungsfreiheit" als Teil der persönlichenFreiheit und damit Art. 10 Abs. 2 der BV betroffen.Einschränkungen von Grundrechten sind zwarzulässig, bedürfen aber einer gesetzlichenGrundlage, müssen im öffentlichen Interesseliegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.1-3 BV).


haus ist u.a. beschränkt auf Besucher von allgemeinzugänglich erklärten Betrieben im Kr<strong>an</strong>kenhaus(Cafeteria, Kiosk usw.). Der Vollzug derHausordnung obliegt (mit Ausnahme der ärztlichenVorschriften) der Verwaltung, die beiWiderh<strong>an</strong>dlungen über folgende S<strong>an</strong>ktionsmittelverfügt: Busse, Verweis oder Verwarnungin leichten Fällen, Wegweisung von Zuwiderh<strong>an</strong>deln<strong>den</strong>und Auferlegung von Hausverboten.Haben auch Private in Erfüllung öffentlicherInteressen die Grundrechte zu beachten, k<strong>an</strong>nvorliegend für das gegenüber der Beschwerdeführerinals Besucherin ausgesprocheneHausverbot mit der "Allgemeinen Hausordnung" –zumin<strong>des</strong>t in Analogie – von einer "gesetzlichenGrundlage" ausgeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong>. Bezüglich <strong>des</strong>Erfordernisses <strong>des</strong> "öffentlichen Interesses"dürfte das Hausverbot auf die Vermeidung vonUnruhe als Folge <strong>des</strong> (zwar abgeschlossenen)Arbeitskonfliktes gerichtet gewesen sein. DerOmbudsm<strong>an</strong>n sieht aber vorliegend das "Verhältnismässigkeitsprinzip"verletzt, da das Hausverbotumfassend ausgesprochen wor<strong>den</strong> ist.Um die bezweckte Ruhe in der Klinik zu gewährleisten,hätte es ausgereicht, ein Hausverbotausschliesslich auf Büroräumlichkeitenund Spitalabteilungen zu beschränken.Fin<strong>an</strong>zdirektionVermeidungshaltung bei amtlicher PostW wendet sich in einer ihm offensichtlich peinlichenAngelegenheit <strong>an</strong> <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n. Seit je her sei er03nicht in der Lage, amtliche Post zu öffnen, was mittlerweileim Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>den</strong> Steuerver<strong>an</strong>lagungenzu einem für ihn unlösbaren Problem geführt hat. Alssich sein tatsächliches Einkommen in <strong>den</strong> Jahren 1999–2002im Bereich von Fr. 150'000.-- bis Fr. 180'000.-- bewegt hatte, wurde er fürdiese Jahre <strong>an</strong>f<strong>an</strong>gs mit Fr. 190'000.-- und zuletzt mit Fr. 500'000.-- steuerbarenEinkommens eingeschätzt. Durch Vermittlung seiner Rechts<strong>an</strong>wältinw<strong>an</strong>dte er sich <strong>an</strong> <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n; zu diesem Zeitpunktwurde er durch das Steueramt betrieben.FALL21Die Angaben von W sind zutreffend, wie dieSichtung der Steuerakten zeigt. Dem Steueramtist kein Vorwurf zu machen, <strong>den</strong>n W selbst ist fürdie Eskalation der Einschätzungen ver<strong>an</strong>twortlich,hatte er doch nie eine Steuererklärung eingereichtund auch nie Einsprache gegen dieEinschätzungsentscheide erhoben. Die von seinerAnwältin eingereichten Steuererlassgesuchewur<strong>den</strong> durch die Gemein<strong>des</strong>teuerbehörde abgelehnt.Der Ombudsm<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n es sich nicht erklären,wie ein intelligenter M<strong>an</strong>n, der in geschäftlichenAngelegenheiten offensichtlich versiert ist, sichin Steuerfragen jahrel<strong>an</strong>g nicht wehrt, sondernalles einfach geschehen lässt. Aufgrund derGespräche mit W muss der Ombudsm<strong>an</strong>n <strong>an</strong>nehmen,dass der M<strong>an</strong>n <strong>an</strong> erheblichen psychischenProblemen leidet und dadurch blockiert ist. Erwar jahrel<strong>an</strong>g nicht in der Lage, amtliche Post zuöffnen. Als er betrieben wurde, übergab er seinerAnwältin sämtliche Schreiben <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonalenSteueramts der letzten Jahre; alle diese Couvertswaren noch verschlossen. Die in Betreibunggesetzten überhöhten Steuerforderungen beglicher mit Geld aus seinem Vermögen oder mit


22Kleinkrediten. Erst die letzte, existenzbedrohendeBetreibung über <strong>den</strong> Betrag von ca. Fr.125'000.-- liess ihn extern Hilfe bei einem Anwaltsuchen. Doch dieser konnte auch nicht helfen.Der Ombudsm<strong>an</strong>n sieht nur einen Ausweg. Esmuss abgeklärt wer<strong>den</strong>, was dem Beschwerdeführerfehlt. Er rät ihm, einen Psychiater aufzusuchen.Erst nach Vorliegen eines Arztberichtsk<strong>an</strong>n der Ombudsm<strong>an</strong>n prüfen, ob W hinsichtlichseiner steuerlichen Versäumnisse nochgeholfen wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.W befolgt <strong>den</strong> Rat, und einige Zeit später erhältder Ombudsm<strong>an</strong>n ein psychiatrisches Gutachtenzugestellt. Demnach weist W ein episodisch undnur unter bestimmten Umstän<strong>den</strong> auftreten<strong>des</strong>Vermeidungsverhalten auf, das sich durch seineLebensgeschichte erklären lässt. Dieses Verhaltenin bestimmten Situationen hat Kr<strong>an</strong>kheitswertund führt nicht schuldhaft zu erheblichensozialen Konsequenzen. Gemäss psychiatrischerDiagnose konnte er nicht h<strong>an</strong>deln, alsdie Schreiben <strong>des</strong> Steueramts eintrafen. DerPsychiater hält eine <strong>an</strong>gemessene Berücksichtigungder von ihm aufgeführten Aspekte beider Beurteilung der Versäumnisse in derSteuer<strong>an</strong>gelegenheit für dringend <strong>an</strong>gezeigt.Mit dem Einverständnis von W wird dasGutachten dem Steueramt zugestellt. In einernachfolgen<strong>den</strong> Aussprache mit leiten<strong>den</strong> Mitarbeitern<strong>des</strong> Steueramts sowie <strong>des</strong>sen Rechtsdienstwird erörtert, unter welchen rechtlichenAspekten der Fall wieder eröffnet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.Damit wird W die Gelegenheit gegeben, seine tatsächlichenEinkommensverhältnisse darzulegenund sein Leben wieder in Ordnung zu bringen.Direktion für Soziales und SicherheitSchlechterstellung von Schweizern beimNachzug ausländischer Familien<strong>an</strong>gehörigerDer Beschwerdeführer mailt dem Ombudsm<strong>an</strong>n, er habesich massiv darüber geärgert, dass sein Kollege, "der auch04in Zürich lebt, aber EU-Bürger ist, für seine Frau auf Anhiebeine Aufenthaltsbewilligung B über 5 Jahre erhält, währendein Schweizer Bürger mit der gleichen Konstellationfür seinen Ehepartner lediglich eine Bewilligung über 1 Jahrund erst noch nur auf einen K<strong>an</strong>ton beschränkt erhält. (...) Ist es überhauptmit der Verfassung gerechtfertigt, dass Familienmitglieder vonSchweizer Bürgern schlechter gestellt sind als jene von EU-Bürgern?"FALLDer Ombudsm<strong>an</strong>n kennt dieses Problem, dasmit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Freizügigkeitsabkommens(FZA) zwischen der Schweiz und derEU entst<strong>an</strong><strong>den</strong> ist. Auch die Presse hat darüberberichtet, dass Schweizerinnen und Schweizer,deren Gatte aus einem Nicht-EU-L<strong>an</strong>d stammt,insbesondere beim Familiennachzug wenigergut gestellt sind als EU-Angehörige in der gleichenSituation (NZZ vom 28. Mai 2003).Das neue Ausländergesetz (durch <strong>den</strong> Ständeratals Zweitrat in der Frühlingssession 2005 beh<strong>an</strong>delt)soll diesen Unterschied nun weitgehendaufheben. Der Bun<strong>des</strong>rat schrieb dazu in seinerBotschaft vom 8. März 2002: "Das bilateraleAbkommen enthält für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats weitgehende Rechte beimFamiliennachzug. Dieser umfassende Familiennachzugsoll auch für Schweizerinnen und


