Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien
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che ÖVE/ÖNorm E 8001-6-62, Ausgabe Jänner 2003, zu Grunde, in <strong>der</strong> sämtliche Belange,<br />
die eine wie<strong>der</strong>kehrende o<strong>der</strong> außerordentliche Prüfung jedenfalls umfassen<br />
muss, explizit vorgeschrieben sind, während die wie<strong>der</strong>kehrenden Prüfungen gemäß<br />
<strong>der</strong> von den Bezirkskontrahenten angewendeten ÖVE-E 5 Teil 1/1989 auf Stichproben<br />
beschränkt werden konnte.<br />
Die Magistratsabteilung 44 erklärte hiezu, sie habe mit <strong>der</strong> Firma W. vereinbart, den so<br />
genannten außerordentlichen Prüfungen die Elektrotechnikverordnung 1996 zu Grunde<br />
zu legen, die sich hinsichtlich <strong>der</strong> verbindlich erklärten Bestimmungen naturgemäß von<br />
jenen Bestimmungen unterscheidet, die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> gegolten<br />
haben.<br />
Die Unterschiede in den Befunden <strong>der</strong> Bezirkskontrahenten und <strong>der</strong> Firma W. hatten<br />
jedoch ihren Ursprung nicht allein in den divergierenden rechtlichen Grundlagen. Die<br />
Einschau ließ vielmehr auch qualitative Unterschiede in <strong>der</strong> Vorgangsweise <strong>der</strong> beiden<br />
Prüfinstanzen erkennen, die sich darin zeigten, dass Bezirkskontrahenten eine Reihe<br />
von offensichtlichen Mängeln, die im Zeitraum ihrer Überprüfung bereits bestanden hatten,<br />
nicht erkannt und daher nicht beanstandet und nicht im Überprüfungsbefund vermerkt<br />
hatten. So fehlten z.B. in mehreren Bä<strong>der</strong>n ordnungsgemäße Anlagendokumen-<br />
tationen und richtig dimensionierte Sicherungen vor den Fehlerstromschutzschaltern.<br />
Nach Maßgabe <strong>der</strong> bereits erwähnten ÖVE-E 5 Teil 1/1989 sowie <strong>der</strong> mit Elektrotechnikverordnung<br />
2002 für verbindlich erklärten ÖVE EN 50110-1 - Betrieb von elektri-<br />
schen Anlagen, sind beim Erkennen von Mängeln in elektrischen Anlagen, die eine<br />
Gefahr für Menschen zur Folge haben, unverzüglich Maßnahmen zu <strong>der</strong>en Beseitigung<br />
zu treffen. Schadhafte elektrische Betriebsmittel dürfen nicht weiter benützt werden.<br />
10.1.6 Das <strong>Kontrollamt</strong> stellte im Zuge <strong>der</strong> Begehung <strong>des</strong> Hallenba<strong>des</strong> Simmering ferner<br />
fest, dass die Mängel <strong>der</strong> elektrischen Anlagen in den Prüfbefunden vom Jänner<br />
2005 bis Ende April 2005 noch nicht behoben worden waren. So wurden auch im<br />
Hallenbad defekte Fehlerstromschutzschalter bemängelt. Vom <strong>Kontrollamt</strong> auf das Gefahrenpotenzial<br />
hingewiesen, ließ die Magistratsabteilung 44 die defekten Schalter un-