Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien
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Dieser Zustand war aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Brandschutzes absolut abzulehnen, zumal die<br />
Holztür keinen Brandschutz bot und die Fluchtmöglichkeit aus dem Kellergeschoß ins<br />
Freie im Brandfall verwehrt war. Abgesehen davon, dass die Gebinde mit brennbaren<br />
Flüssigkeiten nicht in Auffangwannen gelagert wurden, die <strong>der</strong>en Ausfließen aus dem<br />
Wassermesserraum verhin<strong>der</strong>n sollten, war jene Menge an brennbaren Flüssigkeiten<br />
<strong>der</strong> genannten Gefahrenklassen, die ohne beson<strong>der</strong>e bauliche Brandschutzvorkehrungen<br />
hätte gelagert werden dürfen, weit überschritten.<br />
Gemäß § 67 Abs 2 <strong>der</strong> Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl Nr. 240/91,<br />
dürfen Flüssigkeiten <strong>der</strong> Gefahrenklasse I, sofern sie in Behältern aus Kunststoff o<strong>der</strong><br />
Metall, <strong>der</strong>en Nenninhalt nicht mehr als zehn Liter beträgt, bis zu einer Menge von nur<br />
50 l ohne weitere Brandschutzmaßnahmen gelagert werden. Für größere Mengen, wie<br />
im vorliegenden Fall, wäre die Lagerung nur in einem eigenen Sicherheitsschrank o<strong>der</strong><br />
einem speziell ausgestatteten Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten zulässig. Für letz-<br />
teren Fall wäre auch die Bewilligung <strong>der</strong> Baubehörde einzuholen gewesen, die aber<br />
ebenfalls nicht vorlag.<br />
8.2.2 Im Hallenbad Ottakring lagerten außerdem in einem Lüftungsaggregateraum neben<br />
allerlei Gerümpel auch brennbare Materialien, wie Kunststofffolien, Papier, Holzab-<br />
fälle, Verpackungsmaterial in größeren Mengen. Eine Beson<strong>der</strong>heit bestand darin, dass<br />
dieser Raum vom übrigen Kellerbereich nur durch eine mit Kunststofffolie bespannte<br />
Gitterkonstruktion abgetrennt war, die we<strong>der</strong> einem Brand noch Rauch Wi<strong>der</strong>stand entgegen<br />
setzt. Die Lagermenge war in diesem Raum so groß, dass das Lüftungsaggregat<br />
im Zeitpunkt <strong>der</strong> Begehung nicht zugänglich war.<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44:<br />
Im Hallenbad Ottakring wurden die beanstandeten Lagerungen<br />
entfernt.<br />
8.2.3 Im Sommerbad Ottakring wurde ein lt. Konsensplan als Gar<strong>der</strong>obe gewidmeter<br />
Raum unterhalb <strong>der</strong> Betriebsmeisterwohnung im Zeitpunkt <strong>der</strong> Begehung <strong>des</strong> <strong><strong>Kontrollamt</strong>es</strong><br />
als Lager für diverse Arbeitsstoffe verwendet. Es waren darin u.a. auch brenn-