Schweizer mit ausländischen Familien<strong>an</strong>gehörigengelten, da sie <strong>an</strong>dernfalls gegenüber<strong>den</strong> Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats diskriminiertwären."Der Grund für diese heute noch geltendeUngleichbeh<strong>an</strong>dlung von Schweizern und EU-Bürgern ist ein verfassungsrechtlicher unddamit – frapp<strong>an</strong>terweise – gerade ein demokratischer:Die Schweizerische Bun<strong>des</strong>verfassungsieht nämlich in Art. 191 vor, dass Bun<strong>des</strong>gesetzeund Völkerrecht für das Bun<strong>des</strong>gericht und die<strong>an</strong>deren rechts<strong>an</strong>wen<strong>den</strong><strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> massgebendsind. Sie sind so vom Schweizer Stimmvolkgewollt. In der Schweiz gilt <strong>des</strong>halb das Prinzip:"Demokratie vor Rechtsstaat". Das höchsteGericht der Schweiz (BGE 129 II 249) liess dazuverlauten: "Das Bun<strong>des</strong>gericht ist auf Grund vonArt. 191 BV <strong>an</strong> diesen klar zum Ausdruckgebrachten Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers gebun<strong>den</strong>."Nur der gleiche Gesetzgeber hat es <strong>des</strong>halb (wievorgesehen) in der H<strong>an</strong>d, die Voraussetzungenfür einen <strong>den</strong> EU-Bürgern gewährten, ebenbürtigenFamiliennachzug für Schweizer zu schaffen.Auf Anfrage verweist das Zürcher Migrationsamtauf die Rechtssprechung von Bund und K<strong>an</strong>ton,wonach regelmässig festgestellt wor<strong>den</strong> sei, dasssich Schweizerbürger bezüglich Familiennachzugvon sog. Dritt-Ausländern nicht auf das FZAberufen könnten; die dadurch entstehende faktischeUngleichbeh<strong>an</strong>dlung bedeute daher keinenVerstoss gegen das Diskriminierungsverbot.Zwar seien ausländische Familien<strong>an</strong>gehörigevon Schweizern von der sog. Begrenzungsverordnung<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates (BVO) ausgenommen,was aber nur gelte, wenn dieseFamilien<strong>an</strong>gehörigen bereits in einem EU-/EFTA-Staat eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligungbesitzen. Daraus folge, dass für dieBeurteilung solcher Gesuche grundsätzlich aufdie aus Art. 7 bzw. 17 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes überAufenthalt und Niederlassung der Ausländer(ANAG) sowie Art. 8 (Schutz der Familie) derEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)abgeleitete Praxis abzustellen sei. Im Rahmender Vereinheitlichung werde diese Praxis imWesentlichen von allen Ostschweizer K<strong>an</strong>tonenverfolgt.Die Gleichstellung von Schweizerbürgern mitEU-Bürgern bezüglich <strong>des</strong> Familiennachzugeswird also erst mit Inkrafttreten <strong>des</strong> neuenAusländerrechts möglich sein.23BaudirektionVerkehrskreisel: Schematischer Kostenteilerzwischen K<strong>an</strong>ton und GemeindeEine Zürcher Gemeinde teilt dem Ombudsm<strong>an</strong>n folgen<strong>des</strong>mit: "Der K<strong>an</strong>ton pl<strong>an</strong>t in X die S<strong>an</strong>ierung von drei05Strassenkreuzungen mit teilweiser Umw<strong>an</strong>dlung inKreisel. In allen drei Fällen nimmt die Kreuzung drei Staatsstrassenteileund je einen Gemein<strong>des</strong>trassenteil auf, wasgemäss K<strong>an</strong>ton einen Kostenverleger von 3 /4 (K<strong>an</strong>ton) und 1 /4(Gemeinde) zur Folge hat."FALLDie Gemeinde sieht die Verhältnismässigkeit vorallem dadurch in Frage gestellt, dass die Anteilekostenmässig über <strong>den</strong> gleichen Leisten geschlagenwür<strong>den</strong>, während konkret drei stark frequentierteStaatsstrassen einer weniger bedeuten<strong>den</strong>Gemein<strong>des</strong>trasse gegenüberstün<strong>den</strong>. DieGemeinde gibt <strong>des</strong>halb einer Kostenverteilungnach Massgabe der Bedeutung der Bauteile klar<strong>den</strong> Vorzug.


24Mit seiner Anfrage <strong>an</strong> die Baudirektion möchteder Ombudsm<strong>an</strong>n die Kriterien bzw. die (gesetzliche)Grundlage <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons für eine solchschematische Berechnung der Gemeindekostenerfahren. Alternativ regt er <strong>an</strong>, für die Kostenteilerz.B. auf Verkehrszählungen abzustellen.In ihrer Antwort verweist die Baudirektion aufdas Strassengesetz, wonach K<strong>an</strong>ton undGemein<strong>den</strong> zur S<strong>an</strong>ierung solcher Kreuzungenverpflichtet seien. Indem das Strassengesetz nurdie Fin<strong>an</strong>zierung von Staatsstrassen (undNationalstrassen) regle, obliege die Fin<strong>an</strong>zierungspflichtfür Anlageteile von Gemein<strong>des</strong>trassender Gemeinde. Entsprechend sei derK<strong>an</strong>ton gehalten, die durch <strong>den</strong> Unterhalts<strong>an</strong>teilvon Gemein<strong>des</strong>trassen verursachten Kosten derGemeinde in Rechnung zu stellen. BezüglichVerkehrszählungen hält die Baudirektion dafür,dass sich die Anzahl der Verkehrsbenützer einesbestimmten Strassenabschnittes nicht auf dieBaukosten auswirke. Die Intensität derStrassennutzung wegen hohen Verkehrsaufkommenskomme erst beim Unterhalt zumTragen, was vorliegend <strong>des</strong>halb ohne Bel<strong>an</strong>g sei,weil nach bisheriger Praxis solche Kreisel<strong>an</strong>lagenvollumfänglich vom K<strong>an</strong>ton unterhaltenwür<strong>den</strong>.Um einen Quervergleich über die Praxis <strong>an</strong>dererK<strong>an</strong>tone zu erhalten schreibt der Ombudsm<strong>an</strong>nderen acht <strong>an</strong> (AG, BE, GL, SH, SZ, SG, TG, ZG).Die Rückmeldungen ergeben, dass nur St. Galleneine ähnliche Praxis wie der K<strong>an</strong>ton Zürichkennt; die <strong>an</strong>dern sieben wen<strong>den</strong> differenziertereKostenteilermodelle <strong>an</strong>, die teilweise auch zwischenAnlagen inner- und ausserorts unterschei<strong>den</strong>.Als Kriterien wer<strong>den</strong> dabei u.a. berücksichtigt:durchschnittlicher täglicher Verkehr auf <strong>den</strong>Zufahrtsstrassen, öffentliches Interesse <strong>an</strong> derverkehrstechnischen Verbesserung, Verursacherprinzip,Kostenbeteiligung entweder nachMassgabe der Steuerkraft bzw. Einwohnerzahloder abhängig vom Gemein<strong>des</strong>teuerertrag undvom Gemein<strong>des</strong>trassennetz.Der Ombudsm<strong>an</strong>n gibt die Ergebnisse seinerAbklärung der Baudirektion bek<strong>an</strong>nt, die auf<strong>den</strong> inzwischen erg<strong>an</strong>genen Verwaltungsgerichtsentscheidhinweist. Darin wird festgestellt,dass die Kostenaufteilung nach Anzahl derKreiseläste – wegen <strong>des</strong> grossen Ermessensspielraums<strong>des</strong> Regierungsrats und obwohl <strong>an</strong>dereMetho<strong>den</strong> <strong>den</strong>kbar wären – ein "sachgemässesKriterium" darstelle und je<strong>den</strong>falls "nicht rechtsverletzend"sei. Entsprechend sieht die Baudirektion"derzeit keine Ver<strong>an</strong>lassung, unsereKostenteilerpraxis bei Kreisel<strong>an</strong>lagen zu ändern.Wir nehmen jedoch Ihre Anregung auf, bei einernächsten Revision <strong>des</strong> Strassengesetzes auch dieFrage zu prüfen, ob die Kostenteilung beim Bauoder bei der S<strong>an</strong>ierung von k<strong>an</strong>tonalen Verkehrs<strong>an</strong>lagen,die mit kommunalen Verkehrs<strong>an</strong>lagenverbun<strong>den</strong> sind, in einer generellabstrakten Norm zu regeln wären."


