Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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- 62 - die Feuerwehr den Austritt von Chlorgas durch Messung nicht nachweisen konnte, konnte lediglich vermutet werden, dass Chlorgas in den Luftblasen enthalten war. Zur Desinfektion des Badewassers wird bei dieser Anlage Natriumhypochloritlauge verwendet. Die Lauge bildet abhängig vom pH-Wert, der mit Schwefelsäure eingestellt wird, freies Chlor. Bei richtiger Handhabung der Chemikalien ist das Risiko eines unkontrollierten Chlorgasaustrittes bei dieser Form der Wasserdesinfektion sehr gering. Am Tag nach dem Unfall besichtigte das Kontrollamt die Anlage. Auf Ersuchen wiederholte das Betriebspersonal den Entlüftungsvorgang. Es wurde damit getestet, ob ein offenkundiger Bedienungsfehler oder ein Anlagengebrechen vorlag, was aber nicht der Fall war. Der Austritt von Chemikalien (Chlorgas) konnte nicht simuliert werden. Eine mögliche Ursache wäre, dass Laugenreste während des Entlüftungsvorganges in den Rohrleitungen Chlorgas bildeten und dieses in das Becken ausgeblasen wurden, als die Anlage wieder im Normalbetrieb lief. Es war darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Vermutung handelte und die genaue Ursache nicht eruiert werden konnte. Im Be- reich der Magistratsabteilung 44 wurde ein derartiger Störfall in der Vergangenheit auch nicht beobachtet. Die Abteilung führte in weiterer Folge ein Testprogramm der Anlage mit all ihren Betriebszuständen durch und beseitigte möglichen Risikoquellen durch umfangreiche anlagentechnische Adaptierungen. Zusätzlich wurden die innerbetrieblichen Kontrollen und die Sicherheitsbestimmungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen hinaus erhöht. So darf z.B. nur dann entlüftet werden, wenn sich keine Personen im Becken befinden. Am 25. Juni 2005 konnte das Kinderbecken wieder zur Benutzung freigegeben werden. 8. Feststellungen zum Brandschutz 8.1 Baulicher Brandschutz 8.1.1 Wie vom Kontrollamt bereits hinsichtlich der hygienischen Situation in den geprüften Bädern festgestellt wurde, präsentierten sich jene Anlagenbereiche, die für Badegäste zugänglich sind und von diesen genutzt werden, auch in Bezug auf den Brandschutz weit gehend mängelfrei. Einige Unzukömmlichkeiten waren hingegen in den Betriebsbereichen, wie in den Lager- und Arbeitsräumen, Fluchtbereichen und Beckenumgängen wahrzunehmen. Es handelte sich hiebei vor allem um Mängel beim vorbeugen-

- 63 - den baulichen Brandschutz, vereinzelt auch um diverse Schwächen bei der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes. Ziel des baulichen Brandschutzes ist es, Personen und Sachen in Bauwerken vor Brandeinwirkung zu schützen. Dazu sind u.a. bauliche Vorkehrungen notwendig, um einen Brand über einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Gebäudeteiles zu begrenzen und das Übergreifen des Brandes auf benachbarte Bauwerksteile während dieser Zeit zu verhindern. 8.1.2 Hinsichtlich des baulichen Brandschutzes hat sich in den letzten Jahrzehnten sowohl die Gesetzeslage als auch der Stand der Technik beträchtlich weiter entwickelt. Unter anderem zeigte sich im Rahmen dieser Entwicklung, dass verschiedene Bauteile, die in den Errichtungsjahren der geprüften Bäder (1890 bis 1970) zur Verhinderung der Brandentstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch als tauglich angesehen wurden, den im Prüfzeitpunkt gegebenen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Dies betraf vor allem die noch in vielen Bereichen derder vorhandenen einwandigen Feuerschutztüren aus Metall, die weder rauchdicht waren noch über einen Selbstschließmechanismus oder entsprechend widerstandsfähige Beschläge oder über die notwendige Wärmedämmung verfügten, wie dies nach dem Stand der Technik (z.B. ÖNorm B 3850) erforderlich wäre. 8.1.3 Zu berücksichtigen war dabei, dass diese Bauteile durch nach wie vor gültige Bau- und Betriebsbewilligungen rechtskräftig genehmigt waren und für die magistrati- schen Bezirksämter im Rahmen der periodischen Hygieneverhandlungen daher grundsätzlich keine rechtliche Handhabe bestand, vom Anlagenkonsens abweichende zusätzliche Brandschutzauflagen zu erteilen, sofern sich hiezu nicht ein begründbares Erfordernis aus geänderten betrieblichen Verhältnissen ergab. Die Initiative der Magistratsabteilung 44, die in den letzten Jahren ohne behördlichen Auftrag damit begonnen hat, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen Teil ihrer Bäder mit neuen Feuerschutztüren entsprechender Qualifikation auszustatten, war daher zu begrüßen. Wie die Prüfung zeigte, konnten mit diesen baulichen Vorkehrungen