BildungsdirektionHerzlichen D<strong>an</strong>kfür die unbürokratische Hilfe!In der Schulferienzeit ist es für <strong>den</strong> Bürger, aber auch für <strong>den</strong>Ombudsm<strong>an</strong>n grundsätzlich schwierig, Ergebnisse bei der06Abklärung <strong>an</strong>stehender Fragen zu erzielen. Die "Kommissionen"tagen erst wieder gegen <strong>den</strong> Herbst, und bis dahinsollten Lehrling S und Lehrmeister V zuwarten. IhreEinsprache gegen die Nichterteilung <strong>des</strong> Fähigkeitsausweisesvon Anf<strong>an</strong>g Juli <strong>2004</strong> werde erst Ende September <strong>2004</strong> beh<strong>an</strong>delt, undeine Besprechung finde frühestens Mitte Oktober statt, lautet dieAuskunft. Lehrmeister V ist befremdet und wendet sich <strong>an</strong> <strong>den</strong>Ombudsm<strong>an</strong>n.FALLDer Lehrmeister ist mit der späten Beh<strong>an</strong>dlungder Einsprache nicht einverst<strong>an</strong><strong>den</strong>, <strong>den</strong>n dieZukunftspl<strong>an</strong>ung und die Stellensuche <strong>des</strong> jungenM<strong>an</strong>nes seien dadurch stark beeinträchtigt.Wie k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> gegen eine derart l<strong>an</strong>ge Bearbeitungszeitintervenieren, ohne natürlich <strong>den</strong>Erfolg der Einsprache zu gefähr<strong>den</strong>, will er vomOmbudsm<strong>an</strong>n wissen.Der Lehrling hat seine Abschlussprüfung wegendreier ungenügender Noten nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>. Beider Überprüfung der Noten stellt der LehrmeisterFehler bei der Notenberechnung fest,was zu ungenügen<strong>den</strong> und mithin falschenNoten im Abschlusszeugnis geführt hat.Trotz Schulferien findet der Ombudsm<strong>an</strong>n seinenAnsprechpartner in der Lehraufsicht derBildungsdirektion. Dieser will die Sachlageumgehend prüfen. Per Fax wer<strong>den</strong> ihm dieKopien der Einsprache zugestellt. Die SektionPrüfungswesen erklärt sich bereit, die Frageeines Rundungsfehlers zu prüfen. Ein solcherkönnte allenfalls durch sie korrigiert wer<strong>den</strong>,hingegen habe sie keine materielle Prüfungsbefugnis.Auf die Dauer <strong>des</strong> Verfahrens <strong>an</strong>gesprochen,wird auf das Milizsystem hingewiesen.Die Kommission sei nicht aus dauerbeschäftigtenStaats<strong>an</strong>gestellten zusammengesetzt, sondernaus gewählten Bürgern. Termine unterein<strong>an</strong>derzu vereinbaren, sei damit nicht einfach.Zudem sei jetzt Ferienzeit, und <strong>des</strong>halb wür<strong>den</strong>keine Sitzungen abgehalten. Für <strong>den</strong> Lehrlingund <strong>des</strong>sen Lehrmeister eine schlechteNachricht! Hinsichtlich der Tagungsfrequenzeiner Aufsichtskommission hat der Ombudsm<strong>an</strong>naber keine Einwirkungsmöglichkeit, h<strong>an</strong>deltes sich doch hier um eine politisch eingeführteInstitution, die gewolltermassen nur sporadischtätig wird. Die Hoffnung von V, wonachdie Intervention <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong> bezüglichder Häufigkeit der Kommissionssitzungen etwasändern werde, geht nicht in Erfüllung. Hingegenk<strong>an</strong>n die Lehraufsicht kompetent weitere Fragender Beschwerdeführer be<strong>an</strong>tworten und dieUnterstützung <strong>des</strong> Berufsinspektors für dieZukunftspl<strong>an</strong>ung <strong>des</strong> Lehrabsolventen zusichern.Der Lehrmeister bed<strong>an</strong>kt sich sowohlbeim Ombudsm<strong>an</strong>n als auch bei der Lehraufsicht– die glücklicherweise nicht in <strong>den</strong>Ferien weilt – für die rasche und unbürokratischeeinstweilige Hilfe.Zwei Monate später, Ende September <strong>2004</strong>, k<strong>an</strong>nder Lehrmeister dem Ombudsm<strong>an</strong>n mitteilen,seine Beschwerde bezüglich <strong>des</strong> Prüfungsabschlusses<strong>des</strong> Lehrlings sei gutgeheissen wor<strong>den</strong>.M<strong>an</strong> habe ihm das Fähigkeitszeugnis ausgestellt.25


VolkswirtschaftsdirektionWie der Bürger als "Luft" beh<strong>an</strong>delt wirdDie Eingaben von F sind alles <strong>an</strong>dere als einfach zu lesen.Seine H<strong>an</strong>dschrift ist altertümlich, und seine Briefe sind07ausschweifend. Die erste siebenseitige Eingabe geht allerdingsnur in Kopie <strong>an</strong> <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n; sie richtet sichdirekt <strong>an</strong> das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). DerBeschwerdeführer bittet aber <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n, ihn in seinemAnliegen zu unterstützen. Er hat sich offenbar bereits mehrfach <strong>an</strong>die Kasse <strong>des</strong> AWA gew<strong>an</strong>dt, ohne Antworten zu erhalten. Für dieArbeitslosenkasse existiere er wohl gar nicht, obschon er bereits mehrfachgeschrieben habe. Er sei aber kein Leibacher, sondern möchteFragen stellen dürfen und diese auch be<strong>an</strong>twortet erhalten.FALL26Der Beschwerdeführer hofft, sein Anliegenwerde nun durch die Amtsleitung beh<strong>an</strong>delt, sodass er die Ombudsstelle nicht zu stark be<strong>an</strong>spruchenmüsse. Der Ombudsm<strong>an</strong>n wendet sich<strong>den</strong>noch umgehend <strong>an</strong> die Amtsleitung. Er willwissen, wie die Beschwerde von F erledigt wird.Wenn Briefe wiederholt nicht be<strong>an</strong>twortet wer<strong>den</strong>,darunter auch ein eingeschriebener Brief,d<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n der Ombudsm<strong>an</strong>n die Sache nichteinfach auf sich beruhen lassen.Vierzehn Tage später erhält der Ombudsm<strong>an</strong>neine Stellungnahme <strong>des</strong> AWA, wonach F "zuRecht das krasse Fehlverhalten unseres Mitarbeiters"gerügt habe. Die F zustehen<strong>den</strong>Zahlungen seien umgehend vorgenommen wor<strong>den</strong>.Aufgrund dieser Beschwerde habe das AWAdie pen<strong>den</strong>ten und schwierigen Fälle allerMitarbeiten<strong>den</strong> der entsprechen<strong>den</strong> Zweigstelleüberprüfen lassen und keine weiteren "überständigen"Geschäfte gefun<strong>den</strong>. Dem Ombudsm<strong>an</strong>nwird zugesichert, dass m<strong>an</strong> die Situation weiterhinim Auge behalten werde. Zudem könnten dieGeschäfte d<strong>an</strong>k der Entsp<strong>an</strong>nung am Arbeitsmarktderzeit wieder schneller als auch schonbearbeitet wer<strong>den</strong>.Aber auch der Beschwerdeführer erhält Post,und zwar nur 8 Tage nachdem der Ombudsm<strong>an</strong>ndie Amtsleitung <strong>an</strong>geschrieben hat. Ihmwird erklärt, m<strong>an</strong> habe leider feststellen müssen,dass in seinem Fall so ziemlich alles schief gelaufensei. Die Arbeitslosenkasse entschuldigt sichin aller Form bei F und erläutert ihm die konkretenMassnahmen in seinem Fall.Für <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n ist dies eine einfacheErledigung der Beschwerde – d<strong>an</strong>k der raschenErkenntnis der Vorgesetzten, dass es bei derBeh<strong>an</strong>dlung der Anliegen von F zu erheblichenVersäumnissen gekommen ist.


GesundheitsdirektionZahnärztliches Berufsverbot:"Unter acht Jahre gehen wir nicht!"Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staats<strong>an</strong>gehöriger,wollte im K<strong>an</strong>ton Zürich eine Zahnarztpraxis übernehmen.08Da er über kein eidgenössisches Zahnarztdiplom verfügte,sistierte die Gesundheitsdirektion im Juni 2000 einstweilensein Gesuch um Erteilung einer Praxisbewilligung zurselbstständigen Ausübung <strong>des</strong> Zahnarztberufs. IhrenEntscheid fällte die Gesundheitsdirektion mit Blick auf das Inkrafttreten<strong>des</strong> Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (inKraft seit 1. Juni 2002). Mit der gleichen Begründung sah sich dieGesundheitsdirektion auch im J<strong>an</strong>uar 2002 ausser St<strong>an</strong>de, demBeschwerdeführer eine zusätzlich be<strong>an</strong>tragte "Vertretungsbewilligung"und eine "Assistenzbewilligung" zu erteilen.FALLBefragungen und weitere Untersuchungsh<strong>an</strong>dlungenergaben jedoch, dass der Beschwerdeführerin der Praxis – trotz wiederholter Bestreitungen– bereits seit Oktober 2000 in grösseremUmf<strong>an</strong>g zahnärztlich tätig gewesen war undseine Arbeit trotz entsprechender Hinweise undAufforderungen nicht eingestellt hatte.Ausserdem liess er durch Angestellte Tätigkeitenausführen, zu <strong>den</strong>en sie nach Auffassung derGesundheitsdirektion gar nicht befähigt bzw.berechtigt gewesen waren. Dies führte <strong>an</strong>lässlicheiner Praxisinspektion im September 2002 zursofortigen Schliessung und Siegelung der Praxisdurch <strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonsarzt. Bis zu diesem Zeitpunkthatte der Beschwerdeführer einen Umsatz vonFr. 800'000.-- erwirtschaftet.Im November 2002 wies die Gesundheitsdirektiondie Gesuche <strong>des</strong> Beschwerdeführers ab undverbot ihm jede zahnärztliche Tätigkeit imK<strong>an</strong>ton Zürich; für eine Bewilligung fehle es ihm<strong>an</strong> der gesetzlich erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,wurde der Entscheid begründet.Sowohl das <strong>an</strong>gerufene Zürcher Verwaltungsgerichtals auch das Schweizerische Bun<strong>des</strong>gerichtbestätigten die Abweisung.Zur Rüge <strong>des</strong> Beschwerdeführers, der Entscheidder Gesundheitsdirektion sei unverhältnismässig,stellte sich das Bun<strong>des</strong>gericht wie bereits dasVerwaltungsgericht auf <strong>den</strong> St<strong>an</strong>dpunkt, dass dieVertrauenswürdigkeit <strong>des</strong> Beschwerdeführers<strong>an</strong>gesichts seines Verhaltens schwer beeinträchtigtsei. Das Bun<strong>des</strong>gericht kam zum Schluss,dass die k<strong>an</strong>tonalen Behör<strong>den</strong> auch keine zeitlichbefristete Bewilligungsverweigerung hattenin Betracht ziehen müssen; sie hätten ohne weiteresdavon ausgehen dürfen, dass eineBewilligungserteilung erst möglich sein würde,wenn sich die Vertrauenswürdigkeit <strong>des</strong>Beschwerdeführers belegen lasse, was zur Zeitnicht absehbar sei.Der Beschwerdeführer – er erklärt, mittlerweilefin<strong>an</strong>zielle Existenzängste zu haben – gel<strong>an</strong>gt <strong>an</strong><strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n, um zu erfahren, ob mit derunbefristeten Bewilligungsverweigerung ein"lebenslängliches Berufsverbot" gemeint sei.Im Gespräch mit dem Ombudsm<strong>an</strong>n erläuterndie Vertreter der Gesundheitsdirektion nochmals<strong>den</strong> Charakter und die Vertrauenswürdigkeit <strong>des</strong>Beschwerdeführers. Es h<strong>an</strong>dle sich um einenFall, bei dem die Dauer <strong>des</strong> Berufsverbots nichtim Voraus abgeschätzt wer<strong>den</strong> könne. Vor Ablaufvon zehn Jahren bestehe daher wenig Interesse,ein neuerliches Gesuch zu prüfen. Auf <strong>den</strong>27


Hinweis <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong>, dass der Beschwerdeführerd<strong>an</strong>nzumal 64 Jahre alt sein werde unddass dieses Berufsverbot damit "lebenslänglich"wirke, entgegnen die Vertreter der Gesundheitsdirektion,dass m<strong>an</strong> auf je<strong>den</strong> Fall nicht vorAblauf von acht Jahren gewillt sei, ein weiteresGesuch <strong>des</strong> Beschwerdeführers für eine Praxisbewilligungim K<strong>an</strong>ton Zürich zu prüfen.Diese Haltung ist zwar hart, aber richtig, wenndie Patientensicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichenInteressen weiterhin <strong>an</strong> erster Stellestehen soll.28Fin<strong>an</strong>zdirektionEin Fall von krasser Willkürbei SteuereinschätzungFALL09Anf<strong>an</strong>g 2003 erreicht <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n die umf<strong>an</strong>greicheBeschwerde von B, der im September 2002 <strong>den</strong> Einschätzungsentscheidfür die Staats- und Gemein<strong>des</strong>teuern2001 erhalten und die Einsprachefrist verpasst hat. Er gibtunter <strong>an</strong>derem <strong>an</strong>, die Zahl <strong>des</strong> steuerbaren Einkommensvon "Fr. 80.000" irrtümlich als Fr. 80.-- verst<strong>an</strong><strong>den</strong> zu haben.Dem Ombudsm<strong>an</strong>n scheint dieser Irrtum verständlich,vor allem auch <strong>des</strong>halb, weil B bis imVorjahr jahrel<strong>an</strong>g kaum Steuern bezahlen musste;<strong>den</strong>n sein steuerbares Einkommen beliefsich jeweils auf Fr. 0 bis höchstens Fr. 4'000.--. Bhat stets eine Steuererklärung eingereicht, bisauf das letzte Mal. Er lebt im Konkubinat, istzweifacher Vater und erhält als Stu<strong>den</strong>tSozialhilfe.Der Ombudsm<strong>an</strong>n prüft die Steuerakten undstellt fest, dass die zuständige Steuerkommissärinein Fehlblatt für das Jahr 2001 ausgefüllthat. Darin findet sich die h<strong>an</strong>dschriftlicheBemerkung "Jurist, Jahrg<strong>an</strong>g 1962!, vermutlichStudium endlich beendet – siehe STE’s2000/2001 + Einlageblatt, StbE ca. 80.000". DerJahrg<strong>an</strong>g ist doppelt unterstrichen. Die Steuerkommissärinist offenbar der Auffassung, dass Bals Stu<strong>den</strong>t zu alt ist und jetzt wohl abgeschlossenhaben müsste.An einer rasch <strong>an</strong>gesetzten Besprechung mit derSteuerkommissärin wird ihr nach Anhörungeine willkürliche Einschätzung von B vorgeworfen,der nie ein Reineinkommen von mehr alsFr. 7'500.-- erzielte und erhebliche Schul<strong>den</strong> hat.Die Befragte k<strong>an</strong>n nicht erklären, aufgrund welcherFakten sie zu diesem Ver<strong>an</strong>lagungsergebnisgekommen ist. Der Kommissärin wird <strong>des</strong>halbdringend geraten, zusammen mit ihrenVorgesetzten eine Lösung <strong>des</strong> Problems vorzuschlagen– trotz eingetretener Rechtskraft.D<strong>an</strong>ach hört der Ombudsm<strong>an</strong>n nicht wieder vonihr. In der Folge muss er sich von dem Fallzurückziehen, <strong>den</strong>n der Beschwerdeführerreicht Rekurs ein – obschon dieser als völlig aussichtslosbezeichnet wer<strong>den</strong> muss.Ein gutes Jahr später liegt dem <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong>tatt eines Rekursentscheids sogar einBun<strong>des</strong>gerichtsentscheid vor. Keiner der erg<strong>an</strong>genenGerichtsentscheide prüft jedoch die Frageder Willkür; so darf der Ombudsm<strong>an</strong>n seineeigene Meinung weiterhin vertreten. Obschonder Vorgesetzte der ver<strong>an</strong>twortlichen Steuerkommissärinmittlerweile mit dem Ombudsm<strong>an</strong>ndas Gespräch gesucht hat, hält dieser <strong>an</strong>