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die Feuerwehr den Austritt von Chlorgas durch Messung nicht nachweisen konnte,<br />

konnte lediglich vermutet werden, dass Chlorgas in den Luftblasen enthalten war. Zur<br />

Desinfektion <strong>des</strong> Badewassers wird bei dieser Anlage Natriumhypochloritlauge verwendet.<br />

Die Lauge bildet abhängig vom pH-Wert, <strong>der</strong> mit Schwefelsäure eingestellt wird,<br />

freies Chlor. Bei richtiger Handhabung <strong>der</strong> Chemikalien ist das Risiko eines unkontrollierten<br />

Chlorgasaustrittes bei dieser Form <strong>der</strong> Wasser<strong>des</strong>infektion sehr gering. Am<br />

Tag nach dem Unfall besichtigte das <strong>Kontrollamt</strong> die Anlage. Auf Ersuchen wie<strong>der</strong>holte<br />

das Betriebspersonal den Entlüftungsvorgang. Es wurde damit getestet, ob ein offenkundiger<br />

Bedienungsfehler o<strong>der</strong> ein Anlagengebrechen vorlag, was aber nicht <strong>der</strong> Fall<br />

war. Der Austritt von Chemikalien (Chlorgas) konnte nicht simuliert werden. Eine mögliche<br />

Ursache wäre, dass Laugenreste während <strong>des</strong> Entlüftungsvorganges in den Rohrleitungen<br />

Chlorgas bildeten und dieses in das Becken ausgeblasen wurden, als die Anlage<br />

wie<strong>der</strong> im Normalbetrieb lief. Es war darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um<br />

eine Vermutung handelte und die genaue Ursache nicht eruiert werden konnte. Im Be-<br />

reich <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44 wurde ein <strong>der</strong>artiger Störfall in <strong>der</strong> Vergangenheit auch<br />

nicht beobachtet. Die Abteilung führte in weiterer Folge ein Testprogramm <strong>der</strong> Anlage<br />

mit all ihren Betriebszuständen durch und beseitigte möglichen Risikoquellen durch umfangreiche<br />

anlagentechnische Adaptierungen. Zusätzlich wurden die innerbetrieblichen<br />

Kontrollen und die Sicherheitsbestimmungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen<br />

hinaus erhöht. So darf z.B. nur dann entlüftet werden, wenn sich keine<br />

Personen im Becken befinden. Am 25. Juni 2005 konnte das Kin<strong>der</strong>becken wie<strong>der</strong> zur<br />

Benutzung freigegeben werden.<br />

8. Feststellungen zum Brandschutz<br />

8.1 Baulicher Brandschutz<br />

8.1.1 Wie vom <strong>Kontrollamt</strong> bereits hinsichtlich <strong>der</strong> hygienischen Situation in den geprüften<br />

Bä<strong>der</strong>n festgestellt wurde, präsentierten sich jene Anlagenbereiche, die für Badegäste<br />

zugänglich sind und von diesen genutzt werden, auch in Bezug auf den Brandschutz<br />

weit gehend mängelfrei. Einige Unzukömmlichkeiten waren hingegen in den Betriebsbereichen,<br />

wie in den Lager- und Arbeitsräumen, Fluchtbereichen und Beckenumgängen<br />

wahrzunehmen. Es handelte sich hiebei vor allem um Mängel beim vorbeugen-

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