seiner früheren Meinung fest. Weil auch B Fehlergemacht hat, indem er einerseits die Steuererklärungnicht rechtzeitig einreichte, <strong>an</strong>dererseitsdie Einsprachefrist verpasste, unterbliebaber eine Empfehlung zuh<strong>an</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> Steueramts.In einem Schreiben hält der Ombudsm<strong>an</strong>nunmissverständlich fest, dass die Steuerkommissärinmit der Ermessenseinschätzung einessteuerbaren Einkommens von Fr. 80'000.-- zurtatsächlichen und für sie damals durchausabschätzbaren Situation von B in klaremWiderspruch steht. Wenn von einem Jahr auf das<strong>an</strong>dere unter blosser Annahme, ein Steuerpflichtigerhabe "endlich" sein Studium abgeschlossenund eine Erwerbstätigkeit aufgenommen,ein solcher Anstieg <strong>des</strong> steuerbarenEinkommens <strong>an</strong>genommen werde, so sei derGrundsatz <strong>des</strong> pflichtgemässen Ermessens verletztwor<strong>den</strong>. Das Ergebnis widerspreche in stossenderWeise dem Gerechtigkeitsged<strong>an</strong>ken undbringe die Familie von B in wirtschaftlicheSchwierigkeiten.Letztlich bewirkt der Einsatz <strong>des</strong> Vorgesetztender Steuerkommissärin bei der Gemein<strong>des</strong>teuerbehördedoch noch ein Gutes: B wer<strong>den</strong> dieSteuern nach mehreren Monaten aus Billigkeitsgrün<strong>den</strong>weitgehend erlassen.Direktion für Soziales und SicherheitZuerst die Brüskierung und d<strong>an</strong>neine kun<strong>den</strong>freundliche LösungDesillusioniert meldet sich T bei der Sekretärin <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong>.Sie k<strong>an</strong>n ihn ermuntern, seinen Fall zu Papier10zu bringen und zu schildern, wie eine Sachbearbeiterin derWehrpflichtersatzverwaltung mit ihm umgeg<strong>an</strong>gen ist. Erhatte im Februar <strong>2004</strong> die Rechnungen für <strong>den</strong> Militärpflichtersatzfür die Jahre 2000 und 2001 erhalten, konntediese aber wegen fin<strong>an</strong>zieller Schwierigkeiten nicht bezahlen. Die ihmsehr un<strong>an</strong>genehme Situation erläuterte er in einem Schreiben <strong>an</strong> dieSachbearbeiterin und erklärte, weshalb sein Selbstwertgefühl <strong>den</strong> G<strong>an</strong>gzum Fürsorgeamt nicht erlaube. Er möchte aus eigener Kraft aus seinerLage herausfin<strong>den</strong>. Das sehr persönliche Schreiben wurde schriftlich miteinem einzigen Satz be<strong>an</strong>twortet: "Auf Ihren Brief vom... gehen wirnicht ein und bestätigen Ihnen, dass bei Nichteinhaltung derZahlungstermine das Bezugsverfahren über <strong>den</strong> gesamten noch ausstehen<strong>den</strong>Betrag fortgesetzt wird."FALLDer Ombudsm<strong>an</strong>n ist nach Einsicht in das freimütigeSchreiben von T <strong>an</strong> das Amt über <strong>des</strong>senAntwort gleichfalls brüskiert. Es k<strong>an</strong>n dochnicht sein, dass ein Amt einem Beschwerdeführernicht entgegenkommen und min<strong>des</strong>tensRatenzahlungen oder eine Stundung offerierenk<strong>an</strong>n. T erklärt, ihn habe dieses Antwortschreibensehr getroffen. Es sei ihm unbegreiflich,wie m<strong>an</strong> einer Person, die um Hilfe bittet,das Schlimmste <strong>an</strong>drohe und auf <strong>des</strong>sen Bittemit keinem Wort eingehe. Hätte er im Übrigendie Rechnungen für die Jahre 2000 und 2001sofort und nicht erst im Jahr <strong>2004</strong> erhalten, wäreer noch in der Lage gewesen, diese zu bezahlen.Bei T h<strong>an</strong>delt es sich nicht um einen grundsätzlichzahlungsunwilligen Bürger.29


30Der Ombudsm<strong>an</strong>n wendet sich gleich <strong>an</strong> dievorgesetzte Stelle und unterbreitet die ihm vorliegen<strong>den</strong>Schreiben. Er verl<strong>an</strong>gt eine Stellungnahmeder Sachbearbeiterin. Warum hat sie Tnicht min<strong>des</strong>tens einfühlsam ge<strong>an</strong>twortet undihm sowohl die Sachlage als auch seineMöglichkeiten in dieser Situation erklärt? DerOmbudsm<strong>an</strong>n bittet um eine kreative Lösung<strong>des</strong> <strong>an</strong>stehen<strong>den</strong> Problems.Die telefonische Antwort <strong>des</strong> Vorgesetzten lässtnicht l<strong>an</strong>ge auf sich warten. Völlig unzufrie<strong>den</strong>,wie seine Mitarbeiterin mit einem Bürgerumgeht, erklärt er, sie hätten mit diesem Tonschon längere Zeit Probleme – auch bei der telefonischenAuskunftserteilung. Die Sachbearbeiterinhabe die Konsequenzen ihresVerhaltens zu ver<strong>an</strong>tworten. T werde auf seineEingabe noch eine Antwort samt Entschuldigungerhalten.Die Entschuldigung erhält T kurz darauf.Desgleichen wird ihm erläutert, unter welchenVoraussetzungen m<strong>an</strong> die Zahlungsfrist verlängereoder Zahlungen in Raten bewillige. Zudemwird er auf die Möglichkeit <strong>des</strong> Erlasses hingewiesen,sofern er sich in einer erwiesenenNotlage befinde. D<strong>an</strong>n wird er zur Einsendungder notwendigen Beweismittel aufgefordert.Der Ombudsm<strong>an</strong>n wird seinerseits informiert,dass der Bürgerkontakt der zuständigenSachbearbeiterin als völlig deplatziert erachtetwerde und interne Massnahmen bereits eingeleitetwor<strong>den</strong> seien. Die Wehrpflichtersatzverwaltungnehme die Anliegen der Kundschafternst und biete auch immer wieder H<strong>an</strong>d zuunbürokratischen Lösungen. Diese Mitteilunghat <strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n genauso gefreut wie dieErledigung der Beschwerde von T.Baudirektion"Volkswille" bei Quartierpl<strong>an</strong>verfahrenmissachtet?Mit einem Schreiben gel<strong>an</strong>gen C und 72 Mitunterzeichnende<strong>an</strong> die Baudirektion und beklagen die Verletzung11der Aufsichtspflicht gegenüber ihrer Gemeinde und derenQuartierpl<strong>an</strong>verfahren. Die Behör<strong>den</strong> wür<strong>den</strong> die Quartierbewohnernicht ernst nehmen, sondern auf derenKosten und unter Missachtung <strong>des</strong> Volkswillens baulicheMassnahmen pl<strong>an</strong>en. Der Ombudsm<strong>an</strong>n erhält nicht nur eine Kopie; indem Schreiben wird er auch gebeten, <strong>den</strong> Beschwerdeführern seineStellungnahme zu dieser Angelegenheit zukommen zu lassen.FALLDer Ombudsm<strong>an</strong>n erklärt sich bereit, dieSituation mit der Baudirektion zu besprechen.Eine Stellungnahme wird er nicht abgeben,<strong>den</strong>n er ist grundsätzlich für Konfliktbereinigungenzuständig. Die Bereitschaft zurVermittlung bietet er der Baudirektion und <strong>den</strong>Beschwerdeführern <strong>an</strong>.Nach Einsicht in die Pläne erfolgt das ersteGespräch mit der zuständigen k<strong>an</strong>tonalen Behörde.Der Ombudsm<strong>an</strong>n stellt fest, es seien nurminimale Grenzveränderungen gepl<strong>an</strong>t, unddamit sei es "etwas happig", <strong>des</strong>wegen einenQuartierpl<strong>an</strong> zulasten aller zu erstellen. Über diehohen Kosten müsse m<strong>an</strong> diskutieren können,<strong>den</strong>n die gepl<strong>an</strong>ten Fr. 9.– pro m 2 scheinen demOmbudsm<strong>an</strong>n zu hoch.In einem nächsten Schritt wird ein Augenscheinvorgenommen und d<strong>an</strong>ach das Gespräch mit


dem Gemeindepräsi<strong>den</strong>ten und <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong>vertreterngesucht. Es zeigt sich, dass dieAnwohner vor allem <strong>den</strong> gepl<strong>an</strong>ten Fussgängerschutzbzw. die damit zusammenhängen<strong>den</strong>L<strong>an</strong>dabtretungen sowie die Kostenbeteiligungaller kritisieren. Der Gemeinderat stellt sich auf<strong>den</strong> St<strong>an</strong>dpunkt, das Verfahren rund um <strong>den</strong>Quartierpl<strong>an</strong> dauere schon seit 20 Jahren undmüsse nun endlich zu Ende geführt wer<strong>den</strong>. DerOmbudsm<strong>an</strong>n möchte auch <strong>an</strong>dere Lösungsvorschlägediskutieren, so die Möglichkeit einesEinbahnverkehrs und u.a. die optische Kennzeichnung<strong>des</strong> Fussgängerbereichs. Auch dieTeilgenehmigung <strong>des</strong> Quartierpl<strong>an</strong>s müsse m<strong>an</strong>in Betracht ziehen, damit zwei baureifeGrundstücke endlich bebaut wer<strong>den</strong> dürfen. DieGemeindevertreter sind mit der Diskussion dieserLösungen sehr einverst<strong>an</strong><strong>den</strong>, der K<strong>an</strong>tonmüsse jedoch hiezu sein Einverständnis geben.In der Folge verh<strong>an</strong>delt der Ombudsm<strong>an</strong>n mitder Baudirektion und <strong>den</strong> Gemeindevertreternhin und her, bis beidseitig akzeptable Lösungsvari<strong>an</strong>tenvorliegen. Im Vordergrund stehennamentlich Vari<strong>an</strong>ten, die Verkehrsberuhigungsmassnahmenohne L<strong>an</strong>derwerb ermöglichenund einen Teil <strong>des</strong> Quartierpl<strong>an</strong>s zugunstenzweier unüberbauter Grundstücke <strong>den</strong>noch realisierenlassen. Den Beschwerdeführern k<strong>an</strong>nmitgeteilt wer<strong>den</strong>, dass der Gemeinderat dieBereitschaft zeige, <strong>den</strong> Quartierpl<strong>an</strong> neu zudiskutieren. Die Anwohner wer<strong>den</strong> zu einerInformationsversammlung eingela<strong>den</strong> underscheinen zahlreich.Gemeindevertreter, Vertreter der Baudirektionund der Ombudsm<strong>an</strong>n erläutern die erarbeitetenKompromisslösungen und be<strong>an</strong>tworten Fragender Anwohner. Die bestmögliche Lösung wirdgefun<strong>den</strong>. Wenn jedoch nur ein einziger Grundeigentümerdagegen Rekurs einlegt, hat diesKonsequenzen für alle, und der alte Quartierpl<strong>an</strong>wird kompromisslos umgesetzt. Der Ombudsm<strong>an</strong>nfordert alle auf, dies zu be<strong>den</strong>ken. Er hatdamit Erfolg. Die notwendigen Massnahmen könnenendlich umgesetzt wer<strong>den</strong>.31Direktion der VolkswirtschaftOhne Hochsitz ist schlecht jagen – Sauenhätten fast Schwein gehabt!FALL12Eine Jagdgesellschaft beschwert sich beim Ombudsm<strong>an</strong>n.Das Amt für L<strong>an</strong>dschaft und Natur habe <strong>den</strong> seit vielenJahren am gleichen Ort (Naturschutzgebiet) stehen<strong>den</strong>Hochsitz, der in eine "Sauen<strong>an</strong>sitzk<strong>an</strong>zel" umgebaut wor<strong>den</strong>ist, nicht "fachgerecht" abgebrochen.Der Bevollmächtigte der Jagdgesellschaft berichtetdem Ombudsm<strong>an</strong>n folgende Ausg<strong>an</strong>gslage:In einem unter Naturschutz stehen<strong>den</strong>Riedgebiet unterhalte die Jagdgesellschaft seitsehr vielen Jahren einen aus Holz erstelltenHochsitz (Leiter). Dieser sei bis <strong>an</strong>hin nie durchirgendwelche Inst<strong>an</strong>zen in Frage gestellt wor<strong>den</strong>.Weil nun das Schwarzwild (Wildschweine)in ihrem Jagdgebiet Einzug genommen habe,müsse sich die Jagdgesellschaft der neuenBegebenheit <strong>an</strong>passen. Wildschweine seienbek<strong>an</strong>ntlich auf <strong>den</strong> Feldern unserer Bauernungebetene Gäste und könnten grosse Schä<strong>den</strong><strong>an</strong>richten. Eine intensive und weidgerechteBejagung ist sehr schwer. Sie ist auch mit einemgrossen Zeitaufw<strong>an</strong>d verbun<strong>den</strong>. In der Folgehätten die Jäger diese Leiter in eine "bequemereAnsitzk<strong>an</strong>zel" umgebaut. Dies habe <strong>den</strong> Vorteil,dass sie vor "Wind und Wetter" geschützt seienund zudem länger "ausharren" könnten.Das Amt für L<strong>an</strong>dschaft und Natur (ALN) habenun <strong>den</strong> Rückbau der Ansitzk<strong>an</strong>zel verl<strong>an</strong>gt,


32weil der "Ausbau" nicht bewilligt bzw. keinGesuch dafür gestellt wor<strong>den</strong> sei. Die frühereHolzleiter sei nicht aufgefallen. Die heutigeAnsitzk<strong>an</strong>zel werde aber als "Bau" wahrgenommen.In gegenseitiger Absprache wurde derRückbau beschlossen, und zwar so, dass dieK<strong>an</strong>zel <strong>an</strong> einem <strong>an</strong>deren Ort hätte aufgestelltwer<strong>den</strong> können.Der "Rückbau" wurde jedoch gemeinsam vonMitgliedern der Jagdgesellschaft und Mitarbeitern<strong>des</strong> ALN ausgeführt, die keine Kenntnisseüber die vereinbarte "Rückbauart" hatten. Diesegriffen zur Motorsäge und zersägten kurzerh<strong>an</strong>d<strong>den</strong> gesamten Aufbau der Ansitzk<strong>an</strong>zel, so dassdieser nicht mehr verwendet wer<strong>den</strong> konnte. Inder Folge seien der Jagdgesellschaft Mehrkostenfür das Aufstellen der Ansitzk<strong>an</strong>zel <strong>an</strong> einemneuen Ort entst<strong>an</strong><strong>den</strong>. Die Gesellschaft war nichtbereit, diese Kosten allein zu tragen. Das ALNverweigerte aber eine Kostenbeteiligung.Der Ombudsm<strong>an</strong>n, der selber in JagdfragenGrundkenntnisse besitzt, bat die bei<strong>den</strong> Parteienzu einem Gespräch in seine K<strong>an</strong>zlei. Dort konntejede Partei das Geschehen schildern und ihrenSt<strong>an</strong>dpunkt darlegen. In der Aussprache f<strong>an</strong>dm<strong>an</strong> nun auch für die "Gegenseite" Verständnis,so dass die Kosten hälftig aufgeteilt wer<strong>den</strong>konnten.Zudem empfahl der Ombudsm<strong>an</strong>n <strong>den</strong>Beteiligten, künftig frühzeitig das Gespräch zusuchen und <strong>den</strong> "Neu<strong>an</strong>f<strong>an</strong>g" mit einem "kräftigenSchluck Roten" am Aserfeuer (asern =Essen) zu "besiegeln".Alle DirektionenDie Auflösungsvereinbarung: Der letzteRettungs<strong>an</strong>ker in ArbeitskonfliktenDer Ombudsm<strong>an</strong>n ist auch für das k<strong>an</strong>tonale Staatspersonalzuständig. Oftmals schildern die Beschwerdeführen<strong>den</strong>Sp<strong>an</strong>nungen oder offene Konflikte mit Vorgesetzten13oder Mitarbeiten<strong>den</strong>. Die Ursachen dafür sind vielfältigerNatur. Fin<strong>den</strong> die Betroffenen nicht selber aus demKonflikt heraus, k<strong>an</strong>n eine Zusammenarbeit zunehmendunerträglich, ja unzumutbar wer<strong>den</strong>. Es besteht H<strong>an</strong>dlungsbedarf! Sollgekündigt wer<strong>den</strong>? In vielen Fällen führt eine Vermittlung durch <strong>den</strong>Ombudsm<strong>an</strong>n zu einer einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung bzw.einer beidseits fairen Beendigung <strong>des</strong> Anstellungsverhältnisses.Dadurch wird ein aufwändiger, kostenintensiver Rechtsstreit verhindert.FALLDie Vorgesetzten verfügen u.a. über die Mitarbeiterbeurteilung(MAB) als personalrechtlichesFührungsinstrument. Auch wegen m<strong>an</strong>gelnderLeistung oder unbefriedigen<strong>den</strong> Verhaltensk<strong>an</strong>n eine MAB durchgeführt wer<strong>den</strong>. Diesezeigt u.a. auf, innert welcher Frist (Frist<strong>an</strong>setzung)welche Ziele (Zielvereinbarung) zuerreichen sind (§ 19 <strong>des</strong> Personalgesetzes, PG).Ergibt – nach Fristablauf – eine zweite MAB,dass der/die Angestellte die vereinbarten Zielenicht erreicht hat, k<strong>an</strong>n die Anstellungsbehördedie Kündigung aussprechen.Ein Anstellungsverhältnis k<strong>an</strong>n aber – gemäss §16 PG – u.a. auch durch eine "Auflösung imgegenseitigen Einvernehmen" beendet wer<strong>den</strong>. –


Das ausdrückliche Einverständnis der Beschwerdeführen<strong>den</strong>vorausgesetzt, signalisiert derOmbudsm<strong>an</strong>n der Verwaltung das Interesse unddie Bereitschaft der Angestellten für eine solcheAuflösungsvereinbarung. Erklärt sich auch dieVerwaltung zu Verh<strong>an</strong>dlungen bereit, ist der Wegfrei für einen sachlichen Dialog, der mit einerbeidseits unterzeichneten Vereinbarung abgeschlossenwird. Typischerweise sind folgendePunkte in einer Auflösungsvereinbarung zuregeln, wobei jede Auflösungsvereinbarung, aufgrundder individuellen Verhältnisse, nach einereigenen Regelung verl<strong>an</strong>gt:1. Beendigungszeitpunkt <strong>des</strong> Anstellungsverhältnisin gegenseitigem Einvernehmen (ev.verbun<strong>den</strong> mit Rücknahme der Kündigungdurch die Verwaltung). 2. Freistellung (ev.)<strong>des</strong>/der Angestellten bis zum Beendigungszeitpunkt.3. Lohnfortzahlung während derFreistellungsdauer bzw. bis zum Beendigungszeitpunkt.Mitteilungspflicht betr. Lohn einerneuen Anstellung und (ev.) Anrechnung einesneuen Lohnes während der Kündigungsdauerzur Vermeidung von Doppellohnzahlung; ev.Ausgleich eines Minderlohnes durch <strong>den</strong> bisheri-gen Arbeitgeber bis zum Beendigungszeitpunkt.Rückerstattungspflicht für zuviel bezogenenLohn. 4. Zeugnis: Ausstellung eines wohlwollen<strong>den</strong>Zwischenzeugnisses innert (z.B.) 10Tagen bzw. eines wohlwollen<strong>den</strong> Schlusszeugnissesper Beendigungszeitpunkt. 5. Ferien-/Mehrzeitguthaben wer<strong>den</strong> bei l<strong>an</strong>ger Freistellungsdauerin der Regel als abgegolten erklärtund bei kurzfristigem Antritt einer neuenStelle (Zeitpunkt definieren) fin<strong>an</strong>ziell individuelloder pauschal abgegolten. 6. Saldoklausel:"Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklärensich die Parteien per Saldo aller gegenseitigenAnsprüche ausein<strong>an</strong>dergesetzt."Mit einer Auflösungsvereinbarung können auchweitere Punkte geregelt wer<strong>den</strong>, z.B.: nachträglicherStufen<strong>an</strong>stieg; Rehabilitation; Abfindung/Entschädigung;Rückzahlung/Erlass vonAus- bzw. Weiterbildungskosten; Vereinbarungvon Stillschweigen; Erteilung von Referenzauskünften;Coaching bei der Stellensuche, ev.Outplacement; Kündigung/Rückgabe der Dienstwohnungund der Nebenräume sowie die damitverbun<strong>den</strong>en Mietzinse und Kosten; etc.33VolkswirtschaftsdirektionUnakzeptable Machtausübungdurch ein AmtDie Beschwerde von T richtet sich gegen ein RegionalesArbeitsvermittlungszentrum (RAV) bzw. die ihr zugeteilte14Personalfachperson. Die Beh<strong>an</strong>dlung durch die zuständigeFachfrau sei repressiv und aggressiv. Ihr Vorgesetzterschütze dieses Verhalten und habe die Beschwerdeführerinin harschem Befehlston zu einem Beratungsgesprächzitiert.FALLDer Ombudsm<strong>an</strong>n möchte sich zuerst mittelsAkteneinsicht einen Überblick verschaffen. Zuseinem Erstaunen erhält er unaufgefordertsogleich eine Stellungnahme der Personalfachfrau,visiert durch ihren Vorgesetzten. Darinwird auf das "renitente" Verhalten derBeschwerdeführerin hingewiesen. Die letztenEinträge lauten allesamt "T erscheint nicht zumTermin – Meldung". Zudem wird darauf hingewiesen,dass weitere Schritte nun eingeleitetwür<strong>den</strong>, weil T die Teilnahme <strong>an</strong> einer Ausspracheverweigere.


34Der Ombudsm<strong>an</strong>n lädt die Personalfachfrau undihren Vorgesetzten zum Gespräch. Ihn erstauntnicht, dass die Beschwerdeführerin nicht zueiner Aussprache mit <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Anwesen<strong>den</strong>erscheinen will, <strong>den</strong>n die Kommunikation spieltsich offensichtlich längst auf einer emotionalenEbene ab. Zudem hätte dieses Gespräch in einemUngleichgewicht der Kräfte stattgefun<strong>den</strong>, <strong>den</strong>ndie Meinungen der Fachfrau und auch <strong>des</strong>Vorgesetzten sind gemacht. Offensichtlich trittdie Personalfachfrau auch auf keine Anliegender Beschwerdeführerin ein – g<strong>an</strong>z nach derDevise, wenn das RAV einen Termin vorgibt,d<strong>an</strong>n hat dieser eingehalten zu wer<strong>den</strong>, ungeachtetder Tatsache, dass die Beschwerdeführerinkonkret verhindert ist. Stossend ist für<strong>den</strong> Ombudsm<strong>an</strong>n auch, dass die Beschwerdeführerinin einem Fall rechtzeitig mitgeteilt hat,dass sie keine Vorladung erhalten habe und <strong>den</strong>nocheine Meldung wegen unentschuldigtenFernbleibens <strong>an</strong> das Amt für Wirtschaft undArbeit erfolgt sei. Dies hat zu einer Einstellung inder Anspruchsberechtigung geführt.Der Ombudsm<strong>an</strong>n stellt fest, es habe sich hierum ein "Ping-Pong-Spiel" geh<strong>an</strong>delt, ausgelöstdurch die Personalfachfrau: M<strong>an</strong> verschickt eineVorladung, nicht eingeschrieben. Die Arbeitssuchendeerscheint nicht zum <strong>an</strong>gesetztenTermin. Es erfolgt eine Meldung, und d<strong>an</strong>achergeht sofort eine neue Verfügung. Einmal wirddie Anspruchsberechtigung für 6 Tage, d<strong>an</strong>achfür 12 Tage eingestellt. Die Verfügungen ergehenim 6-Tages-Rhythmus. Eine unakzeptableMachtausübung durch ein Amt!Im Verlauf <strong>des</strong> Gesprächs beim <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong>ieht die Personalfachfrau ein, dass sie zu weitgeg<strong>an</strong>gen ist. Sie wird ver<strong>an</strong>lassen, dass die zweiVerfügungen storniert wer<strong>den</strong>. Zudem wird einWechsel in der Personalberatung zugesichert.Der Vorgesetzte möchte zwar keine Schuldzuweisungen<strong>an</strong> seine Mitarbeiterin durch <strong>den</strong>Ombudsm<strong>an</strong>n <strong>an</strong>nehmen, die zugesichertenMassnahmen wer<strong>den</strong> <strong>den</strong>noch zur Zufrie<strong>den</strong>heitder Beschwerdeführerin umgesetzt. DasAmt für Wirtschaft und Arbeit hebt die frühererg<strong>an</strong>genen Verfügungen auf und stellt imersten Fall fest, dass nicht nachgewiesen wer<strong>den</strong>könne, ob und w<strong>an</strong>n die Beschwerdeführerindie Einladung <strong>des</strong> RAV zum Beratungsgesprächerhalten habe. Im zweiten Fall wird aufgrundder Akten festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerinrechtzeitig begründet abgemeldethabe. Damit findet die "Bestrafungsaktion" d<strong>an</strong>kder Intervention <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong> doch nochein gutes Ende.Regierungsrat / PersonalS<strong>an</strong>ierungsprogramm 04:Stellenabbau per Mitarbeiterbeurteilung?Einem Teil der Abteilungsmitglieder einer Verwaltungseinheitwurde eröffnet, dass mit dem S<strong>an</strong>ierungsprogramm04 der Mitarbeiterbest<strong>an</strong>d der Abteilung um 20015Stellenprozente zu vermindern sei. Zur Umsetzung dieserMassnahme werde eine Mitarbeiterbeurteilung (MAB)durchgeführt. Die Auswahl der sechs in Betracht kommen<strong>den</strong>Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der erbrachten Leistungengetroffen wor<strong>den</strong>. Die weitere MAB werde nach Ablauf einer dreimonatigenBewährungsfrist durchgeführt.FALL


Vor dem Ombudsm<strong>an</strong>n erläutern die betroffenenMitarbeiten<strong>den</strong> ihre Kritikpunkte: Anwendbarkeit<strong>des</strong> wegen ungenügender Leistung bzw.unbefriedigen<strong>den</strong> Verhaltens gesetzlich vorgesehenenKündigungsverfahrens zur Erfüllung <strong>des</strong>S<strong>an</strong>ierungsprogramms; fehlende Prüfung vonAlternativen gemäss Regierungsratsbeschluss(RRB); intr<strong>an</strong>sparentes Leistungsbewertungssystem;rechtsungleiche Beh<strong>an</strong>dlung bei derAuswahl der Betroffenen; "Änderung derSpielregeln" im Laufe der <strong>an</strong>gesetzten Bewährungsfristen;unzureichende Kommunikationbei der Durchführung der Massnahme; Folgendieses Verfahrens: negatives Klima unter allenMitarbeiten<strong>den</strong> und Einschränkung der Berufsch<strong>an</strong>cenvon Gekündigten auf dem Stellenmarkt.Im Rahmen eines run<strong>den</strong> Tisches nehmensowohl die betroffenen Mitarbeiten<strong>den</strong> als auchder Chef der Verwaltungseinheit die Gelegenheitwahr, sich zu <strong>den</strong> strittigen Punkten zu äussern.Der Ombudsm<strong>an</strong>n erlässt daraufhin – als seinschärfstes Mittel – zuh<strong>an</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> Chefs derVerwaltungseinheit eine "Schriftliche Empfehlung":Eine Vermengung der zur Anwendunggel<strong>an</strong>gten Kündigungsmodalitäten mit <strong>den</strong>Zielen <strong>des</strong> S<strong>an</strong>ierungsprogramms erachtet er alsfraglich, weil gesetzlich vorgesehener Beurteilungs<strong>an</strong>lasseiner solchen disziplinieren<strong>den</strong>MAB lediglich die ungenügende Leistung oderdas unbefriedigende Verhalten der Angestelltenist, nicht aber eine Sparmassnahme. Sod<strong>an</strong>nbeabsichtige eine MAB auch nicht primär dieEntlassung der Angestellten, sondern strebe – imSinne einer Ch<strong>an</strong>cengewährung – die Möglichkeiteiner echten Verbesserung <strong>an</strong>; dar<strong>an</strong> fehle esaber vorliegend, weil das Interesse nicht auf dieLeistungsverbesserung <strong>des</strong> Einzelnen gerichtetsei, sondern auf die Leistungen der von derS<strong>an</strong>ierungsmassnahme Betroffenen im Verhältnisunterein<strong>an</strong>der. Mit der Mitteilung <strong>des</strong>Chefs, dass das Sparprogramm eine Entlassungauch bei genügen<strong>den</strong> Leistungen nicht ausschliesse,werde die Unzweckmässigkeit <strong>des</strong><strong>an</strong>gewendeten Verfahrens geradezu offensichtlich.Entsprechend empfiehlt der Ombudsm<strong>an</strong>n dieAufhebung der <strong>an</strong>gesetzten Bewährungsfristenund eine vollumfängliche Entfernung der MABsowie aller damit verbun<strong>den</strong>en Dokumente aus<strong>den</strong> Personaldossiers. Bezüglich Alternativenempfiehlt er, die Pensenreduktions<strong>an</strong>geboteeines Teils der Betroffenen oder die gemässRegierungsratsbeschluss vorgeschlagenen Alternativenzu prüfen und eventuell ein <strong>an</strong>deresLeistungsbeurteilungssystems <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>.Drei Monate später teilt der Chef der Verwaltungseinheitdem Ombudsm<strong>an</strong>n mit, er sei derschriftlichen Empfehlung gefolgt. Weil mit derfreiwilligen Pensenreduktion die noch abzubauen<strong>den</strong>Stellenprozente nicht vollumfänglichhätten erreicht wer<strong>den</strong> können, sei <strong>den</strong>nocheine Kündigung unumgänglich gewor<strong>den</strong>. Diegekündigte Person habe aber sogleich verwaltungsinterneine adäquate Stelle fin<strong>den</strong> können.Wie viel <strong>an</strong> Kosten, Zeit und Personal – mit Blickauf mögliche Rechtsmittelverfahren – ist wohlmit dieser Intervention <strong>des</strong> <strong>Ombudsm<strong>an</strong>ns</strong>gespart wor<strong>den</strong>?35


OMBUDSMANN DES KANTONS ZÜRICHMÜHLEBACHSTRASSE 88090 ZÜRICHTELEFON 044 269 40 70FAX 044 269 40 79www.ombudsm<strong>an</strong>n.zh.chE-MAIL: ombudsm<strong>an</strong>n@ombudsm<strong>an</strong>n.zh.ch